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Regelwerk; Gefahrenabwehr

SRettG - Saarländisches Rettungsdienstgesetz
- Saarland -

Vom 13. Januar 2004
(ABl. Nr. 5 vom 05.02.2004 S. 170; 15.02.2006 S. 474 06; 29.11.2006 S. 2207 06a; 21.11.2007 S. 2393 07; 25.10.2011 S. 418; 22.08.2018 S. 674 18; 11.11.2020 S. 1250aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe (Rettungsdienst) sowie die Zulassung von Unternehmern und Unternehmerinnen zum Krankentransport. Es gilt nicht für

  1. Beförderungen von kranken und behinderten Personen, die während des Transportes keiner fachgerechten medizinischen Hilfe oder Betreuung bedürfen;
  2. Beförderungen innerhalb des Geländes einer medizinischen Behandlungseinrichtung mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal;
  3. Beförderungen mit betriebseigenen Fahrzeugen und betriebseigenem Personal im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ergriffen werden.

§ 2 Aufgaben 06a

(1) Der Rettungsdienst ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Notfallrettung und Krankentransport sicherzustellen.

(2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, Notfallpatienten oder Notfallpatientinnen am Notfallort medizinisch zu versorgen, die Transportfähigkeit herzustellen und sie unter medizinischfachlicher Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Sie umfasst auch die Beförderung - von Notfallpatienten oder Notfallpatientinnen zu weiterführenden diagnostischen Einrichtungen und geeigneten Behandlungseinrichtungen unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport). Notfallpatienten oder Notfallpatientinnen sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder aus sonstigen Gründen entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. Zur Notfallrettung gehört auch die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken. Notfallrettung ist ausschließlich eine öffentliche Aufgabe.

(3) Gegenstand des Krankentransports ist die Beförderung von Kranken, Verletzten oder sonst hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten oder Notfallpatientinnen sind, und die fachgerechte Betreuung durch dafür qualifiziertes Personal.

(4) Der Rettungsdienst kann weitere Aufgaben der Gesundheitsvorsorge übernehmen, wenn dadurch die rettungsdienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und die Erstattung des Aufwandes geregelt ist.

§ 3 Rettungsdienstfahrzeuge

(1) Für den Rettungsdienst sind Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Luftfahrzeuge einzusetzen.

(2) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Krankentransportwagen, Notfallkrankenwagen, Rettungswagen). Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes oder der Notärztin und der medizinischtechnischen Ausstattung an den Einsatzort.

(3) Rettungsdienstfahrzeuge müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

(4) Rettungsdienstfahrzeuge einschließlich des Rettungsmaterials sowie des Gerätes zur Lagerung und zum Transport von Verletzten oder Erkrankten sind Rettungsmittel.

§ 4 Personal 06a, 06b

(1) Rettungsdienstfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich und gesundheitlich geeigneten Personen zu besetzen. Bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent oder eine Rettungsassistentin, beim Krankentransport mindestens ein Rettungssanitäter oder eine Rettungssanitäterin den Patienten, oder die Patientin zu betreuen. Eine im Krankenkraftwagen als Fahrer oder .Fahrerin eingesetzte Person ist fachlich geeignet, wenn sie zumindest über eine abgeschlossene Sanitätsausbildung verfügt. Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind neben dem Notarzt oder der Notärztin mit einem Rettungsassistenten oder einer Rettungsassistentin zu besetzen. Rettungshubschrauber müssen neben dem Piloten oder der Pilotin mit einem Rettungsassistenten oder einer Rettungsassistentin, der oder die eine für den Einsatz auf Luftrettungsmitteln erforderliche Zusatzausbildung abgelegt hat, und einem Notarzt oder einer Notärztin besetzt sein.

(2) Für die Notfallrettung ist die erforderliche Zahl von Notärzten und Notärztinnen sicherzustellen. Der Notarzt oder die Notärztin muss über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügen. Er oder sie kann dem Personal im Einsatz in fachlichen Fragen Weisungen erteilen.

(3) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Inhalt, Dauer und Durchführung der Fortbildung sowie über das Anerkennungs- und Prüfungsverfahren.

(4) Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen sowie über die Anerkennung entsprechender Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der übrigen EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Personen.

Abschnitt 2
Rettungsdienst

§ 5 Träger 06 07

(1) Der Rettungsdienst ist eine den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken übertragene staatliche Aufgabe. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken bilden einen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Die Aufsicht führt das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa.

(2) Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen sind eine Aufgabe des Landes, die dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa obliegt. Ihre Durchführung kann ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

§ 6 Organisation 06 06a

(1) Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa regelt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung den Auf- und Ausbau des Rettungsdienstes und legt die Standorte der notwendigen Rettungswachen und die Art und Zahl der zur Notfallrettung notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge so fest, dass ein leistungsfähiger und wirtschaftlicher Einsatz des Rettungsdienstes sichergestellt ist.

(2) Die Rettungswachen halten die notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge und das notwendige Personal einsatz- und abrufbereit. Rettungswachen sind soweit, möglich in Krankenhäusern unterzubringen. Vor dem Neu-, Um- oder Erweiterungsbau von Krankenhäusern ist zu prüfen, ob sie den Rettungsdienst aufnehmen können. Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung trifft durch Vereinbarungen mit den Krankenhausträgern Vorsorge, dass in ihren Krankenhäusern Arzte und Ärztinnen für Einsätze im Rettungsdienst einsatzbereit sind.

(3) Die Notfallrettung ist so zu planen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von zwölf Minuten erreichen kann und die Hilfsfrist grundsätzlich in 95 vom Hundert aller an einer öffentlichen Straße zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden kann. Satz 1 gilt nicht für die Vorhaltung zur Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken und nicht für den Intensivtransport. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.

(4) Vor Entscheidungen über Neu- und Erweiterungsinvestitionen für den Rettungsdienst, die sich auf die Betriebskosten auswirken, sind die Krankenkassen oder deren Verbände und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland - zu hören.

§ 6a Grenzüberschreitender Rettungsdienst 06a

(1) Die Regelung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rettungsdienst ist eine Aufgabe des Landes. Vereinbarungen, die Auswirkungen auf das Einsatzgebiet und das Einsatzpotenzial des bodengebundenen Rettungsdienstes im Saarland haben, erfolgen unter Beteiligung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung.

(2) Im Ausland zum Straßenverkehr zugelassene Rettungsmittel stehen im grenzüberschreitenden Einsatz im Inland zum Straßenverkehr zugelassenen Rettungsmitteln gleich.

§ 6b Wasserrettung

Die Organisation und die Durchführung des Wasserrettungsdienstes regelt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung mit geeigneten Trägern durch Vereinbarung.

§ 7 Rettungsleitstelle 06a; 06b 06a

(1) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ist Träger der Rettungsleitstelle. Er kann die Rettungsleitstelle selbst betreiben oder eines seiner Mitglieder oder eine Gemeinde mit der Durchführung dieser Aufgabe beauftragen. Die Rettungsleitstelle kann gemeinsam mit einer Feuerwehreinsatzzentrale betrieben werden. Die Rettungsleitstelle lenkt alle Rettungseinsätze im ganzen Land. Sie kann dazu dem im Rettungsdienst eingesetzten Personal Weisungen erteilen. Sie muss ständig betriebsbereit und mit geeignetem Personal ausgestattet sein. Mit der Lenkung rettungsdienstlicher Einsätze beauftragte Personen müssen die Qualifikation als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin haben und sind regelmäßig fortzubilden. Die Rettungsleitstelle arbeitet mit den Krankenhäusern, den für den vertragsärztlichen Notdienst zuständigen Stellen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der Polizei, den Hilfsorganisationen und der Feuerwehr zusammen und wirkt im Katastrophenschutz mit.

