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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Vom 14. Juli 2006
(GVBl. Nr. 29 vom 27.07.2006 S. 826)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 11 werden im abschließenden Teilsatz die Worte "Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24)" durch die Worte "Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32)" ersetzt.

2. Nummer 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 16)" durch die Worte "Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 14)" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Worte "Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin zugewiesen (Nr. 24 Abs. 12)" durch die Worte "Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 10) zugewiesen" ersetzt.

3. In Nummer 21 Abs. 2 Buchstabe b wird die Angabe "Nr. 24 Abs. 9," gestrichen und die Angabe "Nr. 32 Abs. 2 und 4" durch die Angabe "Nr. 32 Abs. 2, 4 und 7" ersetzt.

4. In Nummer 23 Abs. 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, und nach dem Klammerzusatz "(Nr. 30 Abs. 1)" werden die Worte "oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32)" eingefügt.

5. Nummer 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a wird die Angabe "Nr. 19 Abs. 4" durch die Angabe "Nr. 19 Abs. 3" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) die Ordnungsaufgaben bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes, bei Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 2 der Druckbehälterverordnung, jedoch ohne die Genehmigung und Überwachung von Schankanlagen, und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, soweit sie nicht den Bauaufsichtsbehörden (Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 15 Abs. 1), der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 2) oder dem Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zustehen, sowie die sonstigen Ordnungsaufgaben nach dem Gerätesicherheitsgesetz;  "(2) die Ordnungsaufgaben bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, soweit sie nicht den Bauaufsichtsbehörden (Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 15 Abs. 1), der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 2) oder dem Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zustehen, sowie die sonstigen Ordnungsaufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;".

c) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
(9) die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Apotheken und Krankenhausapotheken einschließlich der Genehmigung der Versorgungsverträge, die Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung von Apotheken, die Schließung und Abnahme von Apotheken und Krankenhausapotheken sowie die Apothekenaufsicht;  "(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe b) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind."

d) Die Absätze 10 bis 16

(10)
  1. die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln und die Überwachung der Herstellung von Arzneimitteln,
  2. die Überwachung der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens im Rahmen seiner Zuständigkeiten,
  3. die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen durch den Händler, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 2) zuständig sind,
  4. die amtliche Anerkennung von Tierarzneimittelgroßhandelsbetrieben nach § 9 der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe,
  5. die Ordnungsaufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe b) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;

(11) die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 4 Abs. 2 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind;

(12)

  1. die Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen über Versuche an lebenden Tieren sowie die Erteilung entsprechender Genehmigungen, die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Erteilung der Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken sowie deren Untersagung, die Überwachung der Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, sowie die tierschutzrechtliche Aufsicht über Versuchstierzuchten und Versuchstierhaltungen, die Genehmigung des Imports von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a des Tierschutzgesetzes,
  2. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung; die Zulassung von Ausnahmen für die Betäubung bei Eingriffen an warmblütigen Tieren;

(13) der Erlass von Badeverboten in fließenden Gewässern aus hygienischen Gründen;

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