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Regelwerk Anlagentechnik/Sicherheit Mess- und Eichwesen

Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 3. Februar 2015
(Brem.ABl. Nr. L 34 vom 13.02.2015 S. 92; 20.10.2020 S. 1172 20)



Der Senat bestimmt:

§ 1 Einheitenrecht

Zuständige Behörde im Sinne von § 8 des Einheiten- und Zeitgesetzes ist das Eichamt des Landes Bremen.

§ 2 Eichrecht

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde

  1. für die staatliche Anerkennung von Prüfstellen für Messgeräte nach § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,
  2. im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes für die Aufsicht über die staatlichen Prüfstellen nach § 57 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes,
  3. für die Erteilung der Befugnis an Betriebe nach § 54 der Mess- und Eichverordnung, instandgesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen

sowie deren Überwachung.

(2) Soweit in Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, ist das Eichamt des Landes Bremen zuständige Behörde im Sinne des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. Bekanntmachung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden vom 22. Januar 2008 (Brem.GBl. 2008 S. 12 - 715-a-1) und
  2. die Bekanntmachung über die örtliche Zuständigkeit der Eichämter vom 28. Juli 1970 (Brem.ABl. S. 267 - 715-a-2).


ENDE

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