Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
ZÜSV - Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik
- Hessen -
Vom 19. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 25 vom 29.12.2006 S. 765; 07.11.2011 S. 702; 18.05.2016 S. 62 16)
Gl.-Nr.: 91-50
§ 1 Befugniserteilung und Benennung 16
Zuständige Behörde für die Befugniserteilung und die Benennung von Prüfstellen, die als zugelassene Überwachungsstelle nach § 37 Abs. 5 des Produktsicherheitsgesetzes in Hessen tätig werden wollen, ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik. Anträge auf Befugniserteilung und Benennung sind schriftlich zu stellen. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu begrenzen.
§ 2 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen 16
(1) Wird die zugelassene Überwachungsstelle tätig, hat sie für überwachungsbedürftige Anlagen eine Anlagendatei zu führen.
(2) Auf Verlangen hat die zugelassene Überwachungsstelle der zuständigen Behörde Auskünfte über Inhalte der Anlagendatei nach Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Beseitigung der von ihr festgestellten Mängel innerhalb einer sicherheitstechnisch vertretbaren Zeit zu überwachen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist zu benachrichtigen, wenn eine Beseitigung nicht erfolgt.
(5) Für jedes Kalenderjahr ist eine statistische Erhebung der geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu erstellen. Mit Ablauf des Monats März des Folgejahres ist diese dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration vorzulegen.
(6) Die in der Anlagendatei nach Abs. 1 zu erfassenden anlagenspezifischen Daten der überwachungsbedürftigen Anlagen und die nach Abs. 5 geforderten Angaben der statistischen Erhebung werden von dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion