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Regelwerk, Waffen

ZustWaffVIM - Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
- Bayern -

Vom 2. Februar 2011
(GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2011 S. 74; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 31.10.2024 Nr. 508 24)
Gl.-Nr.: 2186-1-1-I



Auf Grund von § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes ( WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2062), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts ( AVWaffBeschR) vom 14. Dezember 2010 (GVBl S. 851, BayRS 2186-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Ausstellung von Bescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen und Entgegennahme von Verlustanzeigen 14 24

Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts ( AVWaffBeschR) werden übertragen auf

  1. das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für sich und seine Bediensteten,
  2. die kreisfreien Gemeinden für sich und ihre Bediensteten,
  3. die Landratsämter
    1. für sich, ihre Bediensteten und die Kreisbediensteten,
    2. für Stellen, die unter ihrer Aufsicht stehen, und deren Bedienstete,

    und, soweit keine Zuständigkeiten nach Nrn. 2 und 3 übertragen sind, auf

  4. die Regierungen
    1. für sich und ihre Bediensteten,
    2. für die ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete,
    3. für Bezirksbedienstete,
  5. die sonstigen dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordneten staatlichen Behörden und Dienststellen
    1. für sich und ihre Bediensteten,
    2. für die ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete,
  6. die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte für die Bediensteten dieser Gerichte.

§ 2 Erlaubnis zum Schusswaffen- und Munitionserwerb 14 24

Für dienstliche Zwecke dürfen die in § 5 AVWaffBeschR genannten Stellen, soweit sie zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, für Sport und Integration gehören, Schusswaffen und Munition erwerben.

§ 3 Waffen- und Messerverbotszonen 24

Die Befugnis nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes wird den Gemeinden, Landratsämtern und Regierungen übertragen.

§ 4 Inkrafttreten  24

Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.


ENDE

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