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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
Vom 22. Mai 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 17.06.2013 S. 354)
Auf Grund von Art. 53 Abs.1 Nrn. 1, 8, 9,11,13,16, 19 und 20 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I), geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBl S. 71), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl S. 786, BayRS 215-5-1-5-I) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Erste Teil wird wie folgt geändert:
aa) In § 20 werden die Worte "und Tätigkeitsbericht" angefügt.
bb) Es wird folgender neuer § 21 eingefügt:
" § 21 Landesbeauftragter Ärztlicher Leiter Rettungsdienst".
cc) Die bisherigen §§ 21 und 22 werden §§ 22 und 23.
dd) In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Worte "und Verträglichkeitsprüfung" angefügt.
ee) Die bisherigen §§ 23 bis 29 werden §§ 24 bis 30.
ff) Im Abschnitt 4 wird folgender § 31 angefügt:
" § 31 Versagung der Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes".
gg) Es wird folgender Abschnitt 5 angefügt:
"Abschnitt 5
Auswahlverfahren in der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung
§ 32 Beauftragung mit der Berg- und Höhlenrettung
§ 33 Beauftragung mit der Wasserrettung".
b) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherigen §§ 30 bis 39 werden §§ 34 bis 43.
bb) Es wird folgender § 44 angefügt:
" § 44 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst".
c) Die bisherigen §§ 40 bis 44 werden §§ 45 bis 49.
d) Der bisherige § 45 wird § 50; das Wort "Außerkrafttreten, " wird gestrichen.
2. In § 14 Abs. 3 Satz 4 und § 17 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Worte "Berg-, Höhlen-" durch die Worte "Berg- und Höhlen-" ersetzt.
3. § 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 20 Geschäftsordnung
Die Arbeitsgruppe der Ärztinnen und Ärzte gibt sich eine Geschäftsordnung, in der zu regeln ist, wie sie zusammen die Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich ausüben. In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Art und Weise der Beschlussfassung und die Vertretung der Arbeitsgruppe gegenüber Dritten zu regeln. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass einer Ärztin oder einem Arzt die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben oder einen Teil des Verbandsgebiets zugewiesen wird. |
" § 20 Geschäftsordnung und Tätigkeitsbericht
(1) 1Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist eine Funktion gemäß Art. 10 und 11 BayRDG, die durch eine Arbeitsgruppe von Ärztinnen und Ärzten ausgeübt wird. 2Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Ausübung der Aufgaben des Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich geregelt ist. 3In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Art und Weise der Beschlussfassung und die Vertretung der Arbeitsgruppe gegenüber Dritten zu regeln. 4Die Geschäftsordnung soll vorsehen, dass einer Ärztin oder einem Arzt die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben oder einen Teil des Verbandsgebiets zugewiesen wird. (2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst berichtet jeweils bis zum 30. März über seine Vorjahrestätigkeit an den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, an den Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst sowie an die Sozialversicherungsträger. " |
4. Es wird folgender neuer § 21 eingefügt:
" § 21 Landesbeauftragter Ärztlicher Leiter Rettungsdienst
(1) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde bestellt im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern einen Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst. 2Die Dauer der Bestellung beträgt drei Jahre, die erneute Bestellung ist möglich. 3Zur Bestellung des Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst sind die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Rahmen der Dienstbesprechung anzuhören.
(2) Zum Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 BayRDG erfüllt und über eine mindestens dreijährige Erfahrung als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst verfügt.
(3) 1Der Landesbeauftragte Ärztlicher Leiter Rettungsdienst koordiniert das notfallmedizinische Qualitätsmanagement landesweit. 2Er berät insoweit die oberste Rettungsdienstbehörde und die Sozialversicherungsträger. 3Der Landesbeauftragte Ärztlicher Leiter Rettungsdienst kann die in Art. 11 Abs. 1 BayRDG genannten Organisationen und Stellen zu Dienstbesprechungen einladen sowie Vorgaben für die Tätigkeitsberichte nach § 20 Abs. 2 formulieren. 4Er erstellt einen landesweiten Jahresbericht über die Tätigkeit der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und legt diesen der obersten Rettungsdienstbehörde sowie den Sozialversicherungsträgern bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor. "
5. Der bisherige § 21 wird § 22 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 21Ärztlicher Leiter Rettungsdienst-Ausschuss13 |
(Stand: 23.07.2018)
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