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D306 | Der Frequenzbereich 608 - 614 MHz ist zusätzlich dem Radioastronomiefunkdienst auf sekundärer Basis zugewiesen. |
D307 - D317 | nicht benutzt |
D317A | Teile des Frequenzbereichs 790 - 960 MHz sind für die Nutzung durch Internationale Mobile Telekommunikation (IMT) identifiziert. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht aus und begründet keinen Vorrang im Frequenzbereichszuweisungsplan. |
D318 - D327 | nicht benutzt |
D327A | Die Nutzung des Bandes 960 - 1.164 MHz durch den mobilen Flugfunkdienst (R) ist auf Systeme, die in Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Luftfahrtstandards betrieben werden, beschränkt. |
D328 | Die Benutzung des Frequenzbereichs 960 - 1.215 MHz durch den Flugnavigationsfunkdienst ist auf weltweiter Basis dem Betrieb und der Entwicklung elektronischer Flugnavigationshilfen an Bord von Luftfahrzeugen sowie der zugehörigen Einrichtungen am Boden vorbehalten. |
D328A | Funkstellen des Navigationsfunkdienstes über Satelliten im Frequenzbereich 1.164 - 1.215 MHz genießen keinen Schutz vor Störungen durch Funkstellen des Flugnavigationsfunkdienstes im Frequenzbereich 960 - 1.215 MHz. |
D329 | Im Frequenzbereich 1.215 - 1.300 MHz darf der Navigationsfunkdienst über Satelliten keine Störungen beim Navigationsfunkdienst hervorrufen und kann gegenüber diesem keinen Schutz vor Störungen beanspruchen. Der Navigationsfunkdienst über Satelliten im Frequenzbereich 1.215 - 1.300 MHz darf keine Störungen beim Ortungsfunkdienst hervorrufen. |
D329A | Einrichtungen des Navigationsfunkdienstes über Satelliten (Richtung Weltraum - Weltraum), die in den Frequenzbereichen 1.215 - 1.300 MHz und 1.559 - 1.610 MHz betrieben werden, können gegenüber anderen Funkdiensten, die in Übereinstimmung mit diesem Frequenzbereichszuweisungsplan betrieben werden, keinen Schutz verlangen. |
D330 - D336 | nicht benutzt |
D337 | Die Benutzung der Frequenzbereiche 1.340 - 1.350 MHz, 2.700 - 2.900 MHz und 9.000 - 9.200 MHz durch den Flugnavigationsfunkdienst ist auf Radaranlagen am Boden und auf diejenigen zugehörigen Transponder in Luftfahrzeugen beschränkt, die nur auf den in diesen Frequenzbereichen liegenden Frequenzen senden, und zwar nur dann, wenn sie durch Radargeräte, die in demselben Frequenzbereich arbeiten, in Betrieb gesetzt werden. |
D337A | Die Benutzung des Frequenzbereichs 1.340 - 1.350 MHz durch Erdfunkstellen des Navigationsfunkdienstes über Satelliten darf weder schädliche Störungen beim Flugnavigationsfunkdienst hervorrufen, noch den Betrieb und die Entwicklung des Flugnavigationsfunkdienstes beeinträchtigen. |
D338 | nicht benutzt |
D338A | Zum Schutz von Anwendungen des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (passiv) unterliegen die anderen Funkdienste in den Frequenzbereichen 1.350 - 1.400 MHz, 1.427 - 1.429 MHz, 1.429 - 1.452 MHz, 22,55 - 23,55 GHz, 30 - 31 GHz, 31 - 31,3 MHz, 49,7 - 50,2 GHz, 50,4 - 50,9 GHz und 51,4 - 52,6 GHz besonderen internationalen Vorgaben. |
D339 | Die Frequenzbereiche 1.370 - 1.400 MHz, 2.640 - 2.655 MHz, 4.950 - 4.990 MHz und 15,20 - 15,35 GHz sind zusätzlich dem Weltraumforschungsfunkdienst (passiv) und dem Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (passiv) auf sekundärer Basis zugewiesen. |
D340 | In den folgenden Frequenzbereichen sind Aussendungen nicht zugelassen: 1.400 - 1.427 MHz, 2.690 - 2.700 MHz, 10,68 - 10,7 GHz, 15,35 - 15,4 GHz, 23,6 - 24 GHz, 31,3 - 31,5 GHz, 48,94 - 49,04 GHz von in der Luft befindlichen Funkstellen, 50,2 - 50,4 GHz, 52,6 - 54,25 GHz, 86 - 92 GHz, 100 - 102 GHz, 109,5 - 111,8 GHz, 114,25 - 116 GHz, 148,5 - 151,5 GHz 164 - 167 GHz, 182 - 185 GHz, 190 - 191,8 GHz, 200 - 209 GHz, 226 - 231,5 GHz und 250 - 252 GHz. |
D341 - D344 | nicht benutzt |
D345 | Die Benutzung des Frequenzbereichs 1.452 - 1.479,5 MHz durch den Rundfunkdienst muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Besonderen Vereinbarung der Europäischen Konferenz der Post - und Telekommunikationsverwaltungen zur Nutzung des Frequenzbereichs 1.452 - 1.479,5 MHz fürterrestrischen digitalen Tonrundfunk (Besondere Vereinbarung, Maastricht, 2002, in der geänderten Fassung von Constanza, 2007) erfolgen. Die Benutzung des Frequenzbereichs 1.479,5 - 1.492 MHz durch den Rundfunkdienst ist auf digitale Übertragung beschränkt. Die Benutzung des Frequenzbereichs 1.452 - 1.492 MHz durch den Rundfunkdienst über Satelliten ist auf digitale Übertragung beschränkt. Im Frequenzbereich 1.452 - 1.479,5 MHz darf der Rundfunkdienst über Satelliten keine Störungen beim Rundfunkdienst hervorrufen und kann gegenüber diesem keinen Schutz vor Störungen beanspruchen. |
D346 - D347 | nicht benutzt |
D348 | Im Frequenzbereich 1.518 - 1.525 MHz genießen Funkstellen des Mobilfunkdienstes über Satelliten keinen Schutz vor Störungen durch Funkstellen des festen Funkdienstes. |
D349 - D350 | nicht benutzt |
D351 | Die Frequenzbereiche 1.525 - 1.544 MHz, 1.545 - 1.559 MHz, 1.626,5 - 1.645,5 MHz und 1.646,5 - 1.660,5 MHz dürfen nicht für Speiseverbindungen eines Funkdienstes benutzt werden. |
D351A | Die Frequenzbereiche 1.518 - 1.544 MHz, 1.545 - 1.559 MHz, 1.610 - 1.626,5 MHz, 1.626,5 - 1.645,5 MHz, 1.646,5 - 1.660,5 MHz, 1.670 - 1.675 MHz, 1.980 - 2.010 MHz, 2.170 - 2.200 MHz und 2.483,5 - 2.500 MHz sind für die Nutzung durch Internationale Mobile Telekommunikation (IMT) vorgesehen. Diese Identifizierung schließt die Nutzung dieser Frequenzbereiche durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen diese Frequenzbereiche zugewiesen sind, nicht aus und begründet keinen Vorrang im Frequenzbereichszuweisungsplan. |
D352 - D353 | nicht benutzt |
D353A | In den Frequenzbereichen 1.530 - 1.544 MHz und 1.626,5 - 1.645,5 MHz muss der Not- , Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehr des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten sofortigen Zugriff vor allem anderen Verkehr des Mobilfunkdienstes über Satelliten erhalten, der innerhalb eines Netzes abgewickelt wird. Mobile Satellitensysteme dürfen beim Not- , Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehr des Weltweiten Seenot - und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) weder unannehmbare Störungen hervorrufen noch können sie verlangen, gegenüber diesen geschützt zu werden. |
D354 - D355 | nicht benutzt |
D356 | Die Benutzung des Frequenzbereichs 1.544 - 1.545 MHz durch den Mobilfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde) ist auf Not - und Sicherheitsverkehr beschränkt. |
D357 | Im Frequenzbereich 1.545 - 1.555 MHz sind direkte Aussendungen von terrestrischen Bodenfunkstellen an Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen des mobilen Flugfunkdienstes (R) zusätzlich zugelassen, wenn sie die Verbindungen von Weltraumfunkstellen erweitern oder ergänzen sollen. |
D357A | In den Frequenzbereichen 1.545 - 1.555 MHz und 1.646,5 - 1.656,5 MHz muss der Not -, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes über Satelliten (R) sofortigen Zugriff, erforderlichenfalls durch Übertragungskanalentzug, vor allem anderen Verkehr des Mobilfunkdienstes über Satelliten erhalten, der innerhalb eines Netzes abgewickelt wird. Mobile Satellitensysteme dürfen beim Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes über Satelliten (R) weder unannehmbare Störungen hervorrufen noch können sie verlangen, gegenüber diesen geschützt zu werden. |
D358 - D362A | nicht benutzt |
D362B | Funkstellen des festen Funkdienstes können im Frequenzbereich 1 559 - 1 610 MHz auf sekundärer Basis bis zum 1. Januar 2015 weiterhin betrieben werden. |
D363 | nicht benutzt |
D364 | Im Frequenzbereich 1.610 - 1.626,5 MHz darf eine mobile Erdfunkstelle im Mobilfunkdienst über Satelliten (Richtung Erde-Weltraum) und im Ortungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Erde-Weltraum) keine äquivalente isotrope Strahlungsleistungsdichte (EIRP) erzeugen, deren Spitzenwert - 15 dB(W/4 kHz) in dem Teil des Frequenzbereichs übersteigt, der von Systemen gemäß Nutzungsbestimmung D366 benutzt wird. In dem Teil des Frequenzbereichs, in dem solche Systeme nicht betrieben werden, darf die mittlere äquivalente isotrope Strahlungsleistungsdichte (EIRP) einer mobilen Erdfunkstelle - 3 dB(W/4 kHz) nicht übersteigen. Funkstellen des Mobilfunkdienstes über Satelliten dürfen bei Funkstellen des Flugnavigationsfunkdienstes und bei Funkstellen von Systemen nach Nutzungsbestimmung D366 keinen Schutz gegenüber diesen verlangen. |
D365 | nicht benutzt |
D366 | Der Frequenzbereich 1.610 - 1.626,5 MHz ist auf weltweiter Basis der Benutzung und Entwicklung elektronischer Flugnavigationshilfen an Bord von Luftfahrzeugen sowie der Benutzung und Entwicklung der zugehörigen Einrichtungen an Bord von Satelliten oder am Boden vorbehalten. |
D367 - D371 | nicht benutzt |
D372 | Funkstellen des Ortungsfunkdienstes über Satelliten und des Mobilfunkdienstes über Satelliten, die im Frequenzbereich 1.610 - 1.626,5 MHz betrieben werden, dürfen den Radioastronomiefunkdienst im Frequenzbereich 1.610,6 - 1.613,8 MHz nicht stören. |
D373 | nicht benutzt |
D374 | Im Frequenzbereich 1.631,5 - 1.634,5 MHz dürfen Land- und Schiffserdfunkstellen des Mobilfunkdienstes über Satelliten bei den Funkstellen des festen Funkdienstes keine Störungen verursachen. |
D375 | Die Benutzung des Frequenzbereichs 1.645,5 - 1.646,5 MHz durch den Mobilfunkdienst über Satelliten (Richtung Erde-Weltraum) und für Intersatellitenfunkverbindungen ist auf Not- und Sicherheitsverkehr beschränkt. |
D376 | Im Frequenzbereich 1.646,5 - 1.656,5 MHz sind direkte Aussendungen von Luftfunkstellen des mobilen Flugfunkdienstes (R) an terrestrische Bodenfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen zusätzlich zugelassen, wenn sie die Verbindungen von Luftfunkstellen zu Weltraumfunkstellen erweitern oder ergänzen. |
D376A | Mobile Erdfunkstellen, die im Frequenzbereich 1.660 - 1.660,5 MHz betrieben werden, dürfen keine schädlichen Störungen bei Funkstellen des Radioastronomiefunkdienstes hervorrufen. |
D377 - D384 | nicht benutzt |
D384A | Die Frequenzbereiche 1.710 - 1.885 MHz und 2.500 - 2.690 MHz sind für die Nutzung durch Internationale Mobile Telekommunikation (IMT) identifiziert. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieser Frequenzbereiche durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen diese Frequenzbereiche zugewiesen sind, nicht aus und begründet keinen Vorrang im Frequenzbereichszuweisungsplan. |
D385 | Der Frequenzbereich 1.718,8 - 1.722,2 MHz ist zusätzlich dem Radioastronomiefunkdienst für Spektrallinienbeobachtungen auf sekundärer Basis zugewiesen. |
D386 - D387 | nicht benutzt |
D388 | Die Frequenzbereiche 1.885 - 2.025 MHz und 2.110 - 2.200 MHz sind für die Nutzung durch Internationale Mobile Telekommunikation (IMT) identifiziert. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieser Frequenzbereiche durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen diese Frequenzbereiche zugewiesen sind, nicht aus und begründet keinen Vorrang im Frequenzbereichszuweisungsplan. |
D388A | Die Frequenzbereiche 1.900 - 1.980 MHz, 2.010 - 2.025 MHz und 2.110 - 2.170 MHz können durch Höhenplattformen (HAPS) als Basisstationen für die Nutzung durch Internationale Mobile Telekommunikation (IMT) benutzt werden. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieser Frequenzbereiche durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen diese Frequenzbereiche zugewiesen sind, nicht aus und begründet keinen Vorrang im Frequenzbereichszuweisungsplan. |
D389 - D424 | nicht benutzt |
D425 | Im Frequenzbereich 2.900 - 3.100 MHz ist die Benutzung von Abfragetranspondersystemen an Bord von Schiffen auf den Frequenzteilbereich 2.930 - 2.950 MHz beschränkt. |
D426 | Die Benutzung des Frequenzbereichs 2.900 - 3.100 MHz durch den Flugnavigationsfunkdienst ist auf Radaranlagen am Boden beschränkt. |
D427 - D430 | nicht benutzt |
D430A | Der Frequenzbereich 3.400 - 3.600 MHz ist zusätzlich für den Mobilfunkdienst, außer dem mobilen Flugfunkdienst, für die Nutzung durch Internationale Mobile Telekommunikation (IMT) vorgesehen. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht aus und begründet keinen Vorrang im Frequenzbereichszuweisungsplan. |
D431 - D437 | nicht benutzt |
D438 | Die Benutzung des Frequenzbereichs 4.200 - 4.400 MHz durch den Flugnavigationsfunkdienst ist ausschließlich den Funkhöhenmessern an Bord von Luftfahrzeugen sowie den zugehörigen automatischen Antwortgeräten am Boden vorbehalten. Zusätzlich ist dieser Bereich dem Erderkundungsfunkdienst über Satelliten und dem Weltraumforschungsfunkdienst für die Benutzung passiver Sensoren auf sekundärer Basis zugewiesen. |
D439 - D443 | nicht benutzt |
D444 | Der Frequenzbereich 5.030 - 5.150 MHz ist für das international standardisierte System für Präzisionsanflug und -landung (Mikrowellenlandesystem) vorgesehen. Im Frequenzbereich 5.030 - 5.091 MHz ist dieses System gegenüber anderen Nutzungen dieses Frequenzbereichs bevorrechtigt. |
D444A | Die Zuweisung im Frequenzbereich 5.091 - 5.150 MHz für den festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Erde-Weltraum) ist auf Speiseverbindungen für nichtgeostationäre Satellitensysteme des Mobilfunkdienstes über Satelliten beschränkt. Nach dem 1. Januar 2016 werden keine neuen Zuteilungen an Funkstellen dieses Dienstes erfolgen. Nach dem 1. Januar 2018 hat der feste Funkdienst über Satelliten gegenüber dem Flugnavigationsfunkdienst sekundären Status. |
D444B | Die Nutzung des Frequenzbandes 5.091 - 5.150 MHz durch den mobilen Flugfunkdienst ist beschränkt auf Systeme
betrieben werden. |
D445 - D446 | nicht benutzt |
D446A | Die Nutzung der Frequenzbereiche 5.150 - 5.350 MHz und 5.470 - 5.725 MHz durch den Mobilfunkdienst, außer dem mobilen Flugfunkdienst, ist begrenzt auf die Nutzung durch Funkanlagen zur breitbandigen Datenübertragung (WAS/WLAN). |
D446B | Im Frequenzbereich 5.150 - 5.250 MHz genießen Funkstellen des Mobilfunkdienstes keinen Schutz vor Störungen durch Aussendungen von Erdfunkstellen des festen Funkdienstes über Satelliten. |
D446C | Der Frequenzbereich 5.150 - 5.250 MHz ist zusätzlich dem mobilen Flugfunkdienst auf primärer Basis zugewiesen. Die Nutzung der Frequenzen ist begrenzt auf aeronautische Telemetrieübertragungen von Luftfunkstellen. Diese Funkstellen genießen keinen Schutz vor Störungen durch Aussendungen anderer Funkstellen in diesem Frequenzbereich. |
D447 | nicht benutzt |
D447A | Die Zuweisung an den festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Erde-Weltraum) im Frequenzbereich 5.150 - 5.250 MHz ist auf Speiseverbindungen von nichtgeostationären Satellitensystemen im Mobilfunkdienst über Satelliten beschränkt. |
D447B | Der Frequenzbereich 5.150 - 5.216 MHz ist zusätzlich dem festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde) auf primärer Basis zugewiesen. Diese Zuweisung ist auf Speiseverbindungen von nichtgeostationären Satellitensystemen im Mobilfunkdienst über Satelliten beschränkt. Die Leistungsflussdichte an der Erdoberfläche, die durch Weltraumfunkstellen des festen Funkdienstes über Satelliten im Frequenzbereich 5.150 - 5.216 MHz erzeugt wird, darf - 164 dB(W/mg in einem beliebigen 4 kHz breiten Frequenzband für beliebige Einfallswinkel nicht überschreiten. |
D447C - D447E | nicht benutzt |
D447F | Im Frequenzbereich 5.250 - 5.350 MHz genießen Funkstellen des Mobilfunkdienstes keinen Schutz vor Störungen durch Aussendungen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes, des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (aktiv) und des Weltraumforschungsfunkdienstes (aktiv) und dürfen diese nicht stören. |
D448 - D448A | nicht benutzt |
D448B | Der Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (aktiv), der im Frequenzbereich 5.350 - 5.570 MHz arbeitet, und der Weltraumforschungsfunkdienst (aktiv), der im Frequenzbereich 5.460 - 5.570 MHz arbeitet, dürfen keine Störungen beim Flugnavigationsfunkdienst im Frequenzbereich 5.350 - 5.460 MHz, beim Navigationsfunkdienst im Frequenzbereich 5.460 - 5.470 MHz und beim Seenavigationsfunkdienst im Frequenzbereich 5.470 - 5.570 MHz verursachen. |
D448C | Der Weltraumforschungsfunkdienst (aktiv), der im Frequenzbereich 5.350 - 5.460 MHz arbeitet, darf keine Störungen bei anderen in diesem Frequenzbereich zugewiesenen Funkdiensten verursachen und muss Störungen durch diese Funkdienste hinnehmen. |
D448D | Im Frequenzbereich 5.350 - 5.470 MHz dürfen Funkstellen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes keine Störungen bei Funkstellen des Flugnavigationsfunkdienstes, die auf Grundlage der Nutzungsbestimmung D449 betrieben werden, verursachen und müssen Störungen durch diese hinnehmen. |
D449 | Die Benutzung des Frequenzbereichs 5.350 - 5.470 MHz durch den Flugnavigationsfunkdienst ist auf Radaranlagen in Luftfahrzeugen und auf zugehörige Antwortbaken in Luftfahrzeugen beschränkt. |
D450 | nicht benutzt |
D450A | Im Frequenzbereich 5.470 - 5.725 MHz genießen Funkstellen des Mobilfunkdienstes keinen Schutz vor Störungen durch Aussendungen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes und des Seenavigationsfunkdienstes und dürfen diese nicht stören. |
D450B | Im Frequenzbereich 5.470 - 5.650 MHz dürfen Funkstellen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes, ausgenommen ortsfeste Funkstellen für meteorologische Zwecke im Frequenzbereich 5.600 - 5.650 MHz, keine Störungen bei Radaranlagen des Seenavigationsfunkdienstes verursachen und müssen Störungen durch diese hinnehmen. |
D451 | nicht benutzt |
D452 | Im Frequenzbereich 5.600 - 5.650 MHz haben Radaranlagen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes, die sich am Boden befinden und für meteorologische Zwecke verwendet werden, den gleichen Status wie die Funkstellen des Seenavigationsfunkdienstes. |
D453 - D458A | nicht benutzt |
D458B | Die Zuweisung Richtung Weltraum-Erde an den festen Funkdienst über Satelliten im Frequenzbereich 6.700 - 7.075 MHz ist auf Speiseverbindungen für nichtgeostationäre Satellitensysteme des Mobilfunkdienstes über Satelliten beschränkt. |
D459 | nicht benutzt |
D460 | Der Frequenzbereich 7.145 - 7.235 MHz ist zusätzlich dem Weltraumforschungsfunkdienst (Richtung Erde-Weltraum) auf primärer Basis zugewiesen. Die Benutzung des Frequenzbereichs 7.145 - 7.190 MHz ist auf den fernen Weltraum beschränkt; der Frequenzbereich 7.190 - 7.235 MHz darf nicht für Aussendungen in den fernen Weltraum benutzt werden. |
D461 | Der Frequenzbereich 7.300 - 7.375 MHz (Richtung Weltraum-Erde) ist zusätzlich dem Mobilfunkdienst über Satelliten auf primärer Basis zugewiesen. |
D461A | Die Benutzung des Frequenzbereichs 7.450 - 7.550 MHz durch den Wetterfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde) ist auf geostationäre Satellitensysteme beschränkt. Nichtgeostationäre Satellitenwetterfunksysteme in diesem Frequenzbereich, die vor dem 30. November 1997 notifiziert wurden, dürfen bis zu ihrem Lebensende auf primärer Basis betrieben werden. |
D461B | Die Benutzung des Frequenzbereichs 7.750 - 7.850 MHz durch den Wetterfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde) ist auf nichtgeostationäre Satellitensysteme beschränkt. |
D462 | nicht benutzt |
D462A | Der Erderkundungsfunkdienst über geostationäre Satelliten im Frequenzbereich 8.025 - 8.400 MHz darf die folgenden vorläufigen Leistungsflussdichtewerte für den Einfallswinkel θohne Zustimmung der betroffenen Verwaltung nicht überschreiten:
|
D463 - D464 | nicht benutzt |
D465 | Im Weltraumforschungsfunkdienst ist die Benutzung des Frequenzbereichs 8.400 - 8.450 MHz auf den fernen Weltraum beschränkt. |
D466 - D471 | nicht benutzt |
D472 | Im Frequenzbereich 8.825 - 9.225 MHz ist der Seenavigationsfunkdienst auf Radaranlagen an Land beschränkt. |
D473 | nicht benutzt |
D473A | Im Frequenzbereich 9.000 - 9.200 MHz dürfen Funkstellen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes gegenüber Systemen des Flugnavigationsfunkdienstes gemäß Nutzungsbestimmung D337 und des Seenavigationsfunkdienstes weder schädliche Störungen verursachen noch Schutz beanspruchen. |
D474 | Im Frequenzbereich 9.200 - 9.500 MHz dürfen Such- und Rettungstransponder (SART) benutzt werden. |
D475 | Die Benutzung des Frequenzbereichs 9.300 - 9.500 MHz durch den Flugnavigationsfunkdienst ist auf Wetterradaranlagen in Luftfahrzeugen und auf Radaranlagen am Boden beschränkt. Darüber hinaus sind Radarantwortbaken am Boden im Flugnavigationsfunkdienst im Frequenzbereich 9.300 - 9.320 MHz zulässig, vorausgesetzt, dass beim Seenavigationsfunkdienst keine Störungen verursacht werden. |
D475A | Die Nutzung des Frequenzbereichs 9.300 - 9.500 MHz durch den Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (aktiv) und den Weltraumforschungsfunkdienst (aktiv) ist auf Systeme beschränkt, deren notwendige Bandbreite größer als 300 MHz ist und nicht vollständig im Frequenzbereich 9.500 - 9.800 MHz untergebracht werden kann. |
D475B | Im Frequenzband 9.300 - 9.500 MHz dürfen Funkstellen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes gegenüber Radaren, die im Navigationsfunkdienst betrieben werden, weder schädliche Störungen verursachen noch Schutz beanspruchen. Bodenradare für meteorologische Zwecke haben Vorrang gegenüber anderen Anwendungen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes. |
D476 | nicht benutzt |
D476A | Im Frequenzbereich 9.300 - 9.800 MHz dürfen Funkstellen des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (aktiv) und des Weltraumforschungsfunkdienstes (aktiv) weder schädliche Störungen beim Navigationsfunkdienst und beim nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienst verursachen noch Schutz durch diese Funkdienste beanspruchen. |
D477 - D478 | nicht benutzt |
D478A | Die Nutzung des Frequenzbereichs 9.800 - 9.900 MHz durch den Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (aktiv) und den Weltraumforschungsfunkdienst (aktiv) ist auf Systeme beschränkt, deren notwendige Bandbreite größer als 500 MHz ist und nicht vollständig im Frequenzbereich 9.300 - 9.800 MHz untergebracht werden kann. |
D478B | Im Frequenzbereich 9.800 - 9.900 MHz dürfen Funkanlagen des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (aktiv) und des Weltraumforschungsfunkdienstes (aktiv) bei Funkstellen des festen Funkdienstes, dem dieser Frequenzbereich auf sekundärer Basis zugewiesen ist, weder schädliche Störungen verursachen noch gegenüber diesem Schutz beanspruchen. |
D479 - D481 | nicht benutzt |
D482 | Im Frequenzbereich 10,6 - 10,68 GHz darf für Funkstellen des festen Funkdienstes die der Antenne zugeführte Leistung den Wert von - 3 dBW nicht überschreiten. |
D482A | Zum Schutz von Anwendungen des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (passiv) unterliegen die Funkdienste im Frequenzbereich 10,6 - 10,68 GHz besonderen internationalen Vorgaben. |
D483 - D486 | nicht benutzt |
D487 | Im Frequenzbereich 11,7 - 12,5 GHz darf der feste Funkdienst keine schädlichen Störungen bei Funkstellen des Rundfunkdienstes über Satelliten verursachen, die in Übereinstimmung mit den Plänen für die Regionen 1 und 3 in Anhang 30 der Vollzugsordnung für den Funkdienst betrieben werden; der feste Funkdienst kann gegenüber diesen Funkstellen keinen Schutz beanspruchen. |
D487A | Der Frequenzbereich 11,7 - 12,5 GHz wird zusätzlich dem festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde) für nichtgeostationäre Systeme auf primärer Basis zugewiesen. Der feste Funkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde) für nichtgeostationäre Systeme kann keinen Schutz gegenüber geostationären Satellitennetzen des Rundfunkdienstes über Satelliten beanspruchen. |
D488 - D496 | nicht benutzt |
D497 | Die Benutzung des Frequenzbereichs 13,25 - 13,4 GHz durch den Flugnavigationsfunkdienst ist auf Dopplernavigationshilfen beschränkt. |
D498 - D501 | nicht benutzt |
D502 | Im Frequenzbereich 13,75 - 14 GHz müssen die Antennen von Erdfunkstellen in Funknetzen des festen Funkdienstes über geostationäre Satelliten einen Mindestdurchmesser von 1,2 m und Erdfunkstellen des festen Funkdienstes über nichtgeostationäre Satelliten einen Durchmesser von 4,5 m haben. Darüber hinaus darf die äquivalente isotrope Strahlungsleistung - über eine Sekunde gemittelt - , die eine Funkstelle im nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienst oder im Navigationsfunkdienst in die Richtung der Umlaufbahn geostationärer Satelliten abstrahlt, bei einem Elevationswinkel über 2° nicht über 59 dBW und bei einem Elevationswinkel unter 2° nicht über 65 dBW liegen. |
D503 - D504 | nicht benutzt |
D504A | Im Frequenzbereich 14 - 14,5 GHz dürfen Funkstellen an Bord von Flugzeugen des sekundär zugewiesenen Mobilfunkdienstes über Satelliten auch Kommunikationsverbindungen zu Weltraumfunkstellen des festen Funkdienstes über Satelliten betreiben. |
D505 - D515 | nicht benutzt |
D516 | Die Benutzung des Frequenzbereichs 17,3 - 18,1 GHz durch den festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Erde-Weltraum) ist auf Speiseverbindungen für den Rundfunkdienst über Satelliten beschränkt. |
D516A | Im Frequenzbereich 17,3 - 17,7 GHz genießen Erdfunkstellen des festen Funkdienstes über Satelliten keinen Schutz vor Störungen, die von Funkstellen für Speiseverbindungen für den Rundfunkdienst über Satelliten ausgehen. |
D516B | Die folgenden Frequenzbereiche wurden für Anwendungen im festen Funkdienst über Satelliten mit einer hohen Funkstellendichte identifiziert:
17,3 - 17,7 GHz (Weltraum-Erde), Diese Identifikation schließt nicht die Nutzung der Bänder durch andere Anwendungen im festen Funkdienst über Satelliten oder andere Funkdienste, die in diesen Bändern co-primär zugewiesen sind, aus. |
D517 - D518 | nicht benutzt |
D519 | Der Frequenzbereich 18,1 - 18,4 GHz ist zusätzlich dem Wetterfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde) auf primärer Basis zugewiesen. Seine Benutzung ist auf geostationäre Satelliten beschränkt. |
D520 - D523A | nicht benutzt |
D523B | Die Benutzung des Frequenzbereichs 19,3 - 19,6 GHz (Richtung Erde-Weltraum) durch den festen Funkdienst über Satelliten ist auf Speiseverbindungen für nichtgeostationäre Satelliten im Mobilfunkdienst über Satelliten beschränkt. |
D524 - D525 | nicht benutzt |
D526 | Im Frequenzbereich 20,1 - 20,2 GHz dürfen Netze, die sowohl dem festen Funkdienst über Satelliten als auch dem Mobilfunkdienst über Satelliten zugerechnet werden, Verbindungen zwischen Erdfunkstellen an bestimmten oder unbestimmten Punkten oder sich bewegenden Erdfunkstellen über einen oder mehrere Satelliten für Punkt-zu-Punkt- und Punkt-zu-Mehrpunktverkehr enthalten. |
D527 - D529 | nicht benutzt |
D530 | Die Zuweisung an den Rundfunkdienst über Satelliten im Frequenzbereich 21,4 - 22 GHz ist auf Systeme für hochauflösendes Fernsehen (HDTV) beschränkt. |
D531 - D535 | nicht benutzt |
D535A | Die Benutzung des Frequenzbereichs 29,1 - 29,4 GHz (Richtung Erde-Weltraum) durch den festen Funkdienst über Satelliten ist auf geostationäre Satellitensysteme und auf Speiseverbindungen zu nichtgeostationären Satellitensystemen im Mobilfunkdienst über Satelliten beschränkt. |
D536 | Die Benutzung des Frequenzbereichs 25,25 - 27,5 GHz durch den Intersatellitenfunkdienst ist auf den Weltraumforschungsfunk - und Erderkundungsfunkdienst über Satelliten sowie auch auf Aussendungen von Daten, die aus industriellen und medizinischen Aktivitäten im Weltraum stammen, beschränkt. |
D537 | nicht benutzt |
D538 | Die Frequenzbereiche 27,500 - 27,501 GHz und 29,999 - 30,000 GHz sind zusätzlich dem festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde) auf primärer Basis für Bakenaussendungen zum Zwecke der Leistungsregelung der Aufwärtsverbindung zugewiesen. Die äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) der Aussendungen in Richtung Weltraum-Erde darf den Wert von 10 dBW in Richtung benachbarter Satelliten auf der Umlaufbahn für geostationäre Satelliten nicht überschreiten. |
D539 | nicht benutzt |
D540 | Der Frequenzbereich 27,501 - 29,999 GHz ist zusätzlich dem festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde) auf sekundärer Basis für Bakenaussendungen für die Leistungsregelung der Aufwärtsverbindung zugewiesen. |
D541 | nicht benutzt |
D541A | Die Speiseverbindungen von nichtgeostationären Netzen im Mobilfunkdienst über Satelliten und geostationären Netzen im festen Funkdienst über Satelliten, die im Frequenzbereich 29,1 - 29,5 GHz (Richtung Erde-Weltraum) betrieben werden, müssen adaptive Leistungsregelung der Aufwärtsverbindung oder andere Verfahren für den Schwundausgleich anwenden, so dass die Aussendungen der Erdfunkstellen mit dem Pegel erfolgen, der für die gewünschte Verbindungsqualität erforderlich ist und bei dem die gegenseitigen Störungen zwischen den beiden Netzen verringert wird. Diese Bestimmung gilt für diejenigen Netze, bei denen der Empfang der Koordinierungsangaben durch das Büro für Funkangelegenheiten der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) nach dem 17. Mai 1996 erfolgt ist. |
D542 - D546 | nicht benutzt |
D547 | Die Frequenzbereiche 31,8 - 33,4 GHz, 37 - 39,5 GHz, 40,5 - 43,5 GHz, 51,4 - 52,6 GHz, 55,78 - 59 GHz und 64 - 66 GHz stehen für Anwendungen im festen Funkdienst mit einer hohen Funkstellendichte (HDFS) zur Verfügung. |
D548 - D550 | nicht benutzt |
D550A | Zum Schutz von Anwendungen des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (passiv) unterliegen die Funkdienste im Frequenzbereich 36 - 37 GHz besonderen internationalen Vorgaben. |
D551 - D552 | nicht benutzt |
D552A | Die Zuweisung in den Frequenzbereichen 47,2 - 47,5 GHz und 47,9 - 48,2 GHz an den festen Funkdienst ist für die Nutzung durch stationäre Höhenplattformen (HAPS) bestimmt. |
D553 | In den Frequenzbereichen 43,5 - 47 GHz und 66 - 71 GHz hat der mobile Landfunkdienst gegenüber den Weltraumfunkdiensten, denen diese Frequenzbereiche zugewiesen sind, sekundären Status. |
D554 | In den Frequenzbereichen 43,5 - 47 GHz, 66 - 71 GHz, 95 - 100 GHz, 123 - 130 GHz, 191,8 - 200 GHz und 252 - 265 GHz sind Satellitenfunkverbindungen zwischen ortsfesten Funkstellen an bestimmten festen Punkten zusätzlich zugelassen, wenn diese Verbindungen im Zusammenhang mit dem Mobilfunkdienst über Satelliten oder dem Navigationsfunkdienst über Satelliten benutzt werden. |
D554A | Die Nutzung der Frequenzbereiche 47,5 - 47,9 GHz, 48,2 - 48,54 GHz und 49,44 - 50,2 GHz durch den festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde) ist begrenzt auf geostationäre Satelliten. |
D555 | Der Frequenzbereich 48,94 - 49,04 GHz ist zusätzlich dem Radioastronomiefunkdienst auf primärer Basis zugewiesen. |
D556 | nicht benutzt |
D556A | Die Benutzung der Frequenzbereiche 54,25 - 56,9 GHz, 57 - 58,2 GHz und 59 - 59,3 GHz durch den Intersatellitenfunkdienst ist auf Satelliten in geostationärer Umlaufbahn beschränkt. Die von einer Funkstelle des Intersatellitenfunkdienstes unter allen Bedingungen und bei allen Modulationsverfahren in einer beliebigen Höhe von 0 km bis 1.000 km über der Erdoberfläche erzeugte Leistungsflussdichte darf -147 dB(W/(m2 ×100 MHz)) für beliebige Einfallswinkel nicht überschreiten. |
D557 | nicht benutzt |
D557A | Im Frequenzbereich 55,78 - 56,26 GHz ist die maximale Leistungsflussdichte, die von einem Sender an eine Antenne einer Funkstelle des festen Funkdienstes abgegeben wird, auf -26 dB(W/MHz) begrenzt. |
D558 | In den Frequenzbereichen 55,78 - 58,2 GHz, 59 - 64 GHz, 66 - 71 GHz, 122,25 - 123 GHz, 130 - 134 GHz, 167 - 174,8 GHz und 191,8 - 200 GHz hat der mobile Flugfunkdienst gegenüber dem Intersatellitenfunkdienst sekundären Status. |
D558A | Die Benutzung des Frequenzbereichs 56,9 - 57 GHz durch den Intersatellitenfunkdienst ist auf Verbindungen zwischen Satelliten im geostationären Orbit und auf Übertragungen von nichtgeostationären Satelliten in hohen Erdumlaufbahnen zu solchen in niedrigen Erdumlaufbahnen beschränkt. Bei Verbindungen zwischen Satelliten im geostationären Orbit darf die unter allen Bedingungen und bei allen Modulationsverfahren in einer beliebigen Höhe von 0 km bis 1.000 km über der Erdoberfläche erzeugte Leistungsflussdichte den Wert von -147 dB(W/(m2 ×100 MHz)) für beliebige Einfallswinkel nicht überschreiten. |
D559 | Im Frequenzbereich 59 - 64 GHz dürfen in Luftfahrzeugen betriebene Radaranlagen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes keine Störungen beim Intersatellitenfunkdienst verursachen. |
D560 | Im Frequenzbereich 78 - 79 GHz dürfen Radaranlagen in Weltraumfunkstellen im Erderkundungsfunkdienst über Satelliten und im Weltraumforschungsfunkdienst auf primärer Basis betrieben werden. |
D561 | Im Frequenzbereich 74 - 76 GHz dürfen Funkstellen des festen Funkdienstes, des Mobilfunkdienstes und des Rundfunkdienstes keine schädlichen Störungen bei Funkstellen des festen Funkdienstes über Satelliten und des Rundfunkdienstes über Satelliten hervorrufen. |
D561A | Der Frequenzbereich 81 - 81,5 GHz ist zusätzlich dem Amateurfunkdienst und dem Amateurfunkdienst über Satelliten auf sekundärer Basis zugewiesen. |
D562 - D562D | nicht benutzt |
D562E | Die Zuweisung an den Erderkundungsfunkdienst ist auf den Frequenzbereich 133,5 - 134 GHz beschränkt. |
D562F | Im Frequenzbereich 155,5 - 158,5 GHz endet die Zuweisung an den Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (passiv) und den Weltraumforschungsfunkdienst (passiv) am 1. Januar 2018. |
D562G | Im Frequenzbereich 155,5 - 158,5 GHz beginnt die Zuweisung an den festen Funkdienst und Mobilfunkdienst am 1. Januar 2018. |
D563 - D563A | nicht benutzt |
D563B | Der Frequenzbereich 237,9 - 238 GHz ist auch dem Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (aktiv) und dem Weltraumforschungsfunkdienst (aktiv) für den Betrieb von Radargeräten zur Wolkenbeobachtung in Weltraumfunkstellen zugewiesen. |
D564 | nicht benutzt |
D565 | (1) Frequenzen oberhalb von 275 GHz können für Infrarotfunkanlagen und optische Funkanlagen sowie für Versuche zur Entwicklung von Funksystemen genutzt werden. Es dürfen keine Störungen beim Radioastronomiefunkdienst, Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (passiv) und Weltraumforschungsfunkdienst (passiv) hervorgerufen werden, wenn diese Funkdienste Frequenzbereiche nach Absatz 3 nutzen. Schutz vor Störungen durch Frequenznutzungen nach Absatz 2 kann nicht beansprucht werden.
(2) Die Frequenzbereiche 444 - 453 GHz, 510 - 546 GHz, 711 - 730 GHz, 909 - 926 GHz, 945 - 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz können auch von Amateurfunkstellen genutzt werden. Amateurfunkstellen können keinen Schutz vor Störungen durch Frequenznutzungen nach Absatz 1 beanspruchen. (3) Die folgenden Frequenzbereiche sind für Spektrallinienbeobachtungen für passive Funkdienste von Interesse: Radioastronomiefunkdienst: 275 - 323 GHz, 327 - 371 GHz, 388 - 424 GHz, 426 - 442 GHz, 453 - 510 GHz, 623 - 711 GHz, 795 - 909 GHz und 926 - 945 GHz; Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (passiv) und Weltraumforschungsfunkdienst (passiv): 275 - 277 GHz, 294 - 306 GHz, 316 - 334 GHz, 342 - 349 GHz, 363 - 365 GHz, 371 - 389 GHz, 416 - 434 GHz, 442 - 444 GHz, 496 - 506 GHz, 546 - 568 GHz, 624 - 629 GHz, 634 - 654 GHz, 659 - 661 GHz, 684 - 692 GHz, 730 - 732 GHz, 851 - 853 GHz und 951 - 956 GHz. |
1 | Für das Auffinden von Lawinenverschütteten können die Frequenzen 2,275 kHz und 457 kHz genutzt werden. |
2 | Für Induktionsfunkanlagen können Frequenzen bis 30.000 kHz genutzt werden. Die Grenzwerte der störrelevanten Parameter von Induktionsfunkanlagen werden im Frequenznutzungsplan oder der erforderlichen Frequenzzuteilung festgelegt. Induktionsfunkanlagen dürfen keine Störungen bei anderen gegenwärtig und zukünftig betriebenen Funkanlagen und Funkdiensten, denen die entsprechenden Frequenzbereiche auf primärer oder sekundärer Basis zugewiesen sind, verursachen. Störungen durch diese anderen Funkanlagen und Funkdienste müssen von Induktionsfunkanlagen hingenommen werden. |
3 | In den Frequenzbereichen 9 - 14 kHz, 72 - 112 kHz, 115 - 126 kHz, 3.500 - 3.800 kHz, 4.063 - 4.438 kHz, 5.900 - 5.950 kHz, 6.200 - 6.525 kHz, 7.300 - 7.350 kHz, 8.195 - 8.815 kHz, 9.400 - 9.900 kHz, 11.600 - 11.650 kHz, 12.050 - 12.100 kHz, 12.330 - 13.200 kHz, 13.570 - 13.600 kHz, 13.800 - 13.870 kHz, 15.600 - 15.800 kHz, 16.460 - 17.360 kHz, 17.480 - 17.550 kHz, 18.900 - 19.020 kHz, 22.000 - 22.720 kHz, 25.070 - 25.110 kHz, 26.100 - 26.175 kHz, 34,35 - 36,55 MHz, 137 - 138 MHz, 174 - 223 MHz, 440 - 862 MHz, 1.525 - 1.535 MHz, 1.660,5 - 1.670 MHz, 1.675 - 1.700 MHz, 3.400 - 3.600 MHz, 5.150 - 5.255 MHz, 5.850 - 5.925 MHz, 14,5 - 14,62 GHz, 15,23 - 15,35 GHz, 17,3 - 17,7 GHz, 23 - 23,6 GHz, 31 - 31,3 GHz und 66 - 71 GHz werden Einzelfrequenzen für militärische Zwecke genutzt. |
4 | Der Frequenzbereich 135,7 - 137,8 kHz ist zusätzlich dem Amateurfunkdienst auf sekundärer Basis zugewiesen. Die maximale Strahlungsleistung des Senders einer Amateurfunkstelle darf in diesem Frequenzbereich 1 Watt ERP nicht überschreiten. |
5 | ISM - Anwendungen können Frequenzbereiche mitbenutzen, die Funkdiensten im Frequenzbereich 9 kHz - 300 GHz zugewiesen sind, wenn die für diese Nutzung erforderlichen Frequenzen aufgrund des gewünschten physikalischen Effekts vorgegeben und nicht frei wählbar sind. Die Grenzwerte der zulässigen Abstrahlung und sonstigen störrelevanten Parameter für diese ISM - Anwendungen werden aus der Sicht der Funkverträglichkeit in der erforderlichen Frequenzzuteilung festgelegt. Die ISM - Nutzungen nach dieser Nutzungsbestimmung dürfen keine Störungen bei gegenwärtig und zukünftig betriebenen Funkanlagen und Funkdiensten verursachen. Die Mitnutzung von Frequenzen durch ISM - Anwendungen in Frequenzbereichen, die sicherheitsrelevanten Funkanwendungen gewidmet sind, ist ausgeschlossen. |
6 | Der Betrieb einzelner Rundfunksendeanlagen der Truppen der Entsendestaaten in den Frequenzbereichen 526,5 - 1.606,5 kHz, 87,5 - 108 MHz und 470 - 790 MHz richtet sich nach Artikel 60 Abs. (5) (a) des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, zuletzt geändert durch das Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO - Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594). |
7 | Für Induktionsfunkanlagen als Hörhilfen können Frequenzen aus dem Frequenzbereich 3.155 - 3.400 kHz genutzt werden. |
8 | Für militärische Funkdienste können Frequenzen aus den Frequenzbereichen 21.000 - 21.850 kHz, 22.000 - 22.720 kHz, 25.070 - 25.110 kHz, 25.550 - 26.175 kHz und 28.000 - 29.700 kHz im 25 - kHz-Raster unter Beachtung bevorrechtigter ziviler Funkstellen bzw. Frequenzteilbereiche sowie der UKW-Grenzabkommen freizügig benutzt werden. |
9 | Frequenzen aus dem Frequenzbereich 26.560 - 27.410 kHz können für CB-Funkanlagen mitgenutzt werden. |
10 | Die Frequenzbereiche 6.765 - 6795 kHz, 13.553 - 13.567 kHz, 26.957 - 27.283 kHz, 40,66 - 40,70 MHz, 433,05 - 434,79 MHz, 2 400 - 2 483,5 MHz, 5 725 - 5 875 MHz, 24 - 24,25 GHz, 61 - 61,5 GHz, 122 - 123 GHz und 244 - 246 GHz können durch Funkanlagen geringer Reichweite mitgenutzt werden. |
11 | Die Frequenzteilbereiche 30,3 - 30,5 MHz und 32,15 - 32,45 MHz werden durch das Bundesministerium der Verteidigung verwaltet. |
12 | Der Frequenzbereich 50,08 - 51 MHz ist zusätzlich dem Amateurfunkdienst auf sekundärer Basis zugewiesen. Die maximale Strahlungsleistung einer Amateurfunkstelle darf 25 Watt ERP nicht überschreiten. |
13 | In den Frequenzbereichen 70 - 74,2 MHz, 78,7 - 84 MHz, 138 - 144 MHz, 272 - 273 MHz, 322 - 328,6 MHz, 1.215 - 1.250 MHz, 1.260 - 1.340 MHz, 4.800 - 5.000 MHz, 5.650 - 5.755 MHz, 7.750 - 7.850 MHz, 8.025 - 8.400 MHz, 9.500 - 9.900 MHz, 10 - 10,4 GHz, 13,4 - 13,75 GHz, 15,7 - 17,3 GHz, 36 - 37 GHz, 43,5 - 47 GHz, 81 - 84 GHz und 95 - 100 GHz werden Einzelfrequenzen für zivile Zwecke genutzt. |
14 | Frequenzen aus den Frequenzbereichen 87,5 - 108 MHz, 174 - 223 MHz und 470 - 790 MHz können für nichtöffentliche, ortsfeste Übertragungen innerhalb eines Grundstückes mit einer Sendeleistung von maximal 50 mW ERP und mit der im jeweiligen Frequenzbereich verwendeten Rundfunkübertragungstechnik genutzt werden. Diese Nutzungen genießen keinerlei Schutz gegenüber dem Rundfunkdienst und dürfen keine schädlichen Störungen des Rundfunkdienstes verursachen. |
15 | Für Such - und Rettungszwecke können militärische Luftfunkstellen die Frequenzen 156,3 MHz, 156,375 MHz, 156,5 MHz und 156,675 MHz des UKW - Seefunkdienstes mitbenutzen. |
16 | Die Zuweisung des Frequenzbereichs 223 - 230 MHz an den Rundfunkdienst ist auf Nutzungen nach dem T-DAB-Übertragungsverfahren beschränkt. Bis zur Einführung von digitalem Tonrundfunk nach dem T-DAB-Übertragungsverfahren in einem gegebenen geographischen Gebiet dürfen Fernsehumsetzer des Kanals 12 diesen Frequenzbereich auslaufend mitbenutzen, ohne dass hierdurch die Einführung von digitalem Tonrundfunk in irgendeiner Weise behindert werden darf. Diese Tonrundfunkaussendungen dürfen nicht gestört werden; ein Anspruch auf Schutz vor Störungen durch diese Aussendungen besteht nicht. |
17 | Die Frequenzbereiche 380 - 385 MHz und 390 - 395 MHz werden durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zivil mitgenutzt. |
18 | Der Frequenzbereich 402,1 - 403,1 MHz darf für medizinische Messwertübertragung mitgenutzt werden. |
19 | Im Frequenzbereich 430 - 440 MHz können Einzelfrequenzen für militärischen nichtnavigatorischen Ortungsfunk mitbenutzt werden. |
20 | Die Frequenzbereiche 443,6 - 444,9625 MHz und 448,6 - 449,9625 MHz sind zusätzlich dem festen Funkdienst auf sekundärer Basis zur Verwendung für Festfunkzubringer der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zugewiesen. |
21 | Bei Benutzung des Kanals 38 (606 - 614 MHz) durch den Fernsehrundfunk ist der Schutz der Radioastronomiefunkstelle Effelsberg sicherzustellen. |
22 | Die Nutzung durch den Rundfunkdienst ist auslaufend. |
23 | Der Frequenzbereich 1.270 - 1.295 MHz (vorzugsweise die Frequenz 1.290 MHz) kann auch durch Windprofil-Messradaranlagen auf sekundärer Basis genutzt werden. |
24 | Im Frequenzbereich 1.559 - 1.610 MHz gewährleistet der militärische Bedarfsträger zivilen Nutzern den Schutz des Empfangs von Aussendungen des Global Positioning Systems (GPS) und künftiger europäischer Systeme des Navigationsfunkdienstes über Satelliten. |
25 | Die Zuweisung an den festen Funkdienst ist auf den Frequenzbereich 1 690 - 1 805 MHz begrenzt. Die Zuweisung ist für Frequenznutzungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) und des militärischen Bedarfsträgers vorgesehen. |
26 | Die Frequenzbereiche 2.400 - 2.483,5 MHz, 17,1 - 17,3 GHz und 61 - 61,5 GHz können für Funkanlagen für breitbandige Datenübertragung (WLANs) mitgenutzt werden. WLANs genießen keinen Schutz vor Störungen durch im gleichen Band primär oder sekundär zugewiesene Funkdienste und dürfen diese Funkdienste nicht stören. |
27 | nicht benutzt |
28 | nicht benutzt |
29 | Der Frequenzbereich 7.300 - 7.725 MHz darf vom festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum-Erde) für bewegbare militärische Erdfunkstellen benutzt werden. Diese Funkstellen dürfen bei Funkstellen anderer Funkdienste, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, keine Störungen verursachen. |
30 | nicht benutzt |
31 | Die Frequenzbereiche oberhalb von 30 MHz können von Funkanlagen geringster Leistung mitgenutzt werden. Bei der Auswahl der Frequenzbereiche sind die erhöhten Schutzanforderungen von sicherheitsrelevanten Funkanwendungen zu gewährleisten. Die Frequenzbereiche, Grenzwerte der zulässigen Strahlungsleistung und sonstigen störrelevanten Parameter von Funkanlagen geringster Leistung werden im Frequenznutzungsplan oder der erforderlichen Frequenzzuteilung festgelegt. Funkanlagen geringster Leistung dürfen keine Störungen bei anderen gegenwärtig und zukünftig betriebenen Funkanlagen und Funkdiensten, denen die entsprechenden Frequenzbereiche auf primärer oder sekundärer Basis zugewiesen sind, verursachen. Störungen durch diese anderen Funkanlagen und Funkdienste müssen von Funkanlagen geringster Leistung hingenommen werden. |
32 | Der Frequenzbereich 40,5 - 43,5 GHz ist für Multimediaanwendungen vorgesehen. |
33 | Einzelfrequenzen aus den Frequenzbereichen 2.700 - 2.900 MHz und 3.400 - 3.600 MHz können durch drahtlose Kameras mitgenutzt werden. Diese Nutzungen genießen keinerlei Schutz gegenüber den in diesen Frequenzbereichen zugewiesenen Funkdiensten und dürfen keine schädlichen Störungen bei diesen Diensten verursachen. |
34 | Der Frequenzbereich 21,65 - 26,65 GHz darf durch Kraftfahrzeug - Kurzstreckenradare mitgenutzt werden. Die Mitnutzung ist bis zum 30. Juni 2013 befristet. |
35 | Die Frequenzbereiche 4.825 - 4.835 MHz und 4.950 - 4.990 MHz sind von der Zuweisung an den Mobilfunkdienst ausgenommen. |
36 | Der Frequenzbereich 790 - 862 MHz ist im Benehmen mit den Ländern so bald wie möglich für die mobile breitbandige Internetversorgung zu nutzen. Er dient vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen. Der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich 790 - 862 MHz darf keine Störungen des Rundfunkdienstes verursachen. |
37 | Eine Zuweisung an den Mobilfunkdienst ermöglicht sowohl mobile, nomadische als auch feste Anwendnungen. Frequenznutzungen zwischen ortsfesten Funkstellen an beliebigen, unbestimmten Punkten sind auch zugelassen. |
ENDE |
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
1) Dies entspricht der äquivalenten Strahlungsleistung von 20 dBpW.
2) Dies entspricht der äquivalenten Strahlungsleistung von 33 dBpW.
(Stand: 23.07.2018)
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