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Regelwerk; Anlagentechnik

ZÜSProdVO - Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz
- Hamburg -

Vom 30. Oktober 2018
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 20.11.2018 S. 360)



Auf Grund von § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung der Befugnis an zugelassene Überwachungsstellen sowie die Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Datei führende Stelle

(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt.

(2) Datei führende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

§ 3 Befugniserteilung und Benennung

(1) Die Erteilung der Befugnis nach § 37 Absatz 5 ProdSG ist bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik gemäß dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993 (HmbGVBl. 1996 S. 312), zuletzt geändert vom 17. Juli bis 3. November 2015 (HmbGVBl. S. 350), in der jeweils geltenden Fassung, schriftlich zu beantragen.

(2) Die Benennung als zugelassene Überwachungsstelle ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine noch für mindestens drei Jahre geltende Befugnis der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik beizufügen.

§ 4 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle Die zugelassene Überwachungsstelle hat

  1. nach durchgeführten Prüfungen gemäß §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594), in der jeweils geltenden Fassung soweit die Prüfungen ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind, die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle nach § 2 Absatz 2 in der von dieser bestimmten Form zu übermitteln,
  2. die anlagenspezifischen Daten innerhalb eines Monats nach der Durchführung der Prüfung nach Nummer 1 vollständig und eindeutig der Datei führenden Stelle zu übermitteln,
  3. bei den Prüfungen nach Nummer 1, ausgenommen bei Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, den zur Identifikation der Anlage vergebenen Anlagenschlüssel auf der Prüfbescheinigung nach § 17 Absatz 1 BetrSichV zu vermerken,
  4. die zutreffende Festlegung der nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 BetrSichV durch den Arbeitgeber zu kontrollieren,
  5. bei festgestellten Mängeln, die bis zur nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäftigte oder andere Personen erwarten lassen, dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen,
  6. nach Ablauf der Frist gemäß Nummer 5 die vorschriftsmäßige Beseitigung der Mängel zu überprüfen,
  7. der zuständigen Behörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde im Einzelfall festzulegenden angemessenen Frist zu erteilen,
  8. die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn
    1. Mängel nach Nummer 5 nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden,
    2. bei Prüfungen Mängel festgestellt werden, die eine sofortige Außerbetriebnahme der Anlagen erforderten; der Mitteilung ist eine Kopie des Prüfberichtes beizufügen,
    3. die Mängel beseitigt sind und die Wiederinbetriebnahme der Anlagen nach einer Außerbetriebnahme im Sinne von Buchstabe b erfolgt ist,
  9. einen Vertrag mit der für die Dateiführung zuständigen Stelle über die Erstellung und Führung der Anlagendateien abzuschließen,
  10. sich an den Kosten der Führung der Anlagendatei zu beteiligen.

Die Höhe der Kosten nach Satz 1 Nummer 10 und weitere Einzelheiten zu Umfang und Form der zu übermittelnden Anlagendaten sind in dem Vertrag nach Satz 1 Nummer 9 zu regeln.

§ 5 Beschränkungen und Widerruf

(1) Die Befugnis kann auf bestimmte Aufgabenbereiche nach § 2 Nummer 30 Satz 1 ProdSG beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit die Anlagen dieser Aufgabenbereiche nach § 18 Absatz 1 BetrSichV erlaubnisbedürftig oder in Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) BetrSichV genannt sind. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(2) Die Befugnis kann insbesondere widerrufen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen, die zur Befugnis geführt haben, nicht mehr gegeben sind,
  2. die Verpflichtungen nach § 4 nicht eingehalten werden oder
  3. der Widerruf in der Befugnis vorbehalten ist.

§ 6 Schlussbestimmung

Die Geräte- und Produktsicherheits-Benennungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 346) wird aufgehoben.

ENDE

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