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ThürAusgStZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ausgangsstoffgesetz
- Thüringen -
Vom 27. August 2024
(GVBl. Nr. 13 vom 06.09.2024 S. 606)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten des für Umwelt zuständigen Ministeriums
Das für Umwelt zuständige Ministerium ist zuständig für die Durchführung
§ 2 Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Inspektionsbehörde nach § 5 AusgStG für
§ 3 Zuständigkeiten des Landeskriminalamtes
Das Landeskriminalamt ist
§ 4 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 AusgStG ist die nach den §§ 2 und 3 jeweils zuständige Behörde.
§ 5 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (07.09.2024) in Kraft.
ENDE |
(Stand: 17.09.2024)
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