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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
- Saarland -
Vom 17. März 2006
(ABl. Nr. 18 vom 04.05.2006 S. 630; 27.10.2010 S. 1387; 05.03.2015 S. 198 15aufgehoben)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2354), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970):
§ 1 Zuständige Behörde
(1) Für die Ausführung der Verwaltungsaufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sind die in dem nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Behörden zuständig.
Soweit in diesem Verzeichnis neben anderen Behörden das Bergamt/Oberbergamt genannt ist, ist es ausschließlich zuständig in Tagesanlagen von Unternehmen des Bergwesens.
(2) Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020 *.
(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
*)red. Anm.entgegen der Befristung aufgehoben zum 28.01.2015
Verzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1
Abkürzungen:
Im nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen für die zuständige Behörde verwandt:
BA | Bergamt Saarbrücken |
BAuA | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
LUA | Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz |
MGV | Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz |
ZLS | Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik |
GS-Stelle | Stelle, die für die Vergabe des GS-Zeichens verantwortlich ist |
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgaben | Zuständige Behörde |
1 | Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG) | ||
1.1 | Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten | ||
1.1.1 | § 5 Abs. 2 | Entgegennahme der Unterrichtung durch Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer | Soweit die Bestimmungen des GPSG nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 GPSG ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden: die dort insoweit zuständigen Behörden; im Übrigen: LUa und BA |
1.1.2 | § 7 Abs. 2 | Entgegennahme der Unterrichtung durch GS- Stelle | Soweit die Bestimmungen des GPSG nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 GPSG ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden: die dort insoweit zuständigen Behörden; im Übrigen: LUA, Ba und ZLS |
1.2 | Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten | ||
1.2.1 | § 8 Abs. 1 Satz 1 | Überwachung | Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden |
1.2.2 | § 8 Abs. 3 | Koordinierung der Überwachung, Entwicklung und Fortschreibung eines Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen | MGV |
1.2.3 | § 11 Abs. 1 bis 3 | Benennung als zugelassene Stelle | ZLS |
1.2.4 | § 11 Abs. 5 Satz 1 | Überwachung | ZLS |
1.2.5 | § 11 Abs. 6 Satz 2 | Entgegennahme der Unterrichtung durch die zuständige Behörde | ZLS |
1.2.6 | § 12 Abs. 2 | Unterrichtung über Ergebnisse von Risikobewertungen durch die BAuA | Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden |
1.3 | Überwachungsbedürftige Anlagen | ||
1.3.1 | § 15 Abs. 1 | Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten und zur Abwehr von Gefahren: | |
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft | |||
|
LUA | ||
|
BA | ||
|
LUA | ||
1.3.2 | § 15 Abs. 2 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage, die ohne erforderliche Erlaubnis oder Prüfung errichtet, betrieben oder geändert worden ist: | |
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft | |||
|
LUA | ||
|
Zuständige Erlaubnisbehörde | ||
|
BA | ||
|
LUA | ||
1.3.3 | § 15 Abs. 3 | Betriebsuntersagung einer Anlage | Die in Nummer 1.3.2 genannten Behörden |
1.3.4 | § 17 Abs. 5 Satz 1 | Benennung von Überwachungsstellen | ZLS |
1.3.5 | § 17 Abs. 7 Satz 1 | Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen | ZLS |
1.3.6 | § 17 Abs. 7 Satz 2 | Überwachung der allgemeinen und besonderen Anforderungen | ZLS |
1.3.7 | § 18 Abs. 1 Satz 1 | Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen | Die in Nummer 1.3.2 genannten Behörden |
1.3.8 | § 19 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Diejenige Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet |
Das Verzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 wurde in der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 15 (Seiten 530 und 531) durch ein Büroversehen irrtümlich nicht mit abgedruckt.
Daher erfolgt hiermit die erneute Veröffentlichung.
(Stand: 23.07.2018)
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