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Regelwerk, Anlagentechnik

PSZustVO - Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Produktsicherheitsgesetz
, dem PSA-Durchführungsgesetz und dem Marktüberwachungsgesetz in Angelegenheiten der Produktsicherheit
- Schleswig-Holstein -

Vom 24. September 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 24.10.2019 S. 409; 20.09.2022 S. 856 22)
Gl.-Nr.: 200-0-405



Überschrift geändert 22

Archiv: 2013

§ 1 Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten 22

(1) Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde zur Durchführung

  1. der Abschnitte 2 und 6 des Produktsicherheitsgesetztes ( ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) sowie des Abschnitts 2 des Marktüberwachungsgesetztes ( MüG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) bei Angelegenheiten der Produktsicherheit, und
  2. der aufgrund § 8 Absatz 1 bis 3 des ProdSG erlassenen Rechtsverordnungen.

Gleiches gilt für den Vollzug der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bleibt die Zuständigkeit nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ProdSG unberührt.

(3) Zur Durchführung ihrer die Produktsicherheit betreffenden Aufgaben nach § 8 MüG kann sich die Marktüberwachungsbehörde der Tätigkeit Dritter bedienen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften Prüfungen von Produkten durchführen. Dazu gehören unter anderem gesetzliche Unfallversicherungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), Konformitätsbewertungsstellen nach Abschnitt 4 ProdSG.

(4) Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Durchführung von Abschnitt 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3172).

(5) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ist Befugnis erteilende Behörde nach Abschnitt 3 des ProdSG. Die ZLS ist zuständig nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 2 (aufgehoben) 22

ENDE

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