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PSZustVO - Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Produktsicherheitsgesetz, dem PSA-Durchführungsgesetz und dem Marktüberwachungsgesetz in Angelegenheiten der Produktsicherheit
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. September 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 24.10.2019 S. 409; 20.09.2022 S. 856 22)
Gl.-Nr.: 200-0-405
Überschrift geändert 22
Archiv: 2013
§ 1 Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten 22
(1) Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde zur Durchführung
Gleiches gilt für den Vollzug der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit sie Sachverhalte aus den in Satz 1 genannten Bereichen betreffen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bleibt die Zuständigkeit nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ProdSG unberührt.
(3) Zur Durchführung ihrer die Produktsicherheit betreffenden Aufgaben nach § 8 MüG kann sich die Marktüberwachungsbehörde der Tätigkeit Dritter bedienen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften Prüfungen von Produkten durchführen. Dazu gehören unter anderem gesetzliche Unfallversicherungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), Konformitätsbewertungsstellen nach Abschnitt 4 ProdSG.
(4) Das für die Produktsicherheit einschließlich technischer Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Durchführung von Abschnitt 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3172).
(5) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ist Befugnis erteilende Behörde nach Abschnitt 3 des ProdSG. Die ZLS ist zuständig nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in seiner jeweils geltenden Fassung.
ENDE |
(Stand: 21.10.2022)
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