umwelt-online: Eichordnung 17
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Dichte- und Gehaltsmessgeräte Anlage 13

Abschnitt 1
Aräometer

Teil 1
EWG-Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten der Alkoholometer und Dichtearäometer für Alkohol können eine Zulassung zur EWG-Ersteichung erhalten.

2 Anforderungen

Es gilt der Anhang der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Dichtearäometer für Alkohol (ABl. EG Nr. L 262 S. 143)sowie der Anhang der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Alkoholtafeln (ABl. EG Nr. L 262 S 149) in der jeweils gehenden Fassung.

Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Die nachfolgend aufgeführten Aräometer sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Aräometer, die

2 Einheiten

2.1 Als Einheiten der Dichte dürfen benutzt werden

2.2 Der Massenanteil und die Volumenkonzentration bei 20 ° C werden in Prozent mit dem Zeichen % angegeben.

2.3 Die Massenkonzentration bei 20 ° C wird in den in Nummer 2.1 benannten Einheiten oder in Gramm durch Deziliter angegeben.

2.4 Für das Kubikdezimeter darf der Name Liter und für das Kubikzentimeter der Name Milliliter verwendet werden.

3 Aufschriften

3.1 Auf Aräometern müssen angegeben sein

3.2 Zusätzlich zu den Aufschriften nach Nummer 3.1 müssen angegeben sein:

3.2.1 auf Dichtearäometern

3.2.2 auf Alkoholometern für den Massenanteil die Aufschriften "Alkoholometer für den Massenanteil", nach dem Prozentzeichen das Kurzzeichen "mas" und als Kennzeichnung ein roter Längsstreifen auf der Massenanteilskale oder zwei rote Längsstreifen auf der Skale eines eingebauten Thermometers,

3.2.3 auf Alkoholometern für die Volumenkonzentration die Aufschriften "Alkoholometer für die Volumenkonzentration", nach dem Prozentzeichen das Kurzzeichen "vol" und als Kennzeichnung ein blauer Längsstreifen auf der Konzentrationsskale oder zwei blaue Längsstreifen auf der Skale eines eingebauten Thermometers,

3.2.4 auf Saccharimetern die Aufschrift "Saccharose- Massenanteil (bzw. -Massenkonzentration bei 20 ° C) in Saccharose- Wasser-Lösungen" (bzw. in Bierwürze),

3.2.5 auf Aräometern für undurchsichtige Flüssigkeiten "Ablesung am oberen Wulstrand" oder "Ablesung oben",

3.2.6 bei Aräometern mit eingebautem Thermometer auf der Skale des Thermometers die Fadenbezugstemperatur, sofern sie 20 ° C übersteigt, und die Eintauchtiefe,

3.2.7 auf Flüssiggasaräometern für Dichtewerte kleiner als 600 kg/m3 der höchstzulässige Betriebsdruck.

4 Fehlergrenzen

4.1 Die Eichfehlergrenzen betragen

4.1.1 bei Dichtearäometern einen Skalenteilungswert,

4.1.2 bei Alkoholometern und Saccharimetern

Skalenteilungswert % Eichfehlergrenzen % Skalenumfang %
1 0,8 100
1 0,4 weniger als 100
0,5 0,25 -
0,2 0,15 -
0,1 0,1 -
0,05 0,05 -

4.1.3 bei eingebauten Thermometern

Skalenteilungswert ° C Eichfehlergrenzen ° C
1,0 0,5
0,5 0,2
0,2 0,2
0,1 0,1

Abschnitt 2
Pyknometer

1 Zulassung

Pyknometer aus Glas mit Volumen von 1 cm3bis 250 cm3und Pyknometer aus Metall mit Volumen von 50 cm3 oder 100 cm3sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Einheiten

Als Einheit ist das Kubikzentimeter oder das Milliliter anzuwenden.

3 Aufschriften

Es müssen angegeben sein:

bei Pyknometern aus Glas außerdem

bei Pyknometern aus Metall außerdem das Volumen.

4 Fehlergrenzen

4.1 Pyknometer aus Metall

Die Eichfehlergrenzen betragen 0,1 % des Nennvolumens.

