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Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern
- Hessen -
Vom 16. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 11 vom 22.07.2009 S. 275; 17.07.2014 S. 202; 25.11.2022 S. 723 22)
Siehe Fn. *, ** Aufgrund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird verordnet:
In Hessen ist es verboten, ballonartige und leinengeführte ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Flug- oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.
(1) Ordnungswidrig nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen oder leinengeführten ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 21.12.2022)
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