Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Anordnung einer außerordentlichen Prüfung und weiterer Maßnahmen aus Anlass eines Schadensfalls
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Januar 2016
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 6 vom 08.02.2016 S. 100)
Gl.Nr. 2130.105
Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung zum Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) und der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung vom 13. Januar 2016 - VIII 231 -
Aufgrund eines Unfalls in einer Windenergieanlage, bei dem infolge eines Absturzes des Fahrkorbes einer Befahranlage (Servicelift) ein Beschäftigter getötet und ein weiterer schwer verletzt worden ist, erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 ProdSG und § 19 Abs. 5 BetrSichV folgende Allgemeinverfügung:
1. Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 3 BetrSichV, die in Windenergieanlagen eine Befahranlage verwenden, welche mindestens eine der Komponenten
beinhaltet, haben bei dieser Befahranlage vor dem nächsten Gebrauch eine außerordentliche Prüfung nach Punkt a und weitere Maßnahmen nach Punkt b zu veranlassen:
a) Maßgaben für die außerordentliche Prüfung:
- Die Blocstop-Fangvorrichtung ist nach aktualisierten Herstellervorgaben durch vom Hersteller dazu autorisierte Personen bzw. Firmen zu prüfen.
- Die Tirak-Seildurchlaufwinde ist nach aktualisierten Herstellervorgaben durch vom Hersteller dazu autorisierte Personen bzw. Firmen zu prüfen.
b) Weitere Maßnahmen:
- Die Blocstop-Fangvorrichtung und die Tirak-Seildurchlaufwinde sind bei negativem Prüfergebnis durch den Hersteller oder eine vom Hersteller dazu autorisierte Firma instand zu setzen oder auszutauschen.
- Ungeprägte Druck- und Antriebsrollen sind gegen neue, vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Rollen durch vom Hersteller dazu autorisierte Personen bzw. Firmen auszutauschen.
- Es ist zu gewährleisten, dass die vom Hersteller der Blocstop-Fangvorrichtung vorgeschriebenen arbeitstäglichen Funktionsprüfungen für die Blocstop-Fangvorrichtung durchgeführt und im Logbuch der Windenergieanlage dokumentiert Werden.
- Es ist sicher zu stellen, dass Tirak-Seildurchlaufwinden regelmäßig nach Herstellervorgaben vom Hersteller selbst oder durch eine vom Hersteller autorisierte Fachwerkstatt generalüberholt Werden.
- Es ist zu gewährleisten, dass die vom Hersteller der Tirak-Seildurchlaufwinde vorgeschriebenen arbeitstäglichen Funktionsprüfungen für die Tirak-Seildurchlaufwinde durchgeführt und im Logbuch der Windenergieanlage dokumentiert Werden.
- Es ist ein Notfall- und Rettungskonzept zu erstellen, in dem auch Vorgaben enthalten sein müssen,
- wie sicher gestellt ist, dass zu jedem Zeitpunkt ein Notruf abgesetzt werden kann,
- Wie ein sicheres Verlassen des Fahrkorbes auch außerhalb der Bühnenbereiche gewährleistet ist,
- Wann ein Notablass durchgeführt werden darf und dass ein solcher im Logbuch der Windkraftenergieanlage zu dokumentieren ist.
- Es ist sicher zu stellen, dass die Personen, die die Befahranlage bedienen, über die aktualisierten Bedienvorschriften des Herstellers der Befahranlage und des Errichters der Windenergieanlage verfügen, die Unterlagen zum Notfall- und Rettungskonzept kennen und nachweislich über deren Beachtung sowie betriebsspezifische Besonderheiten und Betriebsanweisungen vor Gebrauch der Befahranlage unterwiesen wurden.
- Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die das Benutzen der Notablassfunktion für einen nachfolgenden Nutzer erkennen lassen (z.B. durch Versiegelung).
- Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die ein unberechtigtes Verstellen der Überlastbegrenzung für einen nachfolgenden Nutzer erkennen lassen (z.B. durch Versiegelung).
- Sollte es von Herstellerseite ergänzende oder weiterreichende Vorgaben geben, so sind diese zu beachten.
2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird angeordnet.
3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
4. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Tage der Zustellung, Klage in elektronischer Form, schriftlich oder zur Niederschrift beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24-837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, erhoben werden. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, zulässig. Die Klage kann in elektronischer Form, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden.
ENDE |
(Stand: 01.10.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion