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Regelwerk, Anlagentechnik

Bekanntmachung über die nach der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörden
-Bremen-

Vom 28. April 2015
(BremABl. Nr. 112 vom 06.05.2015 S. 479)



Der Senat bestimmt:

§ 1 Zuständige Behörden

Der Senator für Gesundheit ist

  1. zuständige oberste Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung und
  2. für die behördliche Anerkennung der Qualifikation nach dem Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung zuständig.

Im Übrigen ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständige Behörde im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, sofern nicht Bundesbehörden zuständig sind.

§ 2 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Bekanntmachung über die nach der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörden vom 29. März 2011 (Brem.ABl. S. 427),
  2. die Bekanntmachung über die Anerkennung des Technischen Überwachungs Verein Nord e.V. als technische Überwachungsorganisation vom 9. Septem ber 1993 (Brem.ABl. S. 488-7100-c-5) und
  3. die Bekanntmachung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 19. November 1968 (Brem.ABl. S. 347-7103-b-1).

ENDE

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