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Regelwerk

Anordnung einer außerordentlichen Prüfung und weiterer Maßnahmen aus Anlass eines Schadensfalls
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Januar 2016
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 6 vom 08.02.2016 S. 100)
Gl.Nr. 2130.105



Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung zum Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) und der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV

Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung vom 13. Januar 2016 - VIII 231 -

Aufgrund eines Unfalls in einer Windenergieanlage, bei dem infolge eines Absturzes des Fahrkorbes einer Befahranlage (Servicelift) ein Beschäftigter getötet und ein weiterer schwer verletzt worden ist, erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 ProdSG und § 19 Abs. 5 BetrSichV folgende Allgemeinverfügung:

1. Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 3 BetrSichV, die in Windenergieanlagen eine Befahranlage verwenden, welche mindestens eine der Komponenten

beinhaltet, haben bei dieser Befahranlage vor dem nächsten Gebrauch eine außerordentliche Prüfung nach Punkt a und weitere Maßnahmen nach Punkt b zu veranlassen:

a) Maßgaben für die außerordentliche Prüfung:

b) Weitere Maßnahmen:

2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird angeordnet.

3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

4. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Tage der Zustellung, Klage in elektronischer Form, schriftlich oder zur Niederschrift beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24-837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, erhoben werden. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, zulässig. Die Klage kann in elektronischer Form, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden.

ENDE

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