Regelwerk; Gefahrenabwehr

AV FwG
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1 - Allgemeines

1.1 - zu § 1 Absatz 2 Information der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung

1.2 - zu § 1 Absatz 4 und 5 Geschützte Bezeichnungen

1.3 - zu § 3 Absatz 4 Hilfe und Unterstützung für den Einzelnen

1.4 - zu § 10a Absatz 4 Namensführung von Feuerwehrverbänden und sonstigen Körperschaften

1.5 - zu § 14 Absatz 2 Inanspruchnahme von Personen und Sachen

1.6 - Geschäftsanweisungen

2 - Berliner Feuerwehr

2.1 - Pflichten gegenüber den Freiwilligen Feuerwehren

2.2 - Pflichten gegenüber der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren

2.3 - Pflichten gegenüber der Landesjugendfeuerwehrwartin oder dem Landesjugendfeuerwehrwart

2.4 - Große Wehrleiterversammlung

3 - Freiwillige Feuerwehren (zu § 2 Absatz 2)

3.1 - Rechtsstellung der Freiwilligen Feuerwehren

3.2 - Bezeichnung der Freiwilligen Feuerwehren

3.3 - Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren

3.3.1 - Einsatzabteilungen und Ehrenabteilungen

3.3.2 - Verfügbarkeit, A/B Wehren

3.3.3 - Rückwärtige Dienste (zu § 2 Absatz 2)

3.3.4 - Jugendfeuerwehren

3.3.5 - Musikzüge

3.4 - Organe der Freiwilligen Feuerwehren

3.4.1 - Wehrversammlung

3.4.2 - Wehrleiterin oder Wehrleiter, Wehrleitung

3.4.3 - Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter der Freiwilligen Feuerwehren, Ständige Vertreterin oder Ständiger Vertreter

3.5 - Zugehörigkeit zu den Freiwilligen Feuerwehren

3.5.1 - Kennenlernphase

3.5.2 - Aufnahme

3.5.3 - Zuordnung

3.5.4 - Allgemeine Pflichten

3.5.5 - Einsatzbezogene Pflichten

3.5.6 - Ordnungsmaßnahmen

3.5.7 - Rückzahlung von Ausbildungskosten

3.5.8 - Beförderungen

3.5.9 - Ende der Zugehörigkeit

3.6 - Ehrenabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren

3.6.1 - Aufnahme

3.6.2 - Ende der Zugehörigkeit

4 - Jugendfeuerwehren

4.1 - Aufgaben

4.2 - Ausbildung

4.3 - Organe der Jugendfeuerwehren

4.3.1 - Jugendfeuerwehrversammlung

4.3.2 - Elternversammlung

4.3.3 - Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart

4.3.4 - Landesjugendfeuerwehrwartin oder Landesjugendfeuerwehrwart

4.4 - Zugehörigkeit zu den Jugendfeuerwehren

4.4.1 - Eintrittsalter

4.4.2 - Aufnahme

4.4.3 - Pflichten

4.4.4 - Ende der Zugehörigkeit

5 - Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren

5.1 - zu § 1 Absatz 5, Bezeichnung von Betriebsfeuerwehren
5.1.1 - Kein Ersatz für Einsatzmittel der Berliner Feuerwehr

5.1.2 - Zulässige Bezeichnungen

5.1.3 - Genehmigungsvoraussetzungen

5.1.4 - Verfahren

5.1.5 - Mitteilungspflicht

5.2 - zu § 11 Absatz 4 Satz 2, Übertragung von Aufgaben der Werkfeuerwehr auf Dritte

5.2.1 - Grundsatz

5.2.2 - Anerkennung für benachbarte Betriebe

5.2.3 - Externe Kräfte als Werkfeuerwehrangehörige

6 - Schlussvorschriften

6.1 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten