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ZÜSProdVO - Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz
- Hamburg -
Vom 30. Oktober 2018
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 20.11.2018 S. 360)
Auf Grund von § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung der Befugnis an zugelassene Überwachungsstellen sowie die Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Datei führende Stelle
(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt.
(2) Datei führende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.
§ 3 Befugniserteilung und Benennung
(1) Die Erteilung der Befugnis nach § 37 Absatz 5 ProdSG ist bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik gemäß dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993 (HmbGVBl. 1996 S. 312), zuletzt geändert vom 17. Juli bis 3. November 2015 (HmbGVBl. S. 350), in der jeweils geltenden Fassung, schriftlich zu beantragen.
(2) Die Benennung als zugelassene Überwachungsstelle ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine noch für mindestens drei Jahre geltende Befugnis der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik beizufügen.
§ 4 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle Die zugelassene Überwachungsstelle hat
Die Höhe der Kosten nach Satz 1 Nummer 10 und weitere Einzelheiten zu Umfang und Form der zu übermittelnden Anlagendaten sind in dem Vertrag nach Satz 1 Nummer 9 zu regeln.
§ 5 Beschränkungen und Widerruf
(1) Die Befugnis kann auf bestimmte Aufgabenbereiche nach § 2 Nummer 30 Satz 1 ProdSG beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit die Anlagen dieser Aufgabenbereiche nach § 18 Absatz 1 BetrSichV erlaubnisbedürftig oder in Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) BetrSichV genannt sind. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(2) Die Befugnis kann insbesondere widerrufen werden, wenn
§ 6 Schlussbestimmung
Die Geräte- und Produktsicherheits-Benennungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 346) wird aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 22.06.2022)
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