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KatSDV 600 HE - Der Betreuungszug im Katastrophenschutz des Landes Hessen
- Hessen -
Vom 01.04.2012
(ARGE 2013; Staats.Anz. vom 19.01.2017 S. 234; 20.12.2018 S. 70 19)
19 Mit Wirkung vom 1 . Januar 2019 wird die Geltungsdauer unverändert für fünf Jahre verlängert.
Die Katastrophenschutz-Dienstvorschriften gelten für den Einsatz und für die Aus- und Fortbildung. Neben den Katastrophenschutz-Dienstvorschriften sind insbesondere die Unfallvorschriften sowie die hierzu ergangenen Durchführungsanweisungen zu beachten.
Die Katastrophenschutz-Dienstvorschrift 600 HE (KatSDV 600 HE) regelt, wie die taktischen Einheiten Trupp, Staffel, Gruppe und Zug im Betreuungseinsatz arbeiten. Die festgelegte Gliederung gilt darüber hinaus auch für alle anderen Einsatzarten.
Die KatSDV 600 HE wurde von einer Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Landesverbände der Hilfsorganisationen in Hessen (ASB, DLRG, DRK, JUH und MHD) und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport erarbeitet und wird auf Grundlage des Punktes 2.1.8.1 Konzept "Katastrophenschutz in Hessen" vom 01.01.2011 (StAnz. 1/2011 S.2, Az.: V4-24t06.01) eingeführt.
Dies entspricht auch der gesetzlichen Verankerung des § 27 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG), der die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Maßnahmen die aufgrund des HBKG ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen.
Allgemeines
Im Interesse eines landeseinheitlichen Führungssystems ist es erforderlich, dass sich Führung und Leitung im Brand- und Katastrophenschutz nach einer Dienstvorschrift richten. Diese KatSDV enthält die Grundsätze für die Führung und den Einsatz unter Berücksichtigung der FwDV-1 00,,Führung und Leitung im Einsatz".
Die Vorschrift besteht aus Teil a und Teil B.
Teil a enthält die Beschreibungen der Grund- und Sonderfunktionen sowie die Einsatzgrundsätze, die bei allen oder beim überwiegenden Teil der Einheiten aller Aufgabenbereiche vergleichbar sind.
Der Teil B enthält die fachspezifischen Regelungen des Betreuungszuges. Weitere Vorschriften und Leitfäden des Betreuungsdienstes
ergänzen die KatS-DV 600 HE.
Die festgelegte Gliederung gilt darüber hinaus auch für alle anderen Einsatzarten.
Der Führer einer taktischen Einheit kann von den Regelungen dieser Dienstvorschrift abweichen, wen dies zur Sicherstellung des Einsatzerfolges erforderlich ist.
Die Begriffe wurden entsprechend der DIN 13050 "Begriffe im Rettungswesen" (Ausgabe: Februar 2009) aktualisiert (z.B. Verletzter / Kranker - > Patient).
Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.
Teil A
Allgemeine Regelungen
1. Allgemeines
Der Katastrophenschutz umfasst Aufgabenbereiche (früher Fachdienste) mit Einheiten (beweglich) und Einrichtungen (ortsfest), die ihre Aufgaben zur Bekämpfung von besonderen Gefahren und Schäden sowohl im Großschaden- und Katastrophenfall als auch im Zivilschutz/ Verteidigungsfall wahrnehmen. Außerdem verfügt er über Einheiten und Einrichtungen der Führung.
Die taktische Einheit ist der Zug, der sich grundsätzlich in Teileinheiten (Gruppe / Staffel / Trupps) gliedert.
Grafik einfügen katsdv600_b1
Entsprechend der Mannschaftsstärke gibt es taktische Einheiten
Aufgaben, Gliederung, Stärke und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen sind im Katastrophenschutzkonzept des Landes Hessen sowie für den Aufgabenbereich Betreuung im Teil B dieser Dienstvorschrift zusammengefasst.
Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes führen Aufträge der übergeordneten Führungsstelle selbständig aus.
Im Einsatz können den taktischen Einheiten im Rahmen ihrer personellen und materiellen Möglichkeiten zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden.
1.1 Grundfunktionen
Im Folgenden sind die Aufgaben der Führungskräfte und Helfer in die Bereiche Ausbildung, Ausstattung und Einsatz untergliedert.
Führungskräfte (Führer und Unterführer) sind die Zug-, Gruppen-, Staffel- und Truppführer der Einheit.
Führungskräfte können ihre Aufgaben delegieren, bleiben jedoch insgesamt verantwortlich. Bei allen Entscheidungen haben sie die Fürsorgepflicht gegenüber ihren Helfern zu berücksichtigen und die größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten.
1.1.1 Zugführer (ZFü)
Der Zugführer ist der Vorgesetzte aller Helfer seines Zuges und hat diesen gegenüber Befehlsbefugnis. Der Vertreter des Zugführers ist der Führungsassistent (FüAss) des Zugtrupps.
Im Einsatz ist der Zugführer der übergeordneten Führungsstelle unterstellt. Er darf grundsätzlich keine der Führungsebenen übergehen.
Im Übrigen ist der Zugführer unabhängig von seiner tatsächlichen Unterstellung im Einsatzfall der jeweiligen Organisation, der seiner Einheit angehört, und der Unteren Katastrophenschutzbehörde des Kreises / der kreisfreien Stadt gegenüber für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft seines Zuges verantwortlich.
Hierzu zählen insbesondere
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