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AusgStGZV - Ausgangsstoffgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Ausgangsstoffgesetz
- Brandenburg -
Vom 19. Januar 2022
(GVBl. II Nr. 7 vom 25.01.2022)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist Inspektionsbehörde nach § 5 des Ausgangsstoffgesetzes und darüber hinaus zuständig für die Durchführung der sonstigen Aufgaben nach dem Ausgangsstoffgesetz, soweit nicht nach Absatz 2 das Polizeipräsidium zuständig ist. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Ausgangsstoffgesetzes.
(2) Das Polizeipräsidium ist Kontaktstelle nach § 3 des Ausgangsstoffgesetzes. Es führt auch die Schulungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Ausgangsstoffgesetzes durch und übermittelt dem Bundeskriminalamt jährlich Informationen nach § 12 Satz 2 Nummer 1 des Ausgangsstoffgesetzes.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.02.2022)
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