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Regelwerk, Anlagentechnik, Gefahrenabwehr

Geschäftsordnung des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit

Stand 1999
(BAnz. 1999 S. 19263)


§ 1 Aufgaben

Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit berät die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen.

Er schlägt dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor.

§ 2 Mitglieder

(1) Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit besteht aus Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berufen werden.

(2) Die Mitgliedschaft im Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit ist ein persönliches Ehrenamt, das grundsätz1ich keine Vertretung zulässt. Im Verhinderungsfalle können sich die kraft ihres Amtes berufenen Vorsitzenden der Storfall-Kommission und der im § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Ausschüsse vertreten lassen. Die Mitglieder des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Berufung erfolgt in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Eine Berufungsperiode endet mit Ablauf des Tages vor der konstituierenden Sitzung zur nächsten Berufungsperiode. Eine Wiederberufung in unmittelbarer Folge ist möglich.

§ 3 Vorsitz

(1) Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit wählt in seiner konstituierenden Sitzung die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Steilvertreterin/einen Stellvertreter für die Dauer einer Berufungsperiode aus seiner Mitte.

Anschließende Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist nur einmal möglich. Die Wahl der/des Vorsitzenden bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(2) Zur/Zum Vorsitzenden ist gewählt, wer; die absolute Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Im zweiten Wahlgang ist zur/zum Vorsitzenden gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, ist ein dritter Wahlgang erforderlich. Im dritten Wahlgang ist zur/zum Vorsitzenden gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Kommt eine solche Mehrheit durch Stimmengleichheit nicht zustande, erfolgt eine Stichwahl. Besteht auch danach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(3) Zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Kommt eine solche Mehrheit durch Stimmengleichheit nicht zustande, erfolgt eine Stichwahl. Besteht auch danach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(4) Vor Ablauf ihrer Wahlzeit können die/der Vorsitzende und die Steilvertreterin/der Stellvertreter mit seiner Zweidrittelmehrheit der berufenen Mitglieder des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit von ihren Pflichten entbunden werden.

§ 4 Unterausschüsse und Arbeitskreise

(1) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bildet der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit Unterausschüsse und bestimmt deren Aufträge.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft auf Vorschlag des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit die Mitglieder der Unterausschüsse und deren Vorsitzende. Es können auch Mitglieder berufen werden, die nicht Mitglied des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit sind.

(3) Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit für die Unterausschüsse entsprechend.

(4) Zur Behandlung spezieller Themen können Unterausschüsse in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Arbeitskreise einrichten.

(5) Die Obfrau/der Obmann vertritt die Arbeitsergebnisse des Unterausschusses im Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit.

§ 5 Geschäftsstelle

Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit hat eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle hat den Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit sowie dessen Unterausschüsse und Arbeitskreise im Rahmen der gesetzlich festgelegten Beratungsaufgaben administrativ und fachlich zu unterstützen.

Die/Der Vorsitzende ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berechtigt, der Geschäftsstelle Aufträge zu erteilen.

§ 6 Beratungsthemen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit Beratungsthemen vorschlagen. Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit kann von sich aus Beratungsthemen aufgreifen.

§ 7 Stellungnahmen und sicherheitstechnische Regeln

Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit beschließt als Ergebnis seiner Beratungen Stellungnahmen und schlägt sicherheitstechnische Regeln vor. Sie sind zu begründen.

§ 8 Sitzungen

(1) Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit legt Ort und Zeit seiner Sitzungen fest, in der Regel für ein Kalenderjahr im Voraus.

Auf Verlangen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der/des Vorsitzenden oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine. außerordentliche Sitzung einzuberufen.

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(Stand: 31.03.2021)

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