umwelt-online: Eichordnung 18
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Temperaturmessgeräte Anlage 14

Anmerkung: Für medizinische Thermometer nach § 1 Abs. 1 gilt Anlage 15 Abschnitt 1.

Abschnitt 1
Flüssigkeits-Glasthermometer

1 Zulassung

Flüssigkeits-Glasthermometer sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Begriffsbestimmung

Flüssigkeits-Glasthermometer sind Thermometer, bei denen die thermische Ausdehnung einer in einem Glasgefäß mit angeschlossener Glaskapillare befindlichen thermometrischen Flüssigkeit zur Temperaturmessung ausgenutzt wird. Zur Anzeige dient der Stand der thermometrischen Flüssigkeit in der mit einer Skale verbundenen Kapillare.

3 Einheiten

Als Einheiten der Temperatur dürfen Grad Celsius oder Kelvin verwendet werden. Bei Thermometern zur Ermittlung des Luftdrucks aus der Siedetemperatur des Wassers (Siedethermometer) dürfen die Einheiten Millibar oder Hektopascal verwendet werden.

4 Fehlergrenzen

4.1 Die Eichfehlergrenzen betragen

4.1.1 bei Thermometern mit benetzender thermometrischer Flüssigkeit, die ganz eintauchend justiert sind,

Temperaturbereich °C Eichfehlergrenzen °C bei dem Skalenteilungswert °C
0,5 1 2 5
-200 bis <-110   3 4 5
-110 bis - 10 1 2 4 5
>- 10 bis 110 1 2 3 5
> 110 bis 210   3 4 5

4.1.2 bei Thermometern mit nicht benetzender Flüssigkeit und Skalenteilungswerten von 0,05 °C bis 5 °C, die ganz eintauchend justiert sind,

Temperaturbereich °C Eichfehlergrenzen bei dem Skalenteilungswert °C
0,05 0,1 0,2 0,5 1 2 5
-58 bis <-10   0,3 0,4 0,5 1 2 5
-10 bis 110 0,1 0,2 0,3 0,5 1 2 5
>110 bis 210     0,4 0,5 1 2 5
>210 bis 410       1 2 2 5
>410 bis 610         3 4 5
>610             10 10

4.1.3 bei Thermometern nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2, die teilweise eintauchend justiert sind und deren Skalenendwert nicht größer als 210 °C ist, das Eineinhalbfache der in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 festgesetzten Werte,

4.1.4 bei Thermometern nach Nummer 4.1.2, die teilweise eintauchend justiert sind und der Skalenendwert größer als 210 °C ist, das Doppelte der in Nummer 4.1.2 festgesetzten Werte.

4.2 Der Unterschied der Anzeigefehler an zwei benachbarten Prüfpunkten darf nicht größer sein als die jeweilige Fehlergrenze nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4. Gelten für zwei benachbarte Prüfpunkte verschiedene Fehlergrenzen, so darf der Unterschied der Anzeigefehler nicht größer sein als die größere Fehlergrenze.

4.3 Bei Thermometern (mit Ausnahme von Beckmannthermometern) mit den Skalenteilungswerten 0,01 °C und 0,02 °C deren Anzeigebereich den Eispunkt enthält, betragen die Eichfehlergrenzen das Doppelte des Skalenteilungswertes.

4.4 Bei Thermometern nach Nummer 4.3, deren Anzeigebereich den Eispunkt nicht enthält, betragen die Eichfehlergrenzen

Skalenteilungswert °C Eichfehlergrenzen °C
0,01 0,04
0,02 0,06

4.5 Bei Siedethermometern mit den Skalenteilungswerten 0,5 mbar bis 2 mbar betragen die Eichfehlergrenzen das Doppelte des Skalenteilungswertes.

4.6 Bei Thermometern nach Nummer 4.3 bis 4.5 darf der Unterschied der Anzeigefehler an zwei benachbarten Prüfpunkten das Doppelte des Skalenteilungswertes nicht überschreiten.

4.7 Bei Thermometern, deren Skalenendwert größer als 210 °C ist, darf eine 24stündige Erwärmung auf den Skalenendwert höchstens eine Änderung der Anzeigefehler von dem 0,3fachen des Skalenteilungswertes ergeben.

4.8 Bei Beckmannthermometern betragen die Eichfehlergrenzen für jeden Skalenabschnitt

a) von dem 100fachen des Skalenteilungswertes oder weniger das Einfache des Skalenteilungswertes
b) von mehr als dem 100fachen des Skalenteilungswertes das Doppelte des Skalenteilungswertes

Diese Werte gelten bei Einstellung des Thermometers auf 20 °C.

4.9 Bei Maximum-Thermometern mit Abreißeinrichtung darf sich die Anzeige durch eine Abkühlung des Thermometers um 2 °C höchstens um das 0,5 fache des Skalenteilungswertes, jedoch um nicht mehr als das 0,5 fache der Fehlergrenzen ändern.

4.10 Die Fehlergrenzen gelten

  1. für senkrechte Stellung des Thermometers,
  2. für den Außendruck 1 bar,
  3. bei teilweise eintauchend justierten Thermometern für die Eintauchtiefe und Fadenbezugstemperatur, für die das Thermometer justiert ist.

Abschnitt 2
Thermoelemente

1 Zulassung

1.1 Thermopaare und Thermoelemente einschließlich Ausgleichsleitungen sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ein Thermopaar ist ein Leiterpaar aus unterschiedlichen Materialien, das an einem Ende verbunden ist und den thermoelektrischen Effekt für die Temperaturmessung nutzt.

2.2 Das Thermoelement enthält außer dem Thermopaar

2.3 Ausgleichsleitungen dienen zur Verlängerung der Thermopaare.

3 Aufschriften und Kennbuchstaben

3.1 Für Thermopaare und deren Grundwertreihen die folgenden Kennbuchstaben:

Kennbuchstabe Thermopaar
R Platin - 13 % Rhodium/Platin
S Platin - 10 % Rhodium/Platin
B Platin - 30 % Rhodium/Platin - 6 % Rhodium
J Eisen/Kupfer-Nickel
T Kupfer/Kupfer-Nickel
E Nickel-Chrom/Kupfer-Nickel
K Nickel-Chrom/Nickel
N Nickel-Chrom-Silizium/Nickel-Silizium

3.2 Zur Kennzeichnung des Thermoelements sind folgende zusätzliche Aufschriften erforderlich:

3.2.1 der Kennbuchstabe nach Nummer 3.1,

3.2.2 die höchstzulässige Verwendungstemperatur,

3.2.3 die Klasse nach Nummer 4.1.

4 Fehlergrenzen

4.1 Die Eichfehlergrenzen, bezogen auf die jeweilige Grundwertreihe, betragen

  Typ Temperaturbereich Eichfehlergrenzen
4.1.1 Klasse 1    
  T -40 bis 350 0,5 °C oder 0,004 × | t |
  E -40 bis 800  
  J -40 bis 750 1,5 °C oder 0,004 × | t |
  K und N -40 bis 1000  
  R und S 0 bis 1100 1 °C
    oberhalb 1100 1 °C + 0,003 (t-11000 °C )
4.1.2 Klasse 2    
  T -40 bis 350 1 °C oder 0,0075 × | t |
  E -40 bis 900  
  J -40 bis 750 2,5 °C oder 0,0075 × | t |
  K und N -40 bis 1200  
  R und S 0 bis l600  
  B 600 bis 1700 1,5 °C oder 0,0025 × | t |
4.1.3 Klasse 3    
  T -200 bis 40 1 °C oder 0,015 × | t |
  E -200 bis 40  
  K und N -200 bis 40 2,5 °C oder 0,015 × | t |
  B 600 bis 1700 4 °C der 0,005 × | t |

4.2 Als Eichfehlergrenzen gelten die festgelegten Werte in °C oder die auf die tatsächliche Temperatur t in °C bezogenen Prozentsätze. Es gilt jeweils der größere Wert.

Abschnitt 3
Zeigerthermometer

1 Zulassung

1.1 Zeigerthermometer als anzeigende Flüssigkeits-Federthermometer mit elastischem Messglied und anzeigende Bimetallthermometer sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

1.2 Die Bauarten der Federthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 1.1 und Zeigerthermometer mit Registriereinrichtung bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmung

2.1 Zeigerthermometer sind anzeigende mechanische Temperaturmessgeräte mit einer Skalenanzeige.

2.2 Flüssigkeits-Federthermometer sind Messgeräte, mit denen Temperaturen über ein elastisches Messglied gemessen werden. Dieses Messglied ist über ein metallisches Kapillarrohr mit einem metallischen Gefäß verbunden und mit einer thermometrischen Flüssigkeit gefüllt.

2.3 Bimetallthermometer sind Messgeräte, mit denen Temperaturen auf Grund verschiedener thermischer Ausdehnungskoeffizienten zweier Metalle gemessen werden.

3 Fehlergrenzen

3.1 Die Eichfehlergrenzen sind gleich dem Skalenteilungswert.

3.2 Die Eichfehlergrenzen gelten für die festgelegten Bezugswerte der Einflussgrößen.

Abschnitt 4
Tragbare Elektrothermometer

1 Zulassung

Die Bauarten der tragbaren Elektrothermometer bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

Tragbare Elektrothermometer sind netzunabhängige Thermometer, bei denen eine temperturabhängige elektrische Eigenschaft des Temperaturfühlers zur Temperaturmessung dient.

3 Messbereich

Der Messbereich muss sich mindestens von -25,0 °C bis 40,0 °C erstrecken (Mindestmessbereich).

4 Fehlergrenzen

4.1 Die Eichfehlergrenzen im Mindestmessbereich betragen für das tragbare Elektrothermometer 0,5 °C.

4.2 Die Eichfehlergrenzen außerhalb des Mindestmessbereiches werden bei der Bauartzulassung festgelegt.

4.3 Sind Teilgeräte des Thermometers austauschbar, so werden getrennte Eichfehlergrenzen dafür festgelegt. Die Summe der Fehlergrenzen für die Teilgeräte darf die Fehlergrenzen nach Nummern 4.1 und 4.2 nicht überschreiten.

5 Tragbare Elektrothermometer zur amtlichen Kontrolle von Tiefkühlkost

Es gelten die Anforderungen in Anhang 2 Abschnitt 5 Buchstabe a bis d und g bis i der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 34 S. 30) in der jeweils geltenden Fas

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