Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung zur Änderung der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 17. August 2018
(GVBl. Nr. 17 vom 11.09.2018 S. 706)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration:
§ 1
Änderung der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung
Die Feuerwehrgesetzausführungsverordnung ( AVBayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 6. September 2017 (GVBl. S. 493) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel werden die Fußnoten 1 und 2
1) [Amtl. Anm.:] BayRS 215-3-1-I2) [Amtl. Anm.:] BayRS 200.1.S
gestrichen.
2. In § 1 wird die Angabe "BayFwG" durch die Wörter "des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG)" ersetzt und die Fußnote 1 gestrichen.
3. Dem § 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Ortsfeuerwehren für mehrere Ortsteile einer oder mehrerer Gemeinden können abweichende Bezeichnungen führen, aus denen der Schutzbereich erkennbar wird."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Taktische Einheiten sind insbesondere der Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug; je Einheit übernimmt eine Person die Führung (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer, Zugführer). |
"Taktische Einheiten sind insbesondere der Selbstständige Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband; je Einheit übernimmt eine Person die Führung (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer)." |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Spiegelstrich 4 wird der Punkt am Ende gestrichen.
bb) Es wird folgender Spiegelstrich 5 angefügt:
"- der Verband mit dem Verbandsführer und mindestens zwei Zügen."
5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
" § 6 Zweckverbände und Zweckvereinbarungen
(1) Wird die Pflichtaufgabe nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen, finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
(2) Sind Gemeinden aus unterschiedlichen Landkreisen oder eine kreisfreie Gemeinde Mitglied in einem Zweckverband oder an einer Zweckvereinbarung nach Abs. 1 beteiligt, ist die Zuständigkeit besonderer Führungsdienstgrade von der kreisfreien Gemeinde und den beteiligten Kreisverwaltungsbehörden nach Anhörung der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gemeinsam festzulegen.
(3) Die Verbandssatzung oder die Zweckvereinbarung müssen ergänzend zu Art. 19 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Festsetzungen enthalten,
(4) Personen können zum Dienst nur in einer Feuerwehr herangezogen werden (Art. 13 BayFwG), die die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG in dem Gemeindegebiet erfüllt, in dem sie ihre Hauptwohnung haben."
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden, Führungskräften und Disponenten Integrierter Leitstellen |
" § 7 Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden und Führungskräften". |
b) In Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter "Führer von Führungsgruppen oder Verbänden" durch das Wort "Verbandsführer" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 16.10.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion