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Regelwerk

BS LBME NRW - Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. März 2015
(MBl. NRW. Nr. 11 vom 27.04.2015 S. 250)



I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben

§ 1 Rechtsform und Sitz

(1) Die Eichverwaltung Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes ( LOG NRW) vom 10. Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397) in der jeweils gültigen Fassung unter der Bezeichnung "Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW" (LBME NRW) geführt.

(2) Der Landesbetrieb nimmt überwiegend hoheitliche Aufgaben wahr. Der Landesbetrieb ist Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils gültigen Fassung. Der Landesbetrieb beschäftigt Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 19. Februar 2003 ( GV. NRW. S. 156) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Landesbetrieb hat den Betriebssitz in Köln. Betriebsstellen sind in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und Recklinghausen.

§ 2 Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen

(1) Kernaufgabe des Landesbetriebs ist der Vollzug der Bestimmungen im gesetzlich geregelten Messwesen, insbesondere

in den jeweils gültigen Fassungen.

Zu den Kernaufgaben des Landesbetriebes gehören die

  1. Durchführung amtlicher Eichungen und Befundprüfungen von Messgeräten,
  2. Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte (Messgeräte, sonstige Messgeräte, Fertigpackungen und sonstige Verkaufseinheiten) [ Marktüberwachung],
  3. Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten (Verwendungsüberwachung),
  4. Anerkennung von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Wasser, Gas oder Wärme sowie deren Aufsicht,
  5. Erteilung von Befugnissen an Instandsetzungsbetriebe und deren Überwachung,
  6. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
  7. Durchsetzung rechtskonformer Zustände auch mittels ordnungsbehördlicher Maßnahmen (z.B. Ordnungsverfügungen).

(2) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben vertritt der Landesbetrieb die Interessen des Landes in nationalen und internationalen Gremien, soweit diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.

(3) Der Landesbetrieb übernimmt Aufgaben als Konformitätsbewertungsstelle in dem von der Aufsichtsbehörde festgelegten Umfang, soweit sie innerhalb des Landes anfallen.

§ 3 Weitere gesetzliche Aufgaben

(1) Zu den weiteren gesetzlichen Aufgaben gehören

  1. die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern und Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen nach dem Beschussgesetz [1] in der jeweils gültigen Fassung,
  2. die Überwachung der Umweltradioaktivität im Regierungsbezirk Arnsberg (Messstelle Umweltradioaktivität) nach § 3 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes [2] in der jeweils gültigen Fassung,
  3. die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt [3] in der jeweils gültigen Fassung,
  4. die Erteilung und Entziehung von Zulassungen für Container nach Artikel IV der Containerverordnung [4],
  5. die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung [5] in der jeweils gültigen Fassung,
  6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Feingehaltsgesetzes [6] vom 16. Juli 1984 (BGBl. S. 120) in der jeweils gültigen Fassung,
  7. die Wahrnehmung von Funktionen und Tätigkeiten nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen [7] in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen oder entziehen sowie im Einzelfall Aufträge erteilen.

§ 4 Sonstige Aufgaben

Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den §§ 2 und 3 stehen, zusätzlich übernehmen, wenn dadurch das Betriebsergebnis verbessert und eine negative Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben nicht zu erwarten ist.

II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht

§ 5 Grundsätze, Organisation

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