4.2 Pyknometer aus Glas

Folgende Eichfehlergrenzen gelten für Pyknometer, auf denen das Volumen angegeben ist:

  Eichfehlergrenzen in mm3
Volumen in cm3 Klasse A Klasse B
1 2 -
2 3 -
5 3 -
10 4 -
25 6 -
50 8 15
100 10 15
200 15 -
250 20 -

4.2.1 Bei den Zwischenwerten des Volumens gelten die Eichfehlergrenzen für das nächstliegende, im Grenzfall für das nächstkleinere in der Tabelle angegebene Volumen.

4.2.2 Für Pyknometer ohne Angabe des Volumens wird das Volumen bei der Eichung festgestellt.

4.3 Einsetzbare Thermometer

Die Eichfehlergrenzen betragen

0,15 °C beim Skalenteilungswert 0,2 ° C

0,10 °C beim Skalenteilungswert 0,1 °C

Abschnitt 3
Hydrostatische Waagen

1 Zulassung

1.1 Senkkörpereinrichtungen mit Senkkörpern und Nennvolumen von 10 cm3, 50 cm3 und 100 cm3 als Zusatzeinrichtungen zu Fein- und Präzisionswaagen nach Anlage 9 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

1.2 Mohr-Westphal-Waagen mit Senkkörpereinrichtungen von 10 cm3Nennvolumen sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Fehlergrenzen

2.1 Mohr-Westphal-Waagen

Die Eichfehlergrenzen für die Teilung des Waagebalkens betragen für jede Kerbe oder Schneide 3 mg. Für Reiter- und Anhängergewichte gelten folgende Eichfehlergrenzen:

Nennwert des Gewichtsstücks
g
Eichfehlergrenzen
g
10 1
1 0,5
0,1 0,25
0,01 0,1

2.2 Senkkörpereinrichung

Eichfehlergrenzen für das Volumen des Senkkörpers

Das Volumen des Senkkörpers einschließlich der unteren Hälfte des Aufhängedrahts muss auf ± 0,005 cm3abgeglichen sein, so dass bei der Bestimmung der Dichte des Wassers von 20 °C höchstens folgende Fehler hervorgerufen werden:

± 0, 0005 g/cm3 bei einer Senkkörpereinrichtung mit 10 cm3 Nennvolumen,

± 0,0001 g/cm3 bei einer Senkkörpereinrichtung mit 50 cm3 Nennvolumen,

± 0,00005 g/cm3 bei einer Senkkörpereinrichtung mit 100 cm3 Nennvolumen.

2.3 Waagen ohne Taraausgleichseinrichtung dürfen mit Senkkörpereinrichtungen nur zusammen mit besonders gekennzeichneten Gewichtsstücken für den Taraausgleich verwendet werden, deren Wägewert sich vom Wägewert der Senkkörpereinrichtung um höchstens 3 mg unterscheidet.

Abschnitt 4
Tauchkörper

1 Zulassung

Tauchkörper mit den Nennvolumen 10 cm3 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Einheiten

Als Einheit ist das Kubikzentimeter oder das Milliliter zu verwenden.

3 Aufschriften

Auf dem Haltestab müssen angegeben sein,

4 Fehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen 0,1 %.

Abschnitt 5
Refraktometer

1 Zulassung

1.1 Handrefraktometer und Abbe-Refraktometer sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

1.2 Die Bauarten der selbsttätig und halbselbsttätig arbeitenden Refraktometer und Refraktometer mit automatischer Temperaturkompensation bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Einheiten

2.1 Die Einheit der Brechzahl ist die Zahl 1.

2.2 Als Einheit der Dichte dürfen verwendet werden

Für das Kubikdezimeter darf der Name Liter und für das Kubikzentimeter darf der Name Milliliter verwendet werden.

2.3 Der Massenanteil an Saccharose in Saccharose- Wasser-Lösungen ist in Prozent anzugeben.

3 Justierung

3.1 Die Beziehung zwischen der Dichte ρ und der Brechzahl nD von Traubenmosten für die Wellenlänge λ = 589 nm bei der Temperatur 20 ° C ist durch folgende Gleichung festgelegt:

ρ = 2628,31 kg/m3 × nD - 2501 ,87 kg/m3.

