Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Anlagentechnik

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung

Vom 28. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 66 vom 06.05.2015 S. 295)



Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung und nach § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion