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KHAlarmV - Krankenhausalarmplanungsverordnung
Verordnung zur Alarm- und Einsatzplanung zur Vorsorge bei Notfällen, Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken, Großschadenslagen und Katastrophen in saarländischen Krankenhäusern
- Saarland -
Vom 14. März 2016
(Amtsbl. Nr. 11 vom 24.03.2016 S. 206; 30.01.2018 S. 61 18)
Aufgrund des § 10 Absatz 5 und 6 des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze
Diese Verordnung gilt für alle saarländischen Krankenhäuser. Die Krankenhausleitung gemäß § 16 des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG) ist verpflichtet, die organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Einhaltung eines geordneten Ablaufs im Notfall im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken, Großschadenslagen und Katastrophen sowie internen Gefahrenlagen zu schaffen und eine fachgerechte medizinische Versorgung sicherzustellen. Das Maß dieser medizinischen Versorgung muss der Situation (Großschadensfall/ Katastrophenfall) angepasst erfolgen und kann von individualmedizinischen Grundsätzen abweichen. Die Krankenhausleitung hat für die Durchführung aller erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen zu sorgen:
§ 2 Grundlagen der Alarm- und Einsatzplanung
(1) Alle Krankenhäuser müssen organisatorisch auf interne und externe Schadenslagen vorbereitet sein. Hierzu gehören auch Notfallereignisse mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 4 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 418), in der jeweils geltenden Fassung und Großschadenslagen sowie Katastrophen im Sinne des § 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454), in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle des Eintritts von Situationen gemäß Satz 1 und 2 sind die Krankenhäuser berechtigt, den Regelversorgungsbetrieb an die besonderen Bedürfnisse der akuten Notfallversorgung anzupassen.
(2) Jedes Krankenhaus hat individuell gemäß des § 10 Absatz 4 SKHG und der § § 42 und 43 SBKG einen Alarm- und Einsatzplan (Krankenhausalarmplan) aufzustellen, regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Dabei sind die Größe des Krankenhauses, die fachliche Ausrichtung und die infrastrukturelle Situation angemessen zu berücksichtigen. Ebenso sind die Vorgaben der Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern vom 1. März 2003 (GMBl. Saar 2003, S. 406), die zuletzt durch Erlass vom 17. Juli 2008 (Amtsbl. S. 1538) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Krankenhausaufsichtsbehörde gemäß § 15 Absatz 1 SKHG ist über wesentliche Änderungen zu unterrichten. Orientierungsmaßstab für die Erstellung eines Krankenhausalarmplanes soll der Leitfaden Krankenhausalarmplanung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sein 1. Der jeweils aktuelle Krankenhausalarmplan ist der jeweils zuständigen Katastrophenschutzbehörde, Polizeidienststelle und Feuerwehr, dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt sowie der Integrierten Leitstelle nach § 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), das zuletzt am 20. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 394) geändert worden ist, und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(Stand: 22.06.2022)
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