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Geschäftsordnung der Kommission für Anlagensicherheit (KAS)
Vom 16. November 2006
(BAnz. Nr. 132 vom 08.12.2006 S. 7226; 17.07.2014 B2; 16.04.2015 B3 )
§ 1 Aufgaben
Die Kommission für Anlagensicherheit berät die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in Fragen der Anlagensicherheit gemäß § 51a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
§ 2 Mitglieder
(1) Die Kommission für Anlagensicherheit besteht aus Mitgliedern, die gemäß § 51a Absatz 3 BImSchG vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen werden.
(2) Die Mitgliedschaft in der Kommission für Anlagensicherheit ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder der Kommission für Anlagensicherheit sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(3) Die Berufung erfolgt in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Eine Berufungsperiode endet mit Ablauf des Tages vor der konstituierenden Sitzung zur nächsten Berufungsperiode. Wiederberufung in unmittelbarer Folge ist möglich.
§ 3 Vorsitz
(1) Die Kommission für Anlagensicherheit wählt in ihrer konstituierenden Sitzung die Vorsitzende/den Vorsitzenden und bis zu vier Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Dauer einer Berufungsperiode aus ihrer Mitte. Anschließende Wiederwahl der/des Vorsitzenden in unmittelbarer Folge ist nur einmal möglich. Die Wahl der/des Vorsitzenden bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die/Der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden sollen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppierungen angehören.
(2) Zur/Zum Vorsitzenden ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Im zweiten Wahlgang ist zur/zum Vorsitzenden gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, erfolgt ein dritter Wahlgang. Im dritten Wahlgang ist zur/zum Vorsitzenden gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Kommt eine solche Mehrheit durch Stimmengleichheit nicht zustande, erfolgt eine Stichwahl. Besteht auch danach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) Bei der Wahl einer/eines Stellvertreterin/Stellvertreters ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Bei der Wahl von mehreren Stellvertreterinnen/Stellvertretern kann jedes anwesende Mitglied höchstens so viele Stimmen abgeben, wie Stellvertreterinnen/Stellvertreter vermindert um Eins zu wählen sind. Eine Kumulierung der Stimmen ist nicht zulässig. Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter ergeben sich dann aus der Zahl der auf die Kandidatinnen/Kandidaten entfallenen Stimmen. Kann bei mehr als vier Kandidatinnen/Kandidaten aufgrund von Stimmengleichheit eine Entscheidung über die Stellvertretung nicht getroffen werden, erfolgt eine Stichwahl unter den Kandidatinnen/Kandidaten mit Stimmengleichheit. Besteht auch danach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(4) Vor Ablauf der Wahlzeit können die/der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter mit einer Zweidrittelmehrheit der berufenen Mitglieder der Kommission für Anlagensicherheit von ihren Pflichten entbunden werden.
§ 4 Ausschüsse und Arbeitskreise
(1) Zur Behandlung zeitlich nicht begrenzter Aufgaben kann die Kommission für Anlagensicherheit nach der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilten Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Ausschüsse bilden und deren Aufgaben bestimmen.
(2) Zur Behandlung zeitlich begrenzter Aufgaben kann die Kommission für Anlagensicherheit nach der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilten Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Arbeitskreise einrichten und deren Aufgaben bestimmen.
(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und Arbeitskreise werden von der Kommission für Anlagensicherheit bestimmt. Sie sollen Mitglieder der Kommission für Anlagensicherheit sein. Verzichtet die Kommission für Anlagensicherheit auf die Bestimmung einer/eines Vorsitzenden wird die/der jeweilige Vorsitzende mit einfacher Mehrheit aus der Mitte des Ausschusses bzw. Arbeitskreises bestimmt. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und Arbeitskreise berichten über die Arbeit der Gremien in der Kommission für Anlagensicherheit.
(4) Die Benennung der Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitskreise erfolgt durch die Kommission für Anlagensicherheit. Es können auch Personen benannt werden, die nicht Mitglied der Kommission für Anlagensicherheit sind. Die Ausschüsse und Arbeitskreise sollen nicht mehr als zwölf Mitglieder haben.
(5) § 8 Absatz 5, 8, 10 und 11 sowie § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 der Geschäftsordnung gelten sinngemäß für die Ausschüsse und Arbeitskreise.
§ 5 Koordinierungsgremium
Die Kommission für Anlagensicherheit kann ein Koordinierungsgremium einrichten, das die Vorsitzende/den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen unterstützt und Entscheidungen vorbereitet. Mitglieder des Gremiums sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Alle Unterlagen des Gremiums werden den Mitgliedern der Kommission für Anlagensicherheit zeitnah zugänglich gemacht.
§ 6 Geschäftsstelle
(Stand: 23.07.2018)
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