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Fahrberechtigungsgesetz
Gesetz über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Baden-Württemberg
Vom 20. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 22 vom 23.12.2010 S. 1065; 23.10.2012 S. 556aufgehoben)
Der Landtag hat am 15. Dezember 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Einführung einer landesrechtlichen Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t
(1) Von der Ermächtigung nach § 2 Abs. 10 Satz 6 und nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, ber. S. 919), eingefügt durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021), zur Einführung einer landesrechtlichen Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste wird Gebrauch gemacht. Vom Anwendungsbereich umfasst sind die Freiwilligen Feuerwehren im Sinne des Feuerwehrgesetzes, die nach den Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes im Krankentransport sowie auf Grund von Vereinbarungen oder im Wege des Bestandsschutzes in der Notfallrettung tätigen Organisationen, die Träger der Katastrophenhilfe nach § 9 Abs. 1 des Landeskatastrophenschutzgesetzes und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Die Ausbildung und Prüfung erfolgt jeweils organisationsintern bei den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und den technischen Hilfsdiensten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten betreffend den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Ausbildung und Prüfung durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 2 Zuständigkeit für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t beziehungsweise 4,75 t
(1) Als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 2 Abs. 10 Satz 5 und 6 StVG wird das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr bestimmt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde nach Absatz 1 zur Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t beziehungsweise 4,75 t für die Mitglieder der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Organisationen durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
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ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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