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Regelwerk, Chemikalien

ThürAusgStZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ausgangsstoffgesetz
- Thüringen -

Vom 27. August 2024
(GVBl. Nr. 13 vom 06.09.2024 S. 606)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten des für Umwelt zuständigen Ministeriums

Das für Umwelt zuständige Ministerium ist zuständig für die Durchführung

  1. der Schulungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Ausgangsstoffgesetzes ( AusgStG) vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) in der jeweils geltenden Fassung für die Behörden im eigenen Geschäftsbereich und
  2. der Sensibilisierungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 AusgStG für Wirtschaftsteilnehmerinnen und Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz in Thüringen.

§ 2 Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Inspektionsbehörde nach § 5 AusgStG für

  1. Online-Marktplätze,
  2. Wirtschaftsteilnehmerinnen und Wirtschaftsteilnehmer sowie
  3. gewerbliche Verwenderinnen und Verwender.

§ 3 Zuständigkeiten des Landeskriminalamtes

Das Landeskriminalamt ist

  1. die Kontaktstelle nach § 3 Abs. 1 AusgStG,
  2. zuständige Inspektionsbehörde nach § 5 AusgStG für Mitglieder der Allgemeinheit im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 1; L 231 vom 06.09.2019 S. 30) und
  3. zuständig für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 AusgStG für die Behörden im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums.

§ 4 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 AusgStG ist die nach den §§ 2 und 3 jeweils zuständige Behörde.

§ 5 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (07.09.2024) in Kraft.

ENDE

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