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Regelwerk, Anlagentechnik

GW-Mess - Technische Richtlinie Gerätewagen Messtechnik
- Gerätefahrzeug Gefahrgut -
- Thüringen -

Vom 07. April 2026
(ThürStAnz. Nr. 18 vom 04.05.2026 S. 535)



Archiv: 2014, 2020

1 Allgemeines

Diese Richtlinie beschreibt zugelassene bzw. anerkannte Ausrüstung nach § 11 Abs. 4 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. Nr. 8, S. 210). Der Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess) Thüringen ist ein "Gerätefahrzeug Gefahrgut" nach DIN EN 1846 Teil 1, geeignet zur Aufnahme einer Besatzung (1/3) und der nachstehend aufgeführten feuerwehrtechnischen Beladung.

2 Zweck

Das Fahrzeug dient dem Transport von Mannschaft und Gerät. Dabei soll der GW-Mess mindestens einen Erkundungstrupp zum Messen/Nachweis sowie zur Probenahme gefährlicher Stoffe im Gefahrenbereich stellen. Die mitgeführte Beladung wird insbesondere zur messtechnischen Erkundung von Einsatzgebieten sowie zur Dokumentation von Messergebnissen an der Einsatzstelle benötigt.

3 Technische Anforderungen

Für die technischen Anforderungen an das Fahrzeug gelten DIN EN 1846-1, DIN EN 1846-2, DIN EN 1846-3, E DIN 14502-2 und DIN 14502-3 in der jeweils gültigen Fassung.

3.1 Fahrgestell

3.1.1 Das Fahrgestell entspricht der Gewichtsklasse L (Leicht) und der Kategorie 2 (geländefähig) mit eingeschränktem Fahrvermögen im Gelände (DIN EN 1846-1).

3.1.2 Die Höchstgeschwindigkeit darf 120 km/h nicht überschreiten.

3.1.3 Es sind serienmäßige Kastenwagen-Fahrzeuge oder Kombinationen aus Fahrgestell und begehbarem Kofferaufbau zu verwenden.

3.1.4 Folgende Maße sind nicht zu überschreiten:


Fahrzeuglänge: max. 7.400 mm
Fahrzeugbreite: max. 2.550 mm
Fahrzeughöhe: max. 3.200 mm (bei Fahrzeugleermasse, inklusive aller Anbauteile)
Zulässige Gesamtmasse: max. 5.500 kg (inklusive Massenreserve von 500 kg)

3.1.5 Das Fahrgestell ist mit verstärkten Stabilisatoren an Vorder- und Hinterachse auszurüsten.

3.1.6 Sofern ein Allradantrieb vorhanden ist, ist an der Hinterachse eine Differentialsperre vorzusehen.

3.1.7 Ein Navigationssystem muss vorhanden sein.

3.2 Farbgebung und Beschriftung

3.2.1 Fahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophen- und Zivilschutzes nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO sind bezüglich der äußeren Farbgebung (Grundfarbe, Kontrastfarbe, Kennzeichnung, Folierung, Warnmarkierungen und Konturmarkierungen) gemäß der Allgemeinverfügung des Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Erteilung von Ausnahmen für Fahrzeuge der Feuerwehren, des Katastrophen-/Zivilschutzes, des Rettungsdienstes, der Ordnungsämter und Gefangenentransportfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung auszuführen.

3.2.2 An beiden Fahrzeuglängsseiten ist die Beschriftung "GW-Mess" in weiß oder gelb (fluoreszierend und/oder retroreflektierend) anzubringen.

3.3 Elektrische Anlage

3.3.1 Das Bordnetzsystem ist entsprechend den Anforderungen und der Energiebilanz des Fahrzeugs auszulegen.

3.3.2 Es ist eine Fahrzeugladeerhaltung (230 V Wechselspannung) vorzusehen.

3.3.3 Die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuggenerators bzw. die Batteriekapazität sind so auszulegen, dass die Stromversorgung der üblichen Fahrzeugsysteme und aller anderen Ausrüstungen sowie ein eigenständiger Betrieb des Fahrzeuges für die Dauer von mindestens zwei Stunden gewährleistet sind. Dazu ist eine Energiebilanz in Anlehnung an die Musterenergiebilanz nach E DIN 14502-2 zu erstellen. Ein Batteriewächter mit optischer und akustischer Anzeige muss vorhanden sein.

3.3.4 Es ist ein 230 V System vorzusehen in Verbindung mit 2 Reservesteckdosen.

3.3.5 Zur Datenerfassung und -auswertung sind geeignete PC-Technik für die Arbeitsplätze nach Nr. 3.4.7 sowie ein Multifunktionsgerät (Drucker, Scanner) vorzusehen. Die PC-Technik ist in einem lokalen Netzwerk einschließlich Datenfernübertragungsmöglichkeit (z.B. zur Messleitkomponente (MLK)) einzubinden.

3.4 Aufbau

3.4.1 Aufbau und Innenausbau müssen den aktuellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Standards genügen. Die DGUV 49 "Feuerwehren" ist zu berücksichtigen.

3.4.2 Der Aufbau ist in Fahrerkabine, Arbeits- und heckseitigen Geräteraum zu gliedern.

3.4.3 Die Kommunikation zwischen Fahrerkabine und Arbeitsraum muss in allen Betriebszuständen gewährleistet sein.

3.4.4 Der Zugang zum Arbeitsraum erfolgt durch eine beifahrerseitige Schiebetür, bei Kofferaufbauten ist alternativ eine Einstiegstür möglich. In diese Tür ist ein Fenster einzubauen. Auf der gegenüberliegenden Seite kann ein weiteres Fenster vorgesehen werden.

3.4.5 Der Boden im Arbeits- und Geräteraum ist mit rutschfestem Belag, mindestens Rutschfestigkeit R11, zu versehen.

3.4.6 Im Arbeitsbereich ist eine lichte Höhe von mindestens 1.800 mm zu gewährleisten.

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