(2) Die Rettungsleitstelle führt einen zentralen Bettennachweis und eine Übersicht über die bei einem größeren Schadensereignis verfügbaren Versorgungs- und Behandlungskapazitäten. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der Rettungsleitstelle die hierfür notwendigen Meldungen zu machen. Die Rettungsleitstelle unterrichtet bei Notfällen die Krankenhäuser über eine bevorstehende Aufnahme. Die Rettungsleitstelle führt eine übersicht über die vertragsärztlichen Notdienste.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung Inhalt und Verfahren der von den Krankenhäusern abzugebenden Meldungen zu regeln.

(4) Die Rettungsleitstelle ist Einsatzzentrale des Hausnotrufsystems und veranlasst Hilfe in Notfällen. Die Rettungsleitstelle kann weitere Aufgaben, insbesondere die Alarmierung des vertragsärztlichen Notdienstes, durch Vereinbarung übernehmen.

§ 7a Integrierte Leitstelle 06a

(1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes.

(2) Nach Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle des Saarlandes übernimmt diese die Aufgaben der Rettungsleitstelle nach § 7.

§ 8 Durchführung 06 06a

(1) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser-Hilfsdienst), Gemeinden oder sonstigen Dritten (Beauftragte). Eine Mitwirkung im Rettungsdienst ist mit einer konkurrierenden Betätigung im Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes unvereinbar. Bei Bedarf kann der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung eigene Einrichtungen des Rettungsdienstes schaffen und betreiben.

(2) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten. Betreibt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Rettungsleitstelle nicht selbst, gilt Satz 1 für den Betreiber der Rettungsleitstelle entsprechend. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung. Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann hierzu Weisungen erteilen. Bei Aufgaben, die den Bereich der Gesundheitsverwaltung berühren, sind diese Behörden zu beteiligen.

(3) Wird die Neu- oder Wiederbesetzung eines Rettungswachenbereichs erforderlich, so erfolgt zu diesem Zweck eine öffentliche Ausschreibung durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat bei der Entscheidung eine effektive und wirtschaftliche Leistungserbringung zu berücksichtigen.

(4) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat ausreichende Vorbereitungen für die Sicherstellung des Rettungsdienstes bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken zu treffen. Soweit in die Vorbereitungen Einsatzmittel und Einsatzpersonal des Katastrophenschutzes einbezogen werden; erfolgt dies in Absprache mit den Katastrophenschutzbehörden. Für das Einsatzpersonal des Katastrophenschutzes gilt bei. Einsätzen im Rettungsdienst Abschnitt 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland entsprechend. Der Rettungsdienst mit Fahrzeugen, die ausschließlich für Katastrophen oder Notfallereignisse mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken vorgehalten werden, ist von der Beschränkung in § 2 Abs. 2 Satz 5 ausgenommen.

(5) Die rettungsdienstliche Einsatzorganisation bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken wird von der Einsatzleitung Rettungsdienst geführt. Der Einsatzleitung Rettungsdienst gehören der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin und der Organisatorische Leiter oder die Organisatorische Leiterin an. Sie haben für ihren jeweiligen Aufgabenbereich ein Weisungsrecht gegenüber den Einsatzkräften. Die Bestellung der Einsatzleitung Rettungsdienst erfolgt durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung.

(6) Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften insbesondere über die Einsatzorganisation und vorbereitende Maßnahmen einschließlich einer Medikamentenbevorratung zur Sicherstellung des Rettungsdienstes bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken.

§ 9 Ausgabentragung 06a; 06b

(1) Zu den Ausgaben für die Errichtung der zur Notfallrettung notwendigen Rettungswachen und deren Ausstattung gewähren das Land und der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung einen Zuschuss zu je 25 vom Hundert. Gleiches gilt für die erstmalige Beschaffung und für die Ersatzbeschaffung der zur Notfallrettung notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge.

