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Regelwerk

VwV SME - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über den Staatsbetrieb Mess- und Eichwesen
- Sachsen -

Vom 10. Juli 2015
(SächsABl. Nr. 31 vom 30.07.2015 S. 1058)
Gl.-Nr.: V15.1



I. Bezeichnung und Sitz

1. Der Staatsbetrieb Mess- und Eichwesen (SME) ist ein Staatsbetrieb nach § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

2. Der SME ist gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, ein dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordneter Staatsbetrieb. Der SME ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes eine obere besondere Staatsbehörde.

3. Der SME hat seinen Sitz in Dresden.

4. Zum SME gehören folgende Betriebsteile:

  1. die Eichdirektion in Dresden,
  2. das Eichamt in Chemnitz,
  3. das Eichamt in Dresden mit der Außenstelle in Löbau,
  4. das Eichamt in Leipzig sowie
  5. das Eichamt in Zwickau.

5. Änderungen der Organisationsstruktur bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

II. Aufgaben

1. Der SME ist nach der Anpassungsvereinbarung zwischen dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium der Finanzen zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells (NSM) im Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen als kaufmännisch buchender Staatsbetrieb nach einheitlichen NSM-Standards des Freistaates Sachsen zu führen und zu steuern.

2. Der SME erfüllt alle hoheitlichen Aufgaben, die ihm durch Gesetz und durch Rechtsverordnung zugewiesen sind. Dies betrifft insbesondere folgende Rechtsnormen:

  1. Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722),
  2. Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
  3. Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist.

3. Der SME erbringt darüber hinaus auch gewerbliche Leistungen wie Kalibrierungen, Konformitätsbewertungen, messtechnische Untersuchungen. Diese Tätigkeiten sind auf das markterforderliche Maß zu beschränken und dürfen keinen privaten Anbieter davon abhalten, am Markt tätig zu werden. Der Personaleinsatz für den Betrieb gewerblicher Art soll 10 Prozent der im Stellenplan veranschlagten VZÄ nicht überschreiten.

III. Geschäftsführung

1. Der SME wird von seinem Direktor geleitet. Er ist weisungsbefugt gegenüber den Beschäftigten des SME.

2. Der Direktor führt die Geschäfte des SME nach Maßgabe der für Staatsbetriebe einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Sachsen sowie nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit. Der Direktor vertritt den Freistaat Sachsen in Angelegenheiten des SME. Er ist ermächtigt, solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der laufende Geschäftsverkehr mit sich bringt, soweit sie nicht in dieser Verwaltungsvorschrift und durch sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Aufsichtsbehörden oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Die Befugnisse des Direktors ergeben sich insbesondere aus den unter Ziffer II bestimmten Aufgaben.

3. Der kaufmännische Leiter ist der Verwaltungsleiter.

4. Die Aufgabenverteilung im SME regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

5. Der Direktor informiert den Verwaltungsrat jährlich über die Geschäftsabläufe. Darüber hinaus ist der Direktor verpflichtet, dem Verwaltungsrat unverzüglich über Vorkommnisse zu berichten, die den Geschäftsbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigen.

IV. Verwaltungsrat

1. Als Aufsichtsorgan ist ein Verwaltungsrat einzurichten. Er berät und unterstützt die Geschäftsführung.

2. Der Verwaltungsrat besteht aus drei Vertretern des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und einem Vertreter des Staatsministerium der Finanzen. Der Vorsitz wird von einem der drei Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz wahrgenommen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.

3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom Staatsminister für Soziales und Verbraucherschutz für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Abberufungen und Rücktritte sind möglich. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederbestellung möglich.

4.

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