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OrtsGöO - Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
- Bremen -
Vom 27. September 1994
(Brem.GBl. S. 277; 26.01.2006 S. 51; 17.05.2011 S. 371 11; 30.03.2021 S. 303 21; 30.03.2021 S. 305 21a; 21.06.2024 S. 223 24)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft nach § 3a des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 - 2012-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 123) geändert worden ist, sowie § 6 Abs. 4 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), die zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147-45-c-1), beschlossene Ortsgesetz:
§ 1 Missbräuchliche Formen der Bettelei 24
(1) Die Bettelei in Begleitung von Kindern oder durch Kinder ist untersagt.
(2) Das organisierte oder bandenmäßige Betteln ist untersagt.
(3) Ferner ist aufdringliches und aggressives Betteln untersagt. Aufdringliches oder aggressives Betteln liegt insbesondere vor, wenn
§ 2 Betäubungsmittelkonsum auf öffentlichen Flächen
Das Lagern sowie das dauerhafte Verweilen von Personen auf öffentlichen Flächen in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz ist untersagt.
§ 3 Verhalten auf Straßen und in der Öffentlichkeit
Es ist untersagt,
§ 4 Kennzeichnung von Wegen und Gärten und Kleingartengebieten
(1) Wege in Kleingartengebieten sind mit einem unverwechselbaren Namen zu kennzeichnen. Die Bezeichnung des Weges muss mindestens am Anfang und am Ende des Weges, bei Wegekreuzungen auch dort, durch ein deutlich lesbares und gut einsehbares Schild kenntlich gemacht werden. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Kleingartenvereine oder, soweit nicht vorhanden, die Pächter oder Wegeeigentümer verpflichtet.
(2) Der Kleingartenverein oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Pächter oder der Wegeeigentümer hat die Kleingärten für jeden Weg, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren und die Nummern den Besitzern zuzuteilen. Am Eingang der Gärten sind Schilder mit den zugeteilten Kleingartennummern sowie mit Vor- und Zunamen der Besitzer deutlich lesbar anzubringen. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Besitzer verpflichtet.
(3) § 38 des Bremischen Landesstraßengesetzes bleibt unberührt.
Straßenmusikanten müssen nach spätestens 30 Minuten ihren Darbietungsort wechseln. Der neue Darbietungsort muss so weit entfernt sein, dass eine Geräuschbelästigung am vorherigen Darbietungsort ausgeschlossen ist; in jedem Fall muss ein Abstand von mindestens 100 m eingehalten werden. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die andere Personen erheblich belästigt oder gestört werden. § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes bleibt unberührt.
§ 5a Benutzung von Rundfunkgeräten, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und dergleichen 24
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen auf Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen zur persönlichen Unterhaltung nur in solcher Lautstärke betrieben oder abgespielt werden, dass andere nicht erheblich belästigt oder gestört werden.
(2) In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist es verboten im Umkreis von 40 Metern zu bewohnten Gebäuden die in Absatz 1 genannten Geräte auf Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen zu betreiben oder zu spielen. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung so leise geschieht, dass die Nachtruhe anderer Personen dadurch nicht gestört werden kann.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen, Veranstaltungen im Sinne des § 1 des Ortsgesetzes über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys, nach § 69
(Stand: 26.06.2024)
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