(2) Das Land gewährt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse zu den notwendigen Ausgaben für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung, die fernmeldetechnischen Infrastruktureinrichtungen sowie die Datenverarbeitungsprogramme der Rettungsleitstelle.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Zuschüsse des Landes nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.

(4) Die Aufgaben der Rettungsleitstelle nach § 7 Abs. 4 werden gegen Kostenerstattung erbracht.

(5) Die Ausgaben für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst und die Einsatzleitung Rettungsdienst sind Kosten des Rettungsdienstes.

§ 10 Leistungsentgelte 06 06a

(1) Für die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten des Rettungsdienstes einschließlich der Rettungsleitstelle und der Rettungsmittel, die den Trägern und Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung, bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen und nicht durch Zuschüsse nach § 9 Abs. 1 und 2 oder durch Kostenerstattung nach § 9 Abs. 4 gedeckt sind, werden Leistungsentgelte erhoben. Die Leistungsentgelte werden einheitlich für das Saarland zwischen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung mit den Krankenkassen oder deren Verbänden und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland - so vereinbart, dass die die jeweiligen Kosten der Notfallrettung und des Krankentransports gedeckt sind. Bei Kosten über- oder Kostenunterdeckung auf Grund von Leistungsabweichungen oder unterschiedlichen Kostenstrukturen führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Beauftragten durch.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Entgeltvereinbarung nicht zu Stande, setzt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Gebühren durch Satzung nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes fest. Die Gebühren sind so festzusetzen, dass eine bedarfs- und fachgerechte rettungsdienstliche Versorgung unter Zugrundelegung einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet wird. Vor der Festsetzung sind die Krankenkassen oder deren Verbände und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland - zu hören. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa. Bis zum In-Kraft-Treten der Satzung gelten die zuletzt gültigen Leistungsentgelte weiter. Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa kann im Wege der Beleihung Dritte mit der Rechnungslegung und Geltendmachung der im Verordnungsweg festgelegten Leistungsentgelte beauftragen.

(3) Die Leistungsentgelte für den Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen werden vom Ministerium für Inneres, Kultur und Europa mit den Krankenkassen oder deren Verbänden und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland - vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, setzt das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa die Leistungsentgelte durch Verordnung fest. Absatz.2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 11 Beirat 06a; 06b; 06c; 06d

(1) Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa beruft einen Beirat für den Rettungsdienst. Dem Beirat obliegt die Beratung des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa in allen Fragen des Rettungsdienstes.

(2) Dem Beirat gehören an je ein Vertreter oder eine Vertreterin

  1. des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa,
  2. des Ministeriums der Finanzen,
  3. des Ministeriums für Bildung,
  4. des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz,
  5. des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft,
  6. der Gesundheitsämter,
  7. der Ärztekammer des Saarlandes,
  8. des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar,
  9. der im Rettungsdienst tätigen Beauftragten und der im Katastrophenschutz anerkannten Hilfsorganisationen,
  10. des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
  11. des Landkreistages Saarland,
  12. der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland,
  13. der vdek - Landesvertretung Saarland,
  14. der Landwirtschaftlichen Krankenkasse für das Saarland,
  15. des Verbandes der BKK-IKK Arbeitsgemeinschaft Saarland,
  16. des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland -,
  17. der Berufsgenossenschaften,
  18. der Knappschaft,
  19. der Unfallkasse Saarland,
  20. der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland,
  21. des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Saar,
  22. der Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
  23. der Saarländischen Krankenhausgesellschaft,
  24. des Landesverbandes Verkehrsgewerbe Saarland e.V.,
  25. des Bundesverbandes Eigenständiger Krankentransport- und Sanitätshilfsdienste e. V.,
  26. der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e. V.,
  27. des Marburger Bundes.

Die Berufung der unter den Nummern 6 bis 27 genannten Mitglieder erfolgt durch das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa auf Vorschlag der nach Gesetz oder Satzung zuständigen Organe. Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa hat den Vorsitz im Beirat. Es erlässt die Geschäftsordnung und führt die laufenden Geschäfte des Beirats.

