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Messgeräte für Gas Anlage 7 07
(zu § 7k)

vgl.: Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, Anhang IV

Abschnitt 1 07
Gaszähler

Teil 1
EG - Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Gaszähler

Ein Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der das Gerät durchströmenden Menge Brenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist.

Gaszähler können ausgeführt sein als Verdrängungsgaszähler (volumetrische Gaszähler), wie Balgen- und Drehkolbengaszähler, als Strömungsgaszähler (nichtvolumetrische Gaszähler), wie Turbinenrad-, Wirbel-, Drall- und Ultraschallgaszähler, sowie als Gasmassezähler, wie Coriolisgaszähler.

1.2 Temperaturumwertende Gaszähler

Temperaturumwertende Gaszähler sind Gaszähler mit integrierter Umwertung, die lediglich das umgewertete Volumen im Basiszustand (siehe Abschnitt 4 Teil 1 Nr. 1.2) anzeigen.

1.3 Mindestdurchfluss (Qmin)

Der kleinste Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.

1.4 Höchstdurchfluss (Qmax)

Der größte Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.

1.5 Übergangsdurchfluss (Qt)

Der Übergangsdurchfluss ist der zwischen dem Höchst- und dem Mindestdurchfluss auftretende Durchfluss, bei dem der Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen Belastungsbereich und den unteren Belastungsbereich, getrennt wird, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.

1.6 Überlastdurchfluss (Qr)

Der Überlastdurchfluss ist der höchste Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung arbeitet.

2 Anforderungen

2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.

2.2 Inbetriebnahme

Die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt ist mit einem Gaszähler der Klasse 1,5 bzw. mit einem Gaszähler der Klasse 1,0, dessen Verhältnis Qmax/Qminmindestens 150 beträgt, durchzuführen.

Die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder der Leichtindustrie ist mit einem Gaszähler der Klasse 1,0 oder 1,5 durchzuführen.

Die Eigenschaften gemäß Anforderungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 des Anhangs MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Verteilerunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.

Für den richtigen Zusammenbau mit Teilgeräten (Abschnitt 4) ist das Verteilerunternehmen verantwortlich.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

1.1 Die Bauarten der Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Die Bauarten der temperaturumwertenden Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.

3 Anforderungen

Es gelten die in Teil 1 Nr. 2.1 genannten Anforderungen. Davon abweichende Nennbetriebsbedingungen können vom Hersteller spezifiziert werden.

Abschnitt 2 07
Wirkdruckgaszähler

1 Zulassung

1.1 Messstrecken mit Drosselgerät als Teilgeräte von Wirkdruckgaszählern sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

1.2 Die Bauarten der folgenden Teilgeräte von Wirkdruckgaszählern bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung:

1.2.1 Messaufnehmer für Wirkdruck, Druck, Temperatur, Dichte im Betriebszustand, Dichte im Normzustand und Brennwert.

1.2.2 Rechner einschließlich eingebauter Analog/Digital-Umsetzer, Anzeigeeinrichtung sowie Trennglieder und Übertrager in Leitungen für die Signalübertragung zwischen Messaufnehmer und Rechner.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Wirkdruckgaszähler sind Mengenmesseinrichtungen für Gase, die den Volumen- oder Massedurchfluß durch eine geschlossene Rohrleitung aus der mit einem Drosselgerät (Blende oder Düse) erzeugten Druckdifferenz (Wirkdruck) und weiterer Messwerte (z.B. Dichte, Druck, Temperatur) bestimmen und aus diesen durch Integration über der Zeit das durchgeflossene Volumen oder die Masse ermitteln.

2.2 Der Wirkdruckgaszähler besteht aus den folgenden Teilgeräten:

2.3 Zur Messstrecke gehören:

2.4 Eingangsgrößen des Rechners sind die folgenden von den Messaufnehmern zugeführten Messwerte:

2.5 Ausgangsgrößen des Rechners sind folgende angezeigte Werte:

3 Aufschriften

3.1 Auf der Frontplatte des Rechners oder der Anzeigeeinrichtung müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein:

  1. die Bezeichnung "Wirkdruckgaszähler",
  2. Typbezeichnung,
  3. der Festwert oder Bereich der relativen Feuchte
  4. sowie die minimalen und maximalen Werte für
  5. Durchfluss im Normzustand bzw. Massedurchfluss,
  6. Differenzdruck,
  7. statischen Druck vor dem Drosselgerät,
  8. Betriebstemperatur,
  9. Dichte im Betriebszustand,
  10. Dichte im Normzustand,
  11. Brennwert (im Fall der Energiemessung).

3.2 Auf der Frontplatte des Rechners oder der Anzeigeeinrichtung müssen außerdem die folgenden Bezeichnungen des Drosselgeräts angegeben sein:

  1. Art des Drosselgeräts sowie bei Blenden die Art der Druckentnahme,
  2. der Hinweis "DIN 1952",
  3. Fabriknummer des Drosselgeräts,
  4. Durchflusskoeffizient C im Auslegungspunkt des Drosselgeräts sowie die zugehörige Reynoldszahl ReD,
  5. Rohrdurchmesser D (bei 20 °C),
  6. Durchmesser d der Drosselöffnung (bei 20 °C)

    sowie zusätzlich, sofern die Messstrecke bei Gastemperaturen unter 0 °C oder über 40 °C betrieben wird,

  7. Durchmesser der Drosselöffnung bei der mittleren Betriebstemperatur und die mittlere Betriebstemperatur.

3.3 In der Nähe der Anzeige für das Volumen im Normzustand muss der Hinweis "trockenes Gas im Normzustand 1013,25 mbar (oder hPa); 0 °C (oder 273,15 K)" angebracht sein.

3.4 An der Messstrecke müssen in unmittelbarer Nähe des Drosselgeräts angegeben sein:

3.5 Auf dem Drosselgerät müssen angegeben sein:

3.6 Außerdem muss auf dem Drosselgerät die Strömungsrichtung gekennzeichnet sein, sofern diese aus der Bauweise nicht eindeutig erkennbar ist.

3.7 Ist das Drosselgerät zwischen Fassungsringen eingebaut, muss auf diesen die Strömungsrichtung gekennzeichnet sein.

3.8 Die Druckentnahmestutzen müssen als Plus- bzw. Minus-Entnahme gekennzeichnet sein.

3.9 Einlaufrohr und Auslaufrohr sowie die Strömungsrichtung müssen gekennzeichnet sein.

4 Fehlergrenzen

Für die einzelnen Teilgeräte gelten die folgenden Fehlergrenzen. Eine auf das Gesamtgerät anzuwendende Fehlergrenze wird nicht festgelegt.

4.1 Messstrecke mit Drosselgerät

4.1.1 Die Eichfehlergrenzen betragen

0,05 % für den Öffnungsdurchmesser d und

0,2 % für den Rohrdurchmesser D

bezogen auf die auf dem Schild nach Nummer 3.2 angegebenen Werte.

4.1.2 Die sich nach DIN 1952, Ausgabe Juli 1982, ergebende Gesamtunsicherheit des Durchflusskoeffizienten C darf nicht größer als 1,2 % sein. Dies ist die Summe der Unsicherheit des Durchflusskoeffizienten selbst und gegebenenfalls der Zusatzunsicherheiten für einen Durchmessersprung und die Exzentrizität (DIN 1952 Nummer 6.5.1.3 bzw. 6.5.3.3).

4.1.3 Bei Wirkdurchgaszählern, welche die Durchflussberechnung mit einem Festwert C ×ε× d2 = const ausführen, darf im gesamten Durchflussbereich der tatsächliche Wert des Produkts C ×ε× d2 um nicht mehr als 1 % von dem vorgegebenen Festwert abweichen.

4.2 Messaufnehmer

Die Eichfehlergrenzen betragen für Aufnehmer der Messