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Verordnung über die nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden
- Bremen -
Vom 17. November 1998
(Brem.GBl. vom 03.12.1998 S. 333; ... ; 02.08.2016 S. 434; 20.10.2020 S. 1172 20; 20a)
Gl.-Nr.: 7101-g-1
Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301-205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Zulassung und weitergehende Anforderungen
(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständig für weitergehende Anforderungen nach § 5 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist. Für den Bereich des Bergwesens liegt diese Zuständigkeit bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa.
(2) Bauartzulassungen nach § 17 Abs. 4 bis 6 des Sprengstoffgesetzes nach Absatz 1 erteilt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 2 Erlaubnisbehörden
(1) Für die Erteilung von Erlaubnissen für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sprengstoffgesetz) sind für den Bereich des Bergwesens das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld und im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
(2) Für die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen ( § 15 Abs. 6 Sprengstoffgesetz) sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
(3) Lagergenehmigungen ( § 17 Abs. 1 bis 3 Sprengstoffgesetz) erteilten die Gewerbeaufsichtsämter.
(4) Erlaubnisse zum Erwerb und zum Umgang von explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich ( § 27 Sprengstoffgesetz) erteilen die Gewerbeaufsichtsämter.
§ 3 Aufgaben der Erlaubnisbehörden
Die in § 2 bestimmten Erlaubnisbehörden haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches als Erlaubnisbehörden folgende Aufgaben:
§ 4 Überwachungsbehörden
(1) Überwachungsbehörden ( § 30 Sprengstoffgesetz) sind
(2) Bei dem Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe dürfen die Polizeibeamten Transportfahrzeuge zu Wasser und zu Lande zum Zwecke der Kontrolle anhalten. Sie haben dabei die Befugnisse nach § 31 des Sprengstoffgesetzes nach § 1 Abs. 1.
§ 5 Aufgaben der Überwachungsbehörden
Die in § 4 bestimmten Überwachungsbehörden haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches als Überwachungsbehörden folgende Aufgaben:
(Stand: 22.08.2023)
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