(3) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus. Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen.

(4) Zu den Beratungen des Beirats können Vertreter oder Vertreterinnen weiterer Behörden, Anstalten oder Vereinigungen sowie andere fachkundige Personen hinzugezogen werden.

Abschnitt 3
Zulassung von Unternehmern und Unternehmerinnen zum Krankentransport

§ 12 Genehmigungspflicht 06

(1) Wer Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes betreiben will (Unternehmer oder Unternehmerin), muss im Besitz einer Genehmigung sein. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat den Betrieb in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung zu führen. Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder eine wesentliche Änderung des Betriebs.

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist Krankentransport mit Fahrzeugen, die ausschließlich für den Katastrophenfall oder für Notfallereignisse mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken vorgehalten werden.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Krankentransport gewährleistet ist.

§ 13 Umfang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer oder der Unternehmerin für seine oder ihre Person (natürliche oder juristische Person) und für die Ausübung von Krankentransport im Betriebsbereich erteilt. Die Genehmigung umfasst die Art der einzelnen Krankenkraftwagen und Luftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen.

(2) Betriebsbereich des Krankenkraftwagens im Sinne dieses Gesetzes ist das Saarland.

§ 14 Genehmigungsbehörden 06 07

(1) Genehmigungsbehörden sind die Landkreise und im Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken. Sie erfüllen die Aufgabe als staatliche Aufgabe (Auftragsangelegenheit). Den Landkreisen bleibt das Recht vorbehalten, eine Zusammenfassung von Genehmigungsbereichen nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zu vereinbaren. Örtlich zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat; hat das Unternehmen seinen Sitz außerhalb des Landes, ist das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa zuständig.

(2) Für die Genehmigung des Krankentransports mit Luftfahrzeugen ist das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa zuständig. Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.

§ 15 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes

(1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine anderen Regelungen treffen, gelten für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde, Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers oder der Unternehmerin, Haftung sowie für die Aufsicht über den Unternehmer oder die Unternehmerin die §§ 12, 15, 17, 19, 23, 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend.

(2) Im Antrag ist anzugeben, welcher Standort für den Krankenkraftwagen oder das Luftfahrzeug vorgesehen ist. Der Standort wird in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.

§ 16 Voraussetzungen der Genehmigung 06a; 06b

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, insbesondere die Qualifikation des vorgehaltenen Personals sichergestellt ist,
  2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin als Unternehmer oder Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
  3. der Antragsteller oder die Antragstellerin als Unternehmer oder Unternehmerin oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat.

Den Wegfall wesentlicher Voraussetzungen nach Nummer 1 und 3 hat der Unternehmer oder die Unternehmerin der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes gefährdet wird. Eine Gefährdung liegt dann vor, wenn durch die Genehmigung die Vorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes an Krankentransportwagen weniger als die Hälfte der Gesamtvorhaltung von öffentlichem Rettungsdienst und genehmigten Krankentransportwagen von privaten Unternehmern und Unternehmerinnen beträgt. Grundlage der Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist ein vom Ministerium für Inneres, Kultur und Europa zu führendes Verzeichnis der Zahl der Krankentransportwagen des öffentlichen Rettungsdienstes und der genehmigten Krankentransportwagen von privaten Unternehmern und Unternehmerinnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen und den Austausch von Krankentransportwagen, soweit der Genehmigungsumfang unverändert bleibt.

(3) Bei der Erteilung der Genehmigungen sind Neubewerber und Neubewerberinnen und vorhandene Unternehmer und Unternehmerinnen angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller und Antragstellerinnen nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können als Antragsteller und Antragstellerinnen vorhanden sind.

(4) Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen über

  1. den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin oder . der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer oder Unternehmerinnen, Inhaber oder Inhaberinnen von Abschlusszeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen oder Absolventinnen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
  2. den Betrieb des Unternehmens, insbesondere über die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, die Anforderungen an die Ausrüstung, die Beschaffenheit und die Untersuchungen der Fahrzeuge sowie die gesundheitlichen Anforderungen mit der Maßgabe, dass das im Krankentransport eingesetzte Personal auch dann seine Tätigkeit nicht ausüben darf, wenn es oder Angehörige seiner häuslichen Gemeinschaft krank, krankheitsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne von § 2 des Infektionsschutzgesetzes sind;
  3. die Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten des Personals sowie über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern oder Betriebsleiterinnen sowie deren Aufgaben und Befugnisse.

§ 17 Nebenbestimmungen

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Genehmigung kann insbesondere mit Auflagen versehen werden, welche

  1. die dem Unternehmer oder der Unternehmerin obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie die Einsatzbereitschaft näher bestimmen,
  2. die Einhaltung bestimmter Wartezeiten vorschreiben,
  3. die ordnungsgemäßen gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Unternehmen zum Ziel haben,
  4. die Zusammenarbeit der Unternehmer und Unternehmerinnen untereinander und mit den für den Rettungsdienst zuständigen Stellen regeln,
  5. den Unternehmer oder die Unternehmerin verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren.

(2) Die Genehmigung ist dem Unternehmer oder der Unternehmerin für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

§ 18 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 16 nicht vorgelegen hat oder zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem oder ihrem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung

  1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
  2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer oder der Unternehmerin nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung insbesondere widerrufen, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin die ihm oder ihr gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem oder ihrem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer oder die Unternehmerin den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.

(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

§ 19 Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft

(1). Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer oder der Unternehmerin für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines oder ihres Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

§ 20 Leistungspflicht

(1) Krankentransport darf nur durchgeführt werden, wenn der Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegen. Weisungen der Rettungsleitstelle bleiben unberührt.

(2) Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist im Rahmen der ihm oder ihr erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. der Ausgangspunkt innerhalb des Betriebsbereichs des Krankenkraftwagens oder des Luftfahrzeuges liegt und
  2. dies nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer oder die Unternehmerin nicht abwenden konnte.

(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.

(4) Der im Krankentransport tätige Unternehmer oder die im Krankentransport tätige Unternehmerin ist zu Einsätzen in der Notfallrettung verpflichtet, wenn ihn oder sie die Rettungsleitstelle hierzu beauftragt. Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.

Abschnitt 4
Informationsverarbeitung, Qualitätssicherung

§ 21 Datenschutz 06a 18

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. S. 254). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch für besondere Kategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 in Verbindung mit § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) zulässig, sofern es sich um Gesundheitsdaten beziehungsweise Daten, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, handelt.

(2) Der Verantwortliche kann von der Informationspflicht nach Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) bei der Erhebung personenbezogener Daten für Zwecke der Durchführung einer Notfallrettung oder eines Krankentransports absehen. Unterbleibt eine Information nach Satz 1, soll der Verantwortliche die Informationspflicht in dem Zeitpunkt nachholen, in dem eine Abrechnung des Leistungsentgelts mit der betroffenen Person erfolgt. Zusätzlich veröffentlicht der Verantwortliche die Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form auf seiner Internetpräsenz.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn der oder die Betroffene eingewilligt hat, ein Gesetz die Übermittlung erlaubt oder soweit dies erforderlich ist

  1. zur Versorgung des Patienten oder der Patientin,
  2. zur Durchführung der Abrechnung,
  3. zur Durchsetzung von Leistungsentgelten gegenüber dem oder der Betroffenen,
  4. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit der oder die Betroffene nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,
  5. zur Durchführung und Dokumentation sowie zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Einsätze,
  6. zur Durchführung des Beschwerdemanagements und zur Erfüllung der aufsichtsbehördlichen Aufgaben des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung.

§ 13 Abs. 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die bei der Dokumentation anfallenden Daten können innerhalb des Rettungsdienstes in nicht patientenbezogener Form für Zwecke der Qualitätssicherung und Effizienzkontrolle ausgewertet werden.

(5) Positions- und Telemetriedaten von Rettungsdienstfahrzeugen dürfen zur Integrierten Leitstelle des Saarlandes übermittelt und dort zur Unterstützung der Dispositionsentscheidung, zur Einsatzüberwachung und zur Dokumentation verwendet werden.

(6) Patientenbezogene Daten dürfen vom Einsatzort oder aus Rettungsmitteln vorab mittels Telemetrie in die Integrierte Leitstelle und die aufnehmenden oder übernehmenden Stellen, insbesondere Krankenhäuser, übermittelt werden, um eine Einsatzlenkung und eine diagnostische Unterstützung des Notfallteams sowie eine schnellere und qualitativ hochwertige Übernahme der Patientenversorgung am Verbringungsort zu gewährleisten.

§ 21a Ärztlicher Leiter Rettungsdienst, Ärztliche Leiterin Rettungsdienst und Qualitätssicherung 06 06a

(1) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst wird auf Vorschlag des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bestellt. Der Vorschlag erfolgt im Benehmen mit der Ärztekammer des Saarlandes und der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst muss. über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügen. Eine Abberufung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst ist nur aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa möglich.

(2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst hat den Stand der Qualitätssicherung im medizinischen Bereich des Rettungsdienstes festzustellen, den sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete Qualitätssicherung im Rettungsdienst einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben, kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst von den im Rettungsdienst mitwirkenden Personen und Stellen nicht patientenbezogene Auskünfte, Aufzeichnungen und aktuelle Dokumentationen verlangen.

(3) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst soll insbesondere

  1. den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bei allen medizinischen Fragen und bei Entscheidungen über Zahl, Standort und Ausstattung von rettungsdienstlichen Einrichtungen fachlich beraten und unterstützen;
  2. im Zusammenwirken mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den Katastrophenschutzbehörden die Grundlagen für eine effektive medizinischorganisatorische Planung und Leitung des rettungs- und sanitätsdienstlichen Instrumentariums bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken schaffen;
  3. im Zusammenwirken mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, den mit der Notfallrettung Beauftragten und den Notärzten und Notärztinnen eine weitgehend einheitliche pharmakologische und medizintechnische Ausstattung und Ausrüstung der Fahrzeuge festlegen;
  4. auf der Grundlage von Dokumentationen die Einsatzstrategien und das Einsatzgeschehen in der Rettungsleitstelle oder Integrierten Leitstelle überwachen und zusammen mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung durch Fortschreibung der Dispositionsanweisungen und gezielter Fort- und Weiterbildung des Personals optimieren;
  5. auf der Grundlage von Dokumentationen die Versorgung der Notfallpatienten und Notfallpatientinnen durch ärztliches und nichtärztliches Personal überwachen und zusammen mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den Notärzten und Notärztinnen Empfehlungen für ärztliches Personal sowie Behandlungsrichtlinien für nichtärztliches Personal erarbeiten;
  6. gewonnene Erkenntnisse gezielt in die Fort- und Weiterbildung des Rettungsdienstpersonals und der Notärzte und Notärztinnen einbringen sowie als Anregungen an die Ausbildungsstätten geben.

Empfehlungen und Vorschläge des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst an den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zu medizinischen Fragen und zu Zahl, Standort oder Ausstattung von rettungsdienstlichen Einrichtungen sind von der Verbandsversammlung bei nächster Gelegenheit zu behandeln.

(4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung im Rettungsdienst.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 22 Verwaltungsvorschriften 06

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Personal einsetzt, das die fachlichen Anforderungen nicht erfüllt,
  2. entgegen §§ 12 und 13 Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,
  3. entgegen § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 54a des Personenbeförderungsgesetzes die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,
  4. entgegen § 19 Abs. 3 die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten nicht sicherstellt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Genehmigungsbehörden.

§ 24 Übergangsregelungen 06 06a

(1) Die Trägerschaft der Rettungsleitstelle geht zum 1. Januar 2004 vom Saarland auf den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung über.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der Rettungsleitstelle beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Landes gehen mit deren Zustimmung auf den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung über. Für die übergegangenen Arbeitsverhältnisse gelten die für den kommunalen Bereich vereinbarten tariflichen Regelungen, wobei der bisherige Besitzstand gewahrt wird. Die Eingruppierung erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses beim Land eingruppiert war. Ergibt sich im Einzelfall eine Vergütungsminderung, so ist diese auszugleichen. Bei der Berechnung von Beschäftigungs- und Dienstzeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung für einen Aufstieg oder der Gewährung der Vergütungsgruppenzulage sowie bei allen sonstigen von der Erfüllung bestimmter Zeiten bei demselben Arbeitgeber abhängenden tariflichen Leistungen und zusatzversorgungsrechtlichen Ansprüchen werden die beim Land erreichten Zeiten berücksichtigt.

(3) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der Rettungsleitstelle beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Landes, deren Arbeitsverhältnisse übergehen, führt die Personalvertretung ihre Geschäfte weiter. Die §§ 11 und 23 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes bleiben unberührt. § 116 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes findet Anwendung.

(4) Das bewegliche Vermögen der Rettungsleitstelle, insbesondere die Einrichtungsgegenstände und die Datenverarbeitungsanlage, geht zum Zeitpunkt des Wechsels der Trägerschaft in das Eigentum des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung über.

(5) (aufgehoben)

(6) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung erhält vom Land für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 einen Teilausgleich der Personalkosten der Rettungsleitstelle. Der Ausgleich beträgt im Jahre 2004 75 vom Hundert, im Jahre 2005 50 vom Hundert und im Jahre 2006 25 vom Hundert der für das Jahr 2003 festgestellten Personalkosten der Bediensteten des Landes, deren Arbeitsverhältnisse auf den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung übergegangen sind. Der Ausgleich wird für jeweils ein Haushaltsjahr bis zum 30. November in einer Summe gewährt.

(7) Die planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erreichung der Hilfsfrist von zwölf Minuten in § 6 Abs. 3 sind bis zum 31. Dezember 2005 abzuschließen.

(8) Die infolge der Erweiterung der Notfallrettung um die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken in § 2 Abs. 2 Satz 4 zu treffenden Vorbereitungen für den Einsatz des notwendigen Personals und zusätzlicher Rettungsmittel sind bis zum 31. Dezember 2005 abzuschließen.

(9) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 4 können bis zum 31. Dezember 2005 Notarzt-Einsatzfahrzeuge statt mit einem Rettungsassistenten oder einer Rettungsassistentin auch mit einem Rettungssanitäter oder einer Rettungssanitäterin besetzt werden.

(10) Die vom Ministerium für Inneres, Kultur und Europa vor dem 1. Januar 2004 ausgesprochenen Bestellungen zum Leitenden Notarzt oder zur Leitenden Notärztin gelten weiter.

(11) Notärzte und Notärztinnen, die vor der am 2. Mai 2001 in Kraft getretenen Änderung der Weiterbildungsordnung für die Arzte des Saarlandes im Saarland oder vor entsprechenden Stichtagen im Zuständigkeitsbereich anderer Ärztekammern oder im Zuständigkeitsbereich einer Ärztekammer, die die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin nicht eingeführt hat, den Fachkundenachweis Rettungsdienst erworben haben, dürfen auch ohne die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin in der Notfallrettung eingesetzt werden.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das Gesetz über den Rettungsdienst (RDG) vom 24. März 1975 (Amtsbl. S. 545) sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 22. Februar 1979 (Amtsbl. S. 131) treten gleichzeitig außer Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 28.12.2020)

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