Diese Gleichung gilt im Bereich 1040 kg/m3< ρ< 1120 kg/m3.

3.2 Zwischen dem Massenanteil an Saccharose in Saccharose- Wasser-Lösungen und der Brechzahl für die Wellenlänge ρ = 589 nm bei der Temperatur 20 ° C gelten die in den PTB-Mitteilungen 85 (1975) Heft 6, Seite 461, veröffentlichten und in den PTB-Mitteilungen 86 (1976) Heft 4, Seite 267, berichtigten Werte.

4 Aufschriften

4.1 Auf dem Refraktometer müssen angegeben sein

4.2 Auf den Skalen müssen angegeben sein:

  1. auf einer Brechzahlskale das Formelzeichen nD,
  2. auf einer Dichteskale ein Einheitenzeichen nach Nummer 2.2,
  3. auf einer Skale für Massenanteil die Bezeichnung "% mas",
  4. bei Skalen nach Buchstaben b und c außerdem die Flüssigkeitsart, für die das Refraktometer justiert ist.

5 Fehlergrenzen

5.1 Die Eichfehlergrenzen betragen bei einer

Strichskale 1 Skalenteilungswert

Ziffernskale 1 Ziffernschritt.

5.2 Der Messwert für destilliertes Wasser von 20 ° C + 0,5 ° C darf um nicht mehr als die Hälfte des Skalenteilungswertes bzw. des Ziffernschrittes von folgenden Bezugswerten abweichen:

Messgröße Bezugswert
Brechzahl 1,33299
Dichte 998,201 kg/m3
Massenanteil 0 %

6 Übergangsvorschriften

Handrefraktometer, die § 15 Abs. 1 Satz 2 sowie den Festlegungen in Nummer 1.2 nicht entsprechen und vor dem 1. Januar 1990 in den Verkehr gebracht wurden, können bis zum 31. Dezember 1990 erstgeeicht werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach Nummer 5 einhalten.

Abschnitt 6
Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip

1 Zulassung

Die Bauarten der Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip, nachfolgend Dichtemessgeräte genannt, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Anwendungsbereich

Die Dichtemessgeräte dienen der Messung der Dichte von Flüssigkeiten im Dichtebereich von 450 kg/m3 bis 2000 kg/m3 .

3 Funktionsweise

3.1 Eine schwingungsfähige Anordnung, die mit der zu messenden Flüssigkeit gefüllt oder von ihr umgeben ist, wird zur Schwingung angeregt. Die Periodendauer oder Frequenz dieser Schwingung hängt von der Dichte der Flüssigkeit ab.

3.2 Die Dichte der Flüssigkeit wird auf der Grundlage von Gerätekonstanten aus der Periodendauer oder Frequenz berechnet.

3.3 Es muss eine Einrichtung zur Messung der Flüssigkeitstemperatur, die für die gemessene Flüssigkeitsdichte gilt, vorhanden sein.

Die Einrichtung zur Messung der Flüssigkeitstemperatur kann Bestandteil des Dichtemessgerätes oder ein separates Messgerät sein.

4 Gebrauchsanweisung

Jedem Dichtemessgerät muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein.

5 Wartung

Die Dichtemessgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen gewartet werden. Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgerätebetreibers erfolgen; sie ist zu dokumentieren und auf dem Dichtemessgerät zu kennzeichnen.

6 Einheiten

6.1 Die Einheit der Dichte ist Kilogramm durch Kubikmeter (kg/m 3 ) oder Gramm durch Kubikzentimeter (g/cm3 ).

6.2 Die Einheit der Temperatur ist Grad Celsius (°C).

7 Fehlergrenzen

7.1 Die Eichfehlergrenzen betragen bei einem

Ziffernschritt einer Ziffernskala kg/m3 Skalenteilungswert einer Strichskala kg/m3 Eichfehlergrenze kg/m3
0,1 1,0 1,0
0,1 0,5 0,5
0,01 0,2 0,2
0,01 0,1 0,1
0,01 0,05 0,05

höchstens jedoch 1 kg/m3 .

7.2 Die Eichfehlergrenze muss an der Frontseite oder an anderer, gut sichtbarer Stelle angegeben sein oder angezeigt werden.

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