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ThürÜPZustVO - Thüringer Überwachungs- und Prüfstellen-Zuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Befugniserteilung und Benennung bei zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz und Prüfstellen nach der Rohrfernleitungsverordnung
- Thüringen -
Vom 30. Oktober 2012
(GVBl. Nr. 12 vom 29.11.2012 S. 433; 10.11.2017 S. 260 17)
Titel geändert 17
Aufgrund des § 37 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012 S. 131) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
(1) Die zuständige Landesbehörde für die Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 Satz 1 ProdSG und für die Erteilung der Befugnis nach § 37 Abs. 5 und 7 ProdSG ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.
(2) Sonstige Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 37 Abs. 1 ProdSG ist der Nachweis, dass die Verpflichtungen nach § 2 Nr. 3 und 4 erfüllt werden.
Die zugelassenen Überwachungsstellen haben
Die Aufgabe der Erstellung und Führung von Anlagendaten wird durch vertragliche Vereinbarung zwischen dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium und einer Datei führenden Stelle geregelt. Die Datei führende Stelle wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Sie führt eine Anlagendatei, die mindestens die in der Anlage aufgeführten Daten enthält.
(1) Das für die Umwelt zuständige Ministerium ist zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Prüfstellen nach § 6 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777 -3809-) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH in Berlin ist zuständig für die Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung und für die Prüfung der Nachweise nach § 6 Abs. 5 der Rohrfernleitungsverordnung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 17 (zu § 3 Satz 3) |
1 Allgemeine Angaben zu Hersteller beziehungsweise Errichter, Betreiber und Betriebsort für alle Anlagen und Geräte
1.1 Behörden-Daten
1.2 Anlagenschlüssel
1.3 Betriebsintern (wenn Druckanlage, Ex-Anlage → Pflichtfeld, falls Herstellnummer leer)
1.4 Arbeitgeber und Gleichgestellte
1.5 Standort der Anlage/des Gerätes
1.6 Anlagenstatus
(Stand: 23.07.2018)
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