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BOS - Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von
Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. April 2007
(ABl. Nr. 18 vom 30.04.2007 S. 302aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2012.22
1 Allgemeines
Durch die vom Bundesministerium des Innern in Abstimmung mit den Bundesländern und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes herausgegebenen Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS Funkrichtlinie - sollen den BOS im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ausreichende Funkverbindungen gesichert und gegenseitige Störungen verhindert werden. Die BOS-Funkrichtlinie ist im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes, Nummer 36, vom 30. Juni 2006 veröffentlicht.
Die Richtlinie behandelt die technischen und betrieblichen Parameter im Bereich des BOS-Funkbetriebes und regelt die Antragstellung auf Frequenzzuteilung. Die Frequenzzuteilungen gestatten den anerkannt Berechtigten die Nutzung der Funkanlagen des BOS-Funks nur im Zusammenhang mit Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, übertragen worden sind.
Berechtigte nach § 4 Abs. 1 der BOS-Funkrichtlinie sind
1.1 die Polizeien der Länder;
1.2 die Polizeien des Bundes;
1.3 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;
1.4 die Bundeszollverwaltung;
1.5 die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können;
1.6 die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen auch, soweit sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;
1.7 die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und Leistungserbringer, die die Aufgabe "Notfallrettung" im öffentlichen Auftrag erfüllen;
1.8 die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das BMI im Benehmen mit dem BMF und den zuständigen obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, mit den Berechtigten nach Nummer 1.1 bis 1.7 über BOS-Funk zusammenzuarbeiten;
1.9 die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.
Maßgeblich für die Anerkennung eines bestimmten Antragstellers als Berechtigter nach Nummer 1.5, 1.6 und 1.7 ist der Zustimmungsvermerk des Innenministeriums auf einem Antrag auf Frequenzzuteilung. Antragsteller nach Nummer 1.8 bedürfen für die Anerkennung als Berechtigter einer Bestätigung des BMI.
2 Regelungen in Schleswig-Holstein
Die den Ministerien und Senatsverwaltungen des Innern der Länder übertragenen Aufgaben, insbesondere die
werden in Schleswig-Holstein vom Landespolizeiamt wahrgenommen; es erlässt landesspezifische Regelungen.
3 Aufhebung von Erlassen
Der Erlass - IV 425/IV 23/IV 33 - 84.27 - vom 12. Oktober 2000 (n.v.) wird aufgehoben.
4 Inkrafttreten/Gültigkeitsdauer
Dieser Erlass tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Der Erlass gilt befristet bis zum 31. März 2012.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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