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Regelwerk, Gefahrenabwehr

KatSDV 510 HE
Gefahrstoffnachweis und Notfallprobenahme im Katastrophenschutz des Landes Hessen

- Hessen -

Vom 19.06.2013
(ARGE 2013 *; StAnz. vom 19.01.2017 S. 234; StAnz. 23.08.2018 S. 1042 **)



Allgemeiner Teil

Teil 1
Grundsätzliches und Begriffsbestimmungen

111 Vorbemerkung

Die Katastrophenschutz-Dienstvorschriften gelten für den Einsatz sowie für die Aus- und Fortbildung von Einheiten des Katastrophenschutzes. Sie werden sonstigen Einheiten zur Anwendung empfohlen. Neben den Katastrophenschutz-Dienstvorschriften sind insbesondere die Unfallvorschriften sowie die hierzu ergangenen Durchführungsanweisungen zu beachten.

Die Katastrophenschutz-Dienstvorschrift 510 HE (KatSDV 510 HE) regelt den Gefahrstoffnachweis und die Notfallprobenahme sowie zugehörige Einsatz- und Arbeitsabläufe.

Die KatSDV 510 HE wird auf Grundlage des Punktes 2.1.6.1 Konzept "Katastrophenschutz in Hessen" vom 01.01.2011 (StAnz. 1/2011 S. 2, Az.: V4-24t06.01) eingeführt.

Dies entspricht auch der gesetzlichen Verankerung des § 27 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz ( HBKG), der die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Maßnahmen die aufgrund des HBKG ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen.

Für die bessere Auswertung und den schnelleren Erhalt von aussagekräftigen und vergleichbaren Ergebnissen bei Einsätzen ist nach Möglichkeit eine einheitliche (Führungs-) Organisation und eine einheitliche Ausrüstung mit einheitlichen Arbeitsanweisungen anzustreben. Die Ausrüstung ist im Regelfall durch die landesweit einheitliche Beladung der zu Gefahrstoffnachweisen und zu Notfallprobenahmen eingesetzten Fahrzeuge schon vorgegeben.

Notfallproben und Ergebnisse der Gefahrstoffnachweise, die an Einsatzstellen durch Feuerwehren ermittelt worden sind, dienen der Lagefeststellung und stellen eine Informationsbasis zur Lagebeurteilung und Auswahl taktisch geeigneter Maßnahmen durch die Technische Einsatzleitung dar. Sie sind im Regelfall nicht als Ersatz für normierte Mess- und Probenahme-Verfahren geeignet, die in anderen Rechtsbereichen, wie beispielsweise Umweltrecht, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht oder Lebensmittelkontrolle, verankert sind und u.a. zur Bewertung durch Fachbehörden Anwendung finden.

Taktisch kann die KatSDV 510 HE nicht jede mögliche Einsatzlage abdecken, sondern soll vielmehr als Leitfaden für Einsatzplanung und Einsätze mit Gefahrstoffen dienen.

Die "Kurzanleitung für die CBRN-Probenahme" des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) mit ihren Arbeitskarten und die Begleithefte der Messfahrzeuge (ABC-Erkundungskraftwagen und Gerätewagen Strahlenspürtrupp)

sind in der jeweils gültigen Fassung verbindlicher Bestandteil der KatSDV 510 HE. Zu der Vorschrift gehören Mess- u. Probenahmeanleitungen für das KKW Biblis (Anlage A5) in Form von Arbeitskarten. Weitere Arbeitskarten zur Durchführung von Gefahrstoffnachweisen und Probenahmen sind in der KatSDV 510 HE nicht vorhanden, sondern können aus dem Messkonzept Südhessen übernommen werden.

Die Abkürzung " CBRN" (chemisch, biologisch, radiologisch, nuklear) wird in dieser KatSDV 510 HE der Abkürzung " ABC" gleichgesetzt. Die Abkürzung " GABC" wird dort verwendet, wo sie im Land Hessen normiert eingeführt worden ist, z.B. bei der "GABC-Messzentrale". Hier steht der Buchstabe " G" für Gefahrstoff.

Unabhängig von der KatSDV 510 HE sind die geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Hervorzuheben sind die per Erlass eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften, insbesondere die

sowie das Konzept "Katastrophenschutz in Hessen".

Weiter sind der "Gemeinsame Runderlass zu Maßnahmen bei Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen", der "Gemeinsame Runderlass über die Zusammenarbeit von Behörden und sonstiger Einrichtungen bei besonderen Gefahrenlagen für die Gesundheit der Bevölkerung durch biologische Materialien" (Bio-Erlass) und der "Gemeinsame Runderlass zum Überwachungskonzept (Messungen und Probenahmen) für die Umgebung des Kernkraftwerkes Biblis bei Unfällen" zu beachten.

Auch Hinweise des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) sind zu beachten, insbesondere die "Empfehlung für die Probenahme zur Gefahrenabwehr im Bevölkerungsschutz".

Zusätzlich liefern die vfdb-Richtlinien wertvolle Informationen:

Die Regelwerke und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Bezug auf Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung und Verwendung von Gasmess- und Gaswarngeräten sind ebenfalls zu berücksichtigen, insbesondere

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