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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- Saarland -
Vom 25. Juli 1977
(Amtsbl. 1977 S. 738; 24.02.1994 S. 607; 08.10.2003 S. 2910; 24.01.2006 S. 174; 11.05.2020 S. 388 20)
Gl.-Nr.: 7111-15
Auf Grund des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122) sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), verordnet die Landesregierung zur Ausführung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (l. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169):
§ 1 Erlaubnis und Befähigungsschein 20
(1) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis (Erlaubnisbehörde) ist
(2) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind auch zuständig für die Prüfung der Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG, für die Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1 SprengG, für die Verlängerung der Frist nach § 11 Satz 2 SprengG sowie für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und des Befähigungsscheins gemäß § 34 Abs. 1 bis Abs. 3 SprengG.
§ 2 Lagergenehmigung und Bauartzulassung 20
(1) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SprengG sowie für den Widerruf der Genehmigung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
(2) Zuständige Behörde für die Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(3) Zuständige Behörde für Anordnungen im Sinne von § 48 SprengG ist
§ 3 Überwachung des Umgangs und Verkehrs 20
(1) Zuständige Behörde für die Überwachung (Überwachungsbehörde) im Sinne des § 30 und des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 SprengG ist
(2) Die Behörden nach Absatz 1 sind auch befugt, die Vorlage von Urkunden nach § 23 Satz 1 SprengG zu verlangen.
(1) Zuständige Behörde nach § 5a Absatz 3 SprengG und für die Marktüberwachung nach §§ 33a bis 33d SprengG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist für die Marktüberwachung nach § 33b SprengG das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde.
(Stand: 22.08.2023)
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