Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrenabwehr

Waldbranderlass - Gemeinsamer Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Vorbeugung und Abwehr von Waldbränden
- Brandenburg -

Vom 12. Februar 2020
(Abl. Nr. 10 vom 11.03.2020 S. 229; 28.03.2024 S. 328 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Waldbrandgefahrenklassen

Zur Kennzeichnung der territorialen Waldbrandgefährdung werden Wälder in die nachfolgend aufgeführten Waldbrandgefahrenklassen eingeteilt:

- Gebiete mit sehr hoher Waldbrandgefahr A1
- Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr A
- Gebiete mit mittlerer Waldbrandgefahr   B
- Gebiete mit geringer Waldbrandgefahr C.

Für Brandenburg sind nur Gebiete mit sehr hoher Waldbrandgefahr (A1) und Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr (A) ausgewiesen. Durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) wird gemäß § 22 Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ( LWaldG) für die Waldflächen der Oberförstereien innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt eine einheitliche Waldbrandgefahrenklasse bestimmt ( Anlage 1).

1.2 Waldbrandgefahrenstufen

Zur Kennzeichnung der aktuellen Waldbrandgefahr wird in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres gemäß § 22 Absatz 2 LWaldG für den jeweiligen Landkreis und die kreisfreien Städte eine Waldbrandgefahrenstufe festgelegt:

Waldbrandgefahrenstufe 1 - sehr geringe Gefahr,

Waldbrandgefahrenstufe 2 - geringe Gefahr,

Waldbrandgefahrenstufe 3 - mittlere Gefahr,

Waldbrandgefahrenstufe 4 - hohe Gefahr und

Waldbrandgefahrenstufe 5 - sehr hohe Gefahr.

Die Waldbrandgefahrenstufen werden auf der Internetseite des MLUK veröffentlicht und täglich aktualisiert.

2 Waldbrandvorbeugung

2.1 Gefahren- und Risikoanalyse

Gemäß der Einstufung der Waldgebiete nach Nummer 1.1 Satz 2 stellen Wälder besondere Gefahrenschwerpunkte auf den Hoheitsgebieten der kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( BbgBKG) dar. Diese Gefahrenschwerpunkte sind in den Gefahren- und Risikoanalysen sowie in den dazugehörigen Brandschutzbedarfsplanungen zu würdigen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefahren- und Risikoanalyse ist ein Alarm- und Einsatzplan "Waldbrand" durch die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung und ein "Sonderplan Waldbrand" durch die jeweilige untere Katstrophenschutzbehörde in Zusammenarbeit mit der unteren Forstbehörde und den zuständigen Fachbehörden zu erstellen und fortzuschreiben. Der Alarm- und Einsatzplan ist gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 2 Nummer 2 BbgBKG abzustimmen.

Die interkommunale Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern zur gemeinsamen Bedarfsplanung ist anzustreben, bestehende Strukturen der Stützpunktfeuerwehren sind zu berücksichtigen.

2.2 Waldbrandschutzkarten

Waldbrandschutzkarten sind in den Oberförstereien und den integrierten Regionalleitstellen für Brand- und Katastrophenschutz sowie des Rettungsdienstes im Land Brandenburg (IRLS), den Landkreisen und kreisfreien Städten, den örtlichen Aufgabenträgern, dem Koordinierungszentrum Krisenmanagement der Landesregierung (KKM) und den Waldbrandzentralen der unteren Forstbehörde als digitalisierte und analoge Karten mit dem UTM-System ETRS 89 im Maßstab 1 : 50.000 vorzuhalten, die Angaben zur Waldeinteilung, zu den Standorten des Überwachungssystems, zur Befahrbarkeit der Waldwege und zu Löschwasserentnahmestellen beinhalten. Nachrichtlich sind die Kampfmittelverdachtsflächen und die geotechnischen Sperrflächen in die Waldbrandschutzkarte zu übernehmen.

2.3 Waldbrandalarmplan und Waldbrandschutzbeauftragte

Jährlich zum 1. März wird durch die untere Forstbehörde ein Waldbrandalarmplan erstellt beziehungsweise aktualisiert und den integrierten Regionalleitstellen für Brand- und Katastrophenschutz sowie des Rettungsdienstes im Land Brandenburg (IRLS), den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie dem MLUK und dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) zur Verfügung gestellt. Der Waldbrandalarmplan enthält Angaben zur Verantwortlichkeit und Erreichbarkeit.

Der Waldbrandalarmplan wird Bestandteil der durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu erstellenden Katastrophenschutzpläne.

Für jeden Landkreis oder jede kreisfreie Stadt wird ein Waldbrandschutzbeauftragter aus der territorial zuständigen Oberförsterei ( Anlage 2) benannt. Der Waldbrandschutzbeauftragte ist verantwortlich für die Planung und Koordinierung des vorbeugenden Waldbrandschutzes und vertritt die untere Forstbehörde in den Fachgremien des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Das zuständige Fachreferat des MLUK benennt einen Waldbrandschutzbeauftragten für das Land.

2.4 Arbeitsgruppe Schutz der Wälder

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.05.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion