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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik in Hessen *
- Hessen-

Vom 17. Mai 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 27.05.2016 S. 68)



Aufgrund des § 37 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik in Hessen vom 19. Dezember 2006 (GVBl. I S. 765), geändert durch Verordnung vom 7. November 2011 (GVBl. I S. 702), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Akkreditierung" durch "Befugniserteilung" ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort "Akkreditierung" durch "Befugniserteilung" und die Angabe " § 17 Abs. 5 des Geräte- und" durch " § 37 Abs. 5 des" ersetzt.

c) In Satz 2 wird das Wort "Akkreditierung" durch "Befugniserteilung" ersetzt.

d) In Satz 3 wird das Wort "Akkreditierung" durch "Befugnis" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 2 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Soziales und Integration" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und die Angabe "Abs. 4" wird durch "Abs. 5" sowie das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Soziales und Integration" ersetzt.

3. In § 3 Satz 2 wird die Angabe "2016" durch "2024" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert FFN 91-50

ID 16/0860
ENDE

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