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EU

Interpretation des BMAS und der Länder für den in der 9. GPSGV bzw. EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG benutzten Begriff "Gesamtheit von Maschinen"

Vom 10. März 2006
(BArbBl. Nr. 4-2006 S. 45aufgehoben)



zur aktuellen Regelung

1 Bestimmungen in der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG Definition der Maschine:

Als Maschine nach Art. 1 Abs. 2 der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG (MRL) bzw. § 1 Abs. 1 - 4 der 9. GPSGV gelten u. a:

Zur Interpretation des Begriffs einer Gesamtheit von Maschinen müssen neben der Definition aber auch die Festlegungen für die Steuerung verketteter Anlagen im Anhang I der MRL herangezogen werden.

Besondere Anforderungen an verkettete Anlagen:

Nach Anhang I, Nr. 1.2.4 der MRL muss der Hersteller bei Maschinen oder Maschinenteilen, die für ein Zusammenwirken konzipiert sind, die Maschine so konzipieren und bauen, dass die Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der Notbefehlseinrichtung, nicht nur die Maschine stillsetzen können, sondern auch alle vor- und/oder nachgeschalteten Einrichtungen, falls deren weiterer Betrieb eine Gefahr darstellen kann. Dies gilt demnach nur dann, wenn die Verkettung der Anlagenkomponenten so tiefgreifend ist, dass beim Abschalten einer einzelnen Maschine der Anlage der weitere Betrieb der vor oder nach geschalteten Maschinen zu einer Gefährdung führen kann.

In einem solchen Fall, wenn verknüpfungsbedingte Gefahren bestehen, die eine sicherheitstechnische Verknüpfung erfordern, unterliegt eine "Maschinenanlage" als "Gesamtheit von Maschinen" insgesamt den Anforderungen der MRL.

2 Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG auf Maschinenanlagen

Gemäß der Definition einer Maschine sind Kriterien festgelegt, denen eine "Maschinenanlage" entsprechen muss, um als "Gesamtheit von Maschinen" i. S. der MRL zu gelten: Eine Gesamtheit von Maschinen muss, damit sie zusammenwirkt, so angeordnet sein und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktioniert.

Bezüglich der Anwendung der MRL auf komplexe Anlagen i. S. einer Gesamtheit von Maschinen ist damit von Bedeutung,

Keine Gesamtheit von Maschinen i. S. der MRL liegt vor, wenn in einem Gesamtkomplex für sich allein funktionsfähige einzelne Maschinen * zwar funktional und steuerungstechnisch miteinander verbunden sind, diese jedoch sicherheitstechnisch im o. a. Sinne keine Einheit bilden. Dies ist z.B. gegeben, wenn an den Schnittstellen/Übergabepunkten keine oder nur geringfügige Gefährdungen zwischen den einzelnen Maschinen auf Grund der Verknüpfung auftreten (geringfügig verkettete Maschinen). Geringfügig miteinander verkettete Maschinen können sicherheitstechnisch weiterhin als selbständig betrachtet werden. Die Schutzmaßnahmen werden nach der MRL in diesem Fall nur auf die Einzelmaschinen abgestellt.

Schaubild

Zur Bewertung in wie weit mehrere verbundene Maschinen eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der MRL sind, sollen die nachfolgend aufgeführten Entscheidungsschritte und das Schaubild (Abb. 1) Hilfestellung leisten, wobei der räumliche Zusammenhang vorausgesetzt wird.

1. Schritt:

Die funktionale Verknüpfung ist dadurch charakterisiert, dass Maschinen funktionstechnisch verknüpft sind und produktionstechnisch eine Einheit bilden, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Liegt eine solche Verknüpfung nicht vor, handelt es sich nicht um eine Gesamtheit von Maschinen i. S. d. MRL und es erfolgt keine EG-Konformitätserklärung für die Gesamtanlage, sondern nur für die Einzelmaschinen.

2. Schritt:

Liegt eine funktionale Verknüpfung in der zuvor beschriebenen Weise vor, ist zu prüfen, ob die Maschinen durch eine übergeordnete Steuerung und gemeinsame Befehlseinrichtungen miteinander verknüpft sind. Eine übergeordnete Steuerung gewährleistet das Funktionieren der Maschinen als Gesamtheit. Die Steuerung ist somit wesentlich und ermöglicht erst das Zusammenwirken der Einzel- und Teilmaschinen. Liegt eine solche steuerungstechnische Verknüpfung nicht vor, handelt es sich nicht um eine Gesamtheit von Maschinen i. S. d. MRL und es erfolgt keine EG-Konformitätserklärung für die Gesamtanlage, sondern nur für die Einzelmaschinen.

3. Schritt:

Tritt an einer Maschine eine Gefährdung auf, die durch die oben beschriebene funktionale oder steuerungstechnische Verknüpfung zu einer Gefährdung an anderen Maschinen der Anlage führen kann, sind auf die Gesamtanlage abgestellte sicherheitstechnische Maßnahmen erforderlich. In diesem Fall spricht man von einer sicherheitstechnischen Verknüpfung. Die EG-Konformitätserklärung ist für die Gesamtanlage abzugeben.

Ist durch das Zusammenwirken von Einzelmaschinen dagegen das übertragen von Gefährdungen von einer dieser Maschinen auf die anderen Maschinen oder das Entstehen von neuen Gefährdungen an diesen anderen Maschinen nicht möglich, ist keine sicherheitstechnische Verknüpfung erforderlich. Die so in Verbindung stehenden Maschinen können als Einzelmaschinen betrachtet werden.

Zusätzlich sind die Schnittstellen zwischen den Einzelmaschinen zu betrachten. Sind im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die an den Schnittstellen auftretenden Gefährdungen als gering zu betrachten und kann durch einfache technische und willensunabhängig wirkende Schutzmaßnahmen, z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen, oder durch Einbindung in das Sicherheitskonzept der Einzelmaschinen die Gefährdung beseitigt oder ein akzeptables Risiko erreicht werden, können die Maschinen nach wie vor als Einzelmaschinen betrachtet werden.

Die Beantwortung der Frage, in wie weit Maschinenanlagen der Definition einer Gesamtheit von Maschinen i. S. der MRL entsprechen kann anhand des folgenden Ablaufschemas vorgenommen werden.

Abb. 1: Entscheidungsschritte - Gesamtheit von Maschinen nach Maschinenrichtlinie 98/37/EG

__________

*) oder für sich allein funktionsfähige Teilanlagen

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