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Regelwerk

AVWaffBeschR - Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts
- Bayern -

Vom 14. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 22 vom 28.12.2010 S. 851; 28.11.2012 S. 656 12; 22.07.2015 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 12.11.2024 S. 562 24)
Gl.-Nr.: 2186-1-I



Siehe Fn 1

Auf Grund von § 48 Abs. 1, § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2062), und § 1 Abs. 6 Satz 1, § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2062), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Erster Teil
Waffenrecht

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit

(1) Für die Ausführung des Waffengesetzes ( WaffG) und der darauf beruhenden Verordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nicht Bundesbehörden oder nach den folgenden Vorschriften andere Stellen zuständig sind.

(2)1 Das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition und das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Waffen oder Munition nach §§ 21 bis 25, 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.2 Gleiches gilt für das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 18 WaffG sowie für das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Schießstätten nach § 27 WaffG, sofern der Betrieb gewerbsmäßig erfolgt.

§ 2 Prüfungsbehörden

(1) Zuständige Behörde für die Mitwirkung bei der Einstufung von Gegenständen nach § 2 Abs. 5 Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt.

(2) Die Einrichtung der Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG obliegt den Regierungen.

(3) Die Prüfungsausschüsse für die Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG werden gebildet durch

  1. die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,
  2. die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken.

(4) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG obliegt der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für die in Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Regierungsbezirke und der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken für die in Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Regierungsbezirke.

§ 3 Bescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse 14

(1)1 Für

  1. die Ausstellung von Bescheinigungen über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sowie zum Führen von Schusswaffen nach § 55 Abs. 2 WaffG,
  2. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG und
  3. die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 37 Abs. 2 WaffG

für Personen bzw. von Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet sind, ist das Landeskriminalamt zuständig.2 Die Staatskanzlei und die Staatsministerien können die Zuständigkeit nach Satz 1 für ihren Bereich durch Verordnung auf sich oder eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs übertragen.3 Für Mitglieder und Bedienstete des Bayerischen Landtags ist in den Fällen des Satzes 1 das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration  zuständig.

(2) Für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 56 WaffG und die Zulassung von Ausnahmen nach § 42 Abs. 2 WaffG für

  1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
  2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise in Deutschland aufhalten, und
  3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in Nrn. 1 und 2 genannten Personen obliegt,

§ 4 Überwachungsbehörden 24

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