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Regelwerk, Gefahrenabwehr

LBKVO - Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz
- Hessen -

Vom 25. Mai 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 29.06.2009 S. 229;21.02.2013 S. 89 13)
Gl.-Nr.: 312-21


Aufgrund des § 69 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), wird verordnet:

§ 1 Zusammensetzung des Landesbeirats

(1) Der Landesbeirat setzt sich aus der für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person als vorsitzendem Mitglied sowie 22 nach Maßgabe des Abs. 2 vorgeschlagenen ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. schlägt sieben Mitglieder und deren Vertretungspersonen vor. Jeweils ein Mitglied und dessen Vertretungsperson schlagen vor:

  1. der Hessische Städtetag,
  2. der Hessische Städte- und Gemeindebund,
  3. der Hessische Landkreistag,
  4. die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
  5. der Deutsche Beamtenbund,
  6. die privaten Feuerversicherungsgesellschaften,
  7. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
  8. die Landesärztekammer Hessen,
  9. der Arbeiter-Samariter-Bund,
  10. der BKS Unternehmerverband privater Rettungsdienste, Landesverband Hessen e.V.,
  11. die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft,
  12. das Deutsche Rote Kreuz,
  13. die Johanniter-Unfall-Hilfe,
  14. der Malteser-Hilfsdienst,
  15. die Unfallkasse Hessen.

(3) Vertreterinnen und Vertreter anderer Körperschaften, Dienststellen oder Vereinigungen sowie sonstige fachkundige Personen können von dem für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium zu den Sitzungen des Landesbeirats zugezogen werden.

§ 2 Verfahren zur Berufung und Abberufung der Mitglieder

(1) Die nach § 1 Abs. 2 vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren vom für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium berufen.

(2) Die Mitgliedschaft im Landesbeirat endet

  1. nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums,
  2. mit dem Rücktritt,
  3. mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Stelle nach § 1 Abs. 2,
  4. mit der Abberufung aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit der jeweiligen Stelle nach § 1 Abs. 2.

§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Die Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. I S. 308) wird aufgehoben.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

ENDE

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