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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung
Vom 28. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 66 vom 06.05.2015 S. 295)
Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde
Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung und nach § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.06.2022)
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