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Regelwerk; Betriebssicherheit

VwV-Waffenvernichtung - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die
Vernichtung oder Verwertung von Waffen und unter das Waffengesetz fallenden Gegenständen durch die Waffenbehörden

- Baden-Württemberg -

Vom 24. September 2013
(GABl. Nr. 9 vom 30. Oktober 2013 S. 433)
Gl.-Nr.: 4-1115.0/339



Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 8. Februar 2010 - Az. 41115.0/339 - wird wie folgt neu gefasst:

Bei der Entgegennahme und Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung oder Verwertung von Schusswaffen und Munition sowie weiterer unter das Waffengesetz ( WaffG) in seiner jeweiligen Fassung fallenden Gegenständen im Sinne von § 1 Absatz 2 WaffG - im Folgenden: Gegenstände -, die den Kreispolizeibehörden (Landratsamt, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften) oder dem Regierungspräsidium Stuttgart überlassen wurden, ist insbesondere zu beachten:

1 Registrierung

1.1 Die Kreispolizeibehörden und das Regierungspräsidium Stuttgart (Kampfmittelbeseitigungsdienst) haben die Gegenstände in einem Verzeichnis zu registrieren. Die Registrierung muss insbesondere folgende Daten umfassen:

1.1.1 Laufende Nummer und Datum des Eingangs;

1.1.2 Art des Gegenstands, bei Schusswaffen zum Beispiel die Angabe Langwaffe, Pistole, Revolver;

1.1.3 Anzahl der Gegenstände;

1.1.4 nähere Angaben wie Hersteller, Modell, Kaliber, Seriennummer oder Beschreibung der besonderen Merkmale des Gegenstands;

1.1.5 bei Überlassung des Gegenstands durch ein Gericht oder eine Behörde nach § 70 Absatz 1 der Strafvollstreckungsordnung:

1.1.6 bei Überlassung eines erlaubnispflichtigen oder verbotenen Gegenstands durch eine Person, die den Besitz dieses Gegenstands nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder § 40 Absatz 5 Satz 1 WaffG der Kreispolizeibehörde anzuzeigen hat:

1.1.7 die Angabe, ob die abgebende Person einer Verwertung des Gegenstands nach Nummer 4.3 widersprochen hat;

1.1.8 bei eingezogenen Gegenständen die Bestätigung, dass die Verfügung über die Einziehung unanfechtbar geworden ist;

1.1.9 Tag der Abgabe oder Weiterleitung des Gegenstands mit Hinweis auf die

1.2 Überlässt die Kreispolizeibehörde die Gegenstände dem Regierungspräsidium Stuttgart (Kampfmittelbeseitigungsdienst) zur Vernichtung oder Verwertung, ist diesen eine Mehrfertigung des Verzeichnisses mit, den Angaben nach Nummer 1.1, ohne die Angaben nach Nummer 1.1.5 und 1.1.6, anzuschließen. An jedem Gegenstand ist in geeigneter Weise, zum Beispiel durch Anhänger oder Aufkleber, die zugehörige Verzeichnisnummer anzubringen. Das Verzeichnis wird vom Regierungspräsidium Stuttgart (Kampfmittelbeseitigungsdienst) um die entsprechenden Angaben nach Nummer 1.1.9 ergänzt. Das Verzeichnis der vernichteten Gegenstände ist vom Regierungspräsidium Stuttgart (Kampfmittelbeseitigungsdienst) mindestens 20 Jahre nach der Vernichtung aufzubewahren.

1.3 Die örtlich zuständige Polizeidienststelle ist zum Zweck des Sachfahndungsabgleichs unverzüglich über die abgegebenen Gegenstände unter Angabe der Daten nach Nummer 1.1.1 bis 1.1.4 zu unterrichten. Waffen, deren Herkunft ungeklärt ist oder bei denen Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen, sind der zuständigen Polizeidienststelle nach vorheriger Abstimmung zu übergeben.

2 Aufbewahrung

2.1 Die Kreispolizeibehörden haben die Gegenstände in einem Sicherheitsbehältnis oder in einem besonders gesicherten Raum so aufzubewahren, dass verhindert wird, dass sie abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können.

2.2 Die Gegenstände sind grundsätzlich in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, das § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), entspricht. Entspricht das Sicherheitsbehältnis aufgrund der Art oder der Anzahl der aufzubewahrenden Gegenstände nicht dem entsprechenden Widerstandsgrad nach § 13 AWaffV, darf die Aufbewahrung dieser Gegenstände nur kurzfristig und nur in einem Sicherheitsbehältnis erfolgen, das mindestens den nächstniedrigeren Widerstandsgrad nach § 13 AWaffV erfüllt. Längerfristig von Satz 1 abweichende Aufbewahrungen sind nur nach Beratung der örtlich zuständigen (Kriminal-)Polizeilichen Beratungsstelle zulässig. Schusswaffen und Munition sind in der Regel voneinander getrennt aufzubewahren.

2.3 Eine Aufbewahrung der Gegenstände in einem besonders gesicherten Raum ist dann zulässig, wenn die örtlich zuständige (Kriminal-)Polizeiliche Beratungsstelle bestätigt hat, dass der Raum dem Stand der Sicherungstechnik entspricht.

2.4 Der Umgang mit den aufzubewahrenden Gegenständen und der Zugang zu den Aufbewahrungseinrichtungen ist auf einen eng begrenzten Mitarbeiterkreis zu beschränken. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen im Umgang mit den Gegenständen geschult werden. Sie müssen bei der Entgegennahme einer Schusswaffe insbesondere prüfen und sicherstellen, dass diese nicht gespannt und nicht geladen ist, das heißt, dass sich keine Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager befinden. Die Einzelheiten der Aufbewahrung, des Umgangs mit den Gegenständen und des Zugangs zu den Aufbewahrungseinrichtungen sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

2.5 Kann eine Kreispolizeibehörde die sichere Aufbewahrung der Gegenstände nach Nummer 2.1 bis 2.4 nicht gewährleisten, darf die Aufbewahrung auf der Grundlage einer Vereinbarung nur bei einer anderen Kreispolizeibehörde, einer Polizeidienststelle oder einem Sicherheitsunternehmen erfolgen, die über ausreichende Sicherungseinrichtungen verfügen.

3 Transport

3.1 Die Gegenstände dürfen nur in einem nicht zugriffsbereiten und nicht schussbereiten Zustand auf folgende Weise transportiert werden:

3.2 Die Kreispolizeibehörden stimmen die polizeiliche Transportbegleitung zum Kampfmittelbeseitigungsdienst mit der örtlich zuständigen Polizeidienststelle ab. Transporte von funktionsfähigen Schusswaffen, die besonders deliktsrelevant sind, zum Beispiel mehrschlüssige Pistolen und Revolver, sollten in der Regel von der Polizei oder einem Sicherheitsunternehmen begleitet werden. Waffen, die nicht mehr funktionsfähig sind, können von den Kreispolizeibehörden ohne Sicherheitsbegleitung in verschlossenen Behältnissen zum Kampfmittelbeseitigungsdienst transportiert werden. Um die Anzahl der Sicherheitstransporte, die Transportkosten sowie die Ressourcen zur Transportbegleitung möglichst gering zu halten, werden die Kreispolizeibehörden gebeten, durch Kooperationen innerhalb eines geeigneten räumlichen Bereiches gemeinsame Transporte zum Kampfmittelbeseitigungsdienst zu vereinbaren. Werden Waffen oder Munition vor dem gemeinsamen Weitertransport zum Kampfmittelbeseitigungsdienst bei einer Kreispolizeibehörde zentral zusammengeführt, gelten für den Transport zu der Sammelstelle die selben Grundsätze wie für den Transport zum Kampfmittelbeseitigungsdienst.

3.3 Munitionsarten der Unterklassen 1.1 bis 1.3 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) dürfen nur durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst im Rahmen der Amtshilfe transportiert werden. In Einzelfällen können die Kreispolizeibehörden mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst die Abholung weiterer Munitionsarten sowie Waffen vereinbaren.

4 Vernichtung oder Verwertung

4.1 Alle unter das Waffengesetz fallende Gegenstände, die den Kreispolizeibehörden oder dem Regierungspräsidium Stuttgart (Kampfmittelbeseitigungsdienst) überlassen wurden, sind grundsätzlich zu vernichten. Soweit die Gegenstände eingezogen wurden, ist eine Vernichtung oder Verwertung erst zulässig, wenn die Verfügung über die Einziehung unanfechtbar geworden ist.

Eine Verwertung von Gegenständen ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nur durch das Regierungspräsidium Stuttgart zulässig. § 37 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz 5 Satz 2 und § 46 Absatz 2 Satz 1 WaffG bleiben unberührt.

4.2 Die Kreispolizeibehörden leiten die ihnen überlassenen Gegenstände dem Regierungspräsidium Stuttgart (Kampfmittelbeseitigungsdienst) zu.

4.3 Eine ausnahmsweise Verwertung von Gegenständen nach Nummer 4.1 Satz 2 ist insbesondere in folgenden Fällen zulässig:

4.3.1 Einzelne Gegenstände können auf entsprechendes Ersuchen

überlassen werden. Die Gegenstände dürfen von den genannten Behörden und Dienststellen nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart weiterverwertet werden.

Wird eine Waffe verwertet, teilt das Regierungspräsidium Stuttgart (Kampfmittelbeseitigungsdienst) dies der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe der im Verzeichnis nach Nummer 1.1 enthaltenen Daten mit. Die Kreispolizeibehörde hat die Verwertung der in ihrem Waffenverwaltungssystem/Nationalen Waffenregister gespeicherten Waffe zu ergänzen und gegebenenfalls die für den neuen Waffenbesitzer zuständige Kreispolizeibehörde zu unterrichten.

4.3.2 Funktionsfähige Gegenstände, insbesondere Pistolen und Revolver, können, soweit sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, auf Anforderung unentgeltlich anderen Landesbehörden zur dienstlichen Ausstattung von Bediensteten mit diesen Gegenständen oder zu sonstigen dienstlichen Zwecken überlassen werden. Die Gegenstände dürfen von den Behörden nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart weiterverwertet werden.

4.4 Gegenstände, die den Kreispolizeibehörden von den früheren Eigentümern freiwillig mit dem Ziel der Vernichtung überlassen wurden, dürfen nicht verwertet werden, wenn der frühere Eigentümer einer Verwertung widersprochen hat.

4.5 Gegenstände, die aufgrund der Nummer 1.3 der örtlichen Polizeidienststelle überlassen wurden, dürfen erst dann vernichtet oder verwertet werden, wenn die Polizeidienststelle die Gegenstände an die Kreispolizeibehörde zurückgegeben und bestätigt hat, dass dagegen aus polizeilicher Sicht keine Bedenken bestehen.

5 Schlussvorschriften

Auf Gegenstände, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, findet diese Verwaltungsvorschrift keine Anwendung.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufbewahrung, Vernichtung oder Verwertung von Waffen und unter das Waffengesetz fallenden Gegenständen durch die Waffenbehörden (VwV-Waffenvernichtung) vom 8. Februar 2010 - Az.: 4-1115.0/ 339 (GABl. S. 26) außer Kraft.

ENDE

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