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BLG - Bundesleistungsgesetz
Vom 19. Oktober 1956
(BGBl. I vom 25.05.1968 S. 503; 02.03.1974 S. 469; 03.12.1976 S. 3281; 14.12.1976 S. 3341; 20.12.1976 S. 3341; 20.12.1976 S. 3574; 18.02.1986 S. 265; 27.12.1993 S. 2378; 14.09.1994 S. 2325; 19.06.2001 S. 1149; 03.12.2001 S. 3306; 20.12.2001 S. 3987; 05.04.2002 S. 1250; 12.08.2005 S. 2354; 31.07.2008 S. 1629; 11.08.2009 S. 2723; 23.06.2021 S. 1858 21; 15.07.2024 Nr. 236 24)
Gl.-Nr.: 54-1
(1) Leistungen können angefordert werden
(2) Die in § 5 Abs. 2 und § 38 vorgesehenen Befugnisse dürfen außer im Verteidigungsfall nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist. Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen oder wenn der Bundestag und der Bundesrat es verlangen.
Erster Teil
Die Leistungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Als Leistungen können angefordert werden
(2) Die Inanspruchnahme von Räumen, Studios, Sende- und sonstigen technischen Einrichtungen und Anlagen der Rundfunkanstalten zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur Unterlassung des Gebrauchs ist nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Zwecke und nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung oder Beseitigung der Bedrohung oder Gefahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 unerläßlich ist.
(3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8 bis 10 dürfen nur auf bestimmte Zeit, und zwar Leistungen nach Nummer 10 längstens für die Dauer von einem Jahr, im übrigen längstens für die Dauer von zwei Jahren verlangt werden. Die erneute Anforderung dieser Leistungen auch im Anschluß an die bisherige Anforderung ist zulässig, im Fall der Nummer 5 jedoch nur einmal. Bei Erteilung eines Bereitstellungsbescheids (§ 36 Abs. 3) und während des Verteidigungsfalls oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(1) Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf das unerläßliche Maß zu beschränken.
(2) Leistungen dürfen nicht angefordert werden, wenn sie nach anderen gesetzlichen Ermächtigungen angeordnet werden können.
(Stand: 24.07.2024)
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