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Regelwerk, Betriebssicherheit; Waffengesetz

DVOWaffG - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Sachsen -

Vom 16. April 1991
(SächsGVBl. S. 61; 22.07.2004 S. 399; 16.07.2008 S. 487; 01.03.2012 S. 157; 30.08.2017 S. 502aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreispolizeibehörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt Sachsen.

(3) Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 15 Abs. 3 WaffG ist das Staatsministerium des Innern.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 63 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3051) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesdirektion Sachsen.

§ 2 Waffenrechtliche Bescheinigungen

(1) Für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG sind zuständig:

  1. das Staatsministerium der Justiz und für Europa für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs,
  2. das Landeskriminalamt das Polizeiverwaltungsamt und das Präsidium der Bereitschaftspolizei für seine Bediensteten sowie die Polizeidirektionen und die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst für ihre Bediensteten,
  3. die Landesdirektion Sachsen

    für ihre Bediensteten,

    1. für die Bediensteten der ihr nachgeordneten Landesbehörden und
    2. für die Bediensteten der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  4. im Übrigen das Staatsministerium des Innern

(2) Für die Erteilung, Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 56 WaffG ist das Staatsministerium des Innern zuständig.

§ 3 Prüfungen

Für die Prüfung der Sachkunde (§ 7 Abs. 1 WaffG) und der Fachkunde ( § 22 Abs. 1 WaffG) ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.

§ 4 Freistellung

Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf

  1. staatliche Behörden,
  2. Gerichte,
  3. Landkreise,
  4. Gemeinden

und deren Bedienstete, soweit sie in Erfüllung ihnen obliegender Aufgaben dienstlich tätig werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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