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OrtsGöO - Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
- Bremen -
Vom 27. September 1994
(Brem.GBl. S. 277; 26.01.2006 S. 51; 17.05.2011 S. 371 11; 30.03.2021 S. 303 21; 30.03.2021 S. 305 21a; 18.06.2024 S. 223 24; Ber. S. 44; 25.02.2025 S. 52 25a1 25a2; Ber. S. 71)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft nach § 3a des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 - 2012-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 123) geändert worden ist, sowie § 6 Abs. 4 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), die zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147-45-c-1), beschlossene Ortsgesetz:
§ 1 Missbräuchliche Formen der Bettelei 24
(1) Die Bettelei in Begleitung von Kindern oder durch Kinder ist untersagt.
(2) Das organisierte oder bandenmäßige Betteln ist untersagt.
(3) Ferner ist aufdringliches und aggressives Betteln untersagt. Aufdringliches oder aggressives Betteln liegt insbesondere vor, wenn
§ 2 Betäubungsmittelkonsum auf öffentlichen Flächen
Das Lagern sowie das dauerhafte Verweilen von Personen auf öffentlichen Flächen in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz ist untersagt.
§ 3 Verhalten auf Straßen und in der Öffentlichkeit
Es ist untersagt,
§ 3a Fütterung wildlebender Tiere(gültig bis 31.12.2027 und verwilderter Haustauben) 25a1 25a2
(1) Es ist verboten, Tiere wildlebender Arten auf öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt (s. Anlage) zu füttern. Dieses Verbot umfasst auch das Ausbringen von Futter- und Lebensmitteln auf öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt. Das Ausbringen geringfügiger Futtermengen auf Flächen öffentlicher Einrichtungen, die für umweltpädagogische Zwecke genutzt werden, ist von dem Verbot ausgenommen.
(Gültig bis 31.12.2027)
(2) Es ist verboten, verwilderte Haustauben auf öffentlich zugänglichen Flächen der Innenstadt zu füttern. Dieses Verbot erfasst auch das Ausbringen von Futter- und Lebensmitteln auf diesen Flächen. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann öffentlich zugängliche Flächen der Innenstadt von dem Verbot nach Satz 1 ausnehmen und dabei Auflagen für die Fütterung erlassen, soweit dies erforderlich ist. Die nach Satz 3 bestimmten Flächen und die Auflagen für die Fütterung werden amtlich bekanntgemacht.
(Gültig bis 31.12.2027)
(3) Jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(Gültig ab 01.01.2028)
(2) Jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 4 Kennzeichnung von Wegen und Gärten und Kleingartengebieten
(1) Wege in Kleingartengebieten sind mit einem unverwechselbaren Namen zu kennzeichnen. Die Bezeichnung des Weges muss mindestens am Anfang und am Ende des Weges, bei Wegekreuzungen auch dort, durch ein deutlich lesbares und gut einsehbares Schild kenntlich gemacht werden. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Kleingartenvereine oder, soweit nicht vorhanden, die Pächter oder Wegeeigentümer verpflichtet.
(2) Der Kleingartenverein oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Pächter oder der Wegeeigentümer hat die Kleingärten für jeden Weg, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren und die Nummern den Besitzern zuzuteilen. Am Eingang der Gärten sind Schilder mit den zugeteilten Kleingartennummern sowie mit Vor- und Zunamen der Besitzer deutlich lesbar anzubringen. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Besitzer verpflichtet.
(3) § 38 des Bremischen Landesstraßengesetzes bleibt unberührt.
(Stand: 11.04.2025)
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