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ZÜSVO NRW - Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz
Vom 24. November 2015
(GV.NRW Nr. 43 vom 30.11.2015 S. 795)
Gl.-Nr.: 7131
Auf Grund des § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Erteilung einer Befugnis und Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen und regelt Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Erteilung einer Befugnis und Benennung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Befugnis und auf Benennung für Nordrhein-Westfalen ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik einzureichen, die gemäß des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993 (GV. NRW. 1994 S. 439), in der jeweils geltenden Fassung, errichtet wurde. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(2) Die Benennung für Nordrhein-Westfalen erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle nach § 4 ein Vertrag über die Nutzung des " Anlagenkatasters der Länder für überwachungsbedürftige Anlagen (AnKa)" für die Dauer der Erteilung der Befugnis besteht.
§ 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle
(1) Nach Prüfungen gemäß §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt die zugelassene Überwachungsstelle als Prüfstelle im Sinne des § 37 Absatz 5 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle nach § 4, soweit diese Prüfungen ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind.
Satz 1 gilt auch für angeordnete Prüfungen gemäß § 19 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung, sofern der Prüfumfang einer Prüfung nach § 15 oder 16 der Betriebssicherheitsverordnung entspricht. Der erforderliche Umfang, die Form und die Frist zur Übermittlung der Daten werden von der Datei führenden Stelle nach § 4 festgelegt.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle stellt den nach § 35 des Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) und der zuständigen obersten Landesbehörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Die zugelassene Überwachungsstelle ist verpflichtet, bei festgestellten Mängeln, durch die Beschäftigte gemäß § 2 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung oder andere Personen gemäß § 2 Absatz 15 der Betriebssicherheitsverordnung gefährdet werden, unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren, ihr die Prüfbescheinigung vorzulegen und mitzuteilen, ob die Anlage außer Betrieb genommen wurde.
(4) Die zugelassene Überwachungsstelle ist bei Prüfungen nach §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Stellt sie fest, dass die Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichtet sie innerhalb von 14 Tagen die zuständige Aufsichtsbehörde auf elektronischem Wege. Dabei ist eine Kopie der letzten Prüfbescheinigung als einzelne Datei beizufügen.
(5) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Kosten zu tragen, die ihr bei Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung entstehen.
§ 4 Datei führende Stelle
(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt.
(2) Datei führende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.
(3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat sich an den Kosten der Führung der Anlagendatei zu beteiligen. Die Höhe der Kosten und weitere Einzelheiten werden in dem Vertrag nach § 2 Absatz 2 geregelt.
§ 5 Übergangsvorschriften
(1) Die Verpflichtung der Übermittlung der anlagenspezifischen Daten an die Datei führende Stelle gilt für Prüfungen ab dem 1. Januar 2017. Für überwachungsbedürftige Anlagen, für die noch keine Daten an die Datei führende Stelle übermittelt wurden, führt die zugelassene Überwachungsstelle ihre eigene Anlagendatei weiter, bis alle Anlagen wiederkehrend geprüft und der Datei führenden Stelle übermittelt wurden. Stellt sie bei Anlagen oder deren Anlagenteilen, deren Daten noch nicht der Datei führenden Stelle übermittelt wurden fest, dass die Prüffrist um mehr als drei Monate überschritten ist, unterrichtet sie die zuständige Aufsichtsbehörde.
(Stand: 22.06.2022)
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