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Regelwerk; Anlagensicherheit

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- Saarland -

Vom 25. Juli 1977
(Amtsbl. 1977 S. 738; 24.02.1994 S. 607; 08.10.2003 S. 2910; 24.01.2006 S. 174; 11.05.2020 S. 388 20)
Gl.-Nr.: 7111-15


Auf Grund des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122) sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), verordnet die Landesregierung zur Ausführung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (l. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169):

§ 1 Erlaubnis und Befähigungsschein 20

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis (Erlaubnisbehörde) ist

  1. zum Umgang und zum Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SprengG
    1. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken
    2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes
  2. (aufgehoben)
  3. zum Erwerb und zum Umgang explosionsgefährlicher Stoffe im nicht gewerblichen Bereich nach § 27 Abs. 1 SprengG, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.

(2) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind auch zuständig für die Prüfung der Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG, für die Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1 SprengG, für die Verlängerung der Frist nach § 11 Satz 2 SprengG sowie für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und des Befähigungsscheins gemäß § 34 Abs. 1 bis Abs. 3 SprengG.

§ 2 Lagergenehmigung und Bauartzulassung 20

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SprengG sowie für den Widerruf der Genehmigung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.

(2) Zuständige Behörde für die Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

(3) Zuständige Behörde für Anordnungen im Sinne von § 48 SprengG ist

  1. bei Lägern, die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, die für Anordnungen an die Anlage nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde,
  2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.

§ 3 Überwachung des Umgangs und Verkehrs 20

(1) Zuständige Behörde für die Überwachung (Überwachungsbehörde) im Sinne des § 30 und des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 SprengG ist

  1. für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit es sich nicht um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes,
  2. für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken,
  3. für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe
    1. durch Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, und mit Grubenanschlussbahnen, das Bergamt Saarbrücken,
    2. mit Bahnen, für die das Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910) gilt, mit Ausnahme der Grubenanschlussbahnen und Grubenbahnen, der Minister für Wirtschaft,
    3. im Straßenverkehr die Polizeivollzugsbehörde entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Überwachung des Straßenverkehrs,
    4. im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes.

(2) Die Behörden nach Absatz 1 sind auch befugt, die Vorlage von Urkunden nach § 23 Satz 1 SprengG zu verlangen.

§ 3a Marktüberwachung 20

(1) Zuständige Behörde nach § 5a Absatz 3 SprengG und für die Marktüberwachung nach §§ 33a bis 33d SprengG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

(2) Bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist für die Marktüberwachung nach § 33b SprengG das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde.

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