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Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden
- Bremen -
Vom 3. Februar 2015
(Brem.ABl. Nr. L 34 vom 13.02.2015 S. 92; 20.10.2020 S. 1172 20)
Der Senat bestimmt:
§ 1 Einheitenrecht
Zuständige Behörde im Sinne von § 8 des Einheiten- und Zeitgesetzes ist das Eichamt des Landes Bremen.
§ 2 Eichrecht
(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde
sowie deren Überwachung.
(2) Soweit in Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, ist das Eichamt des Landes Bremen zuständige Behörde im Sinne des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
ENDE |
(Stand: 22.06.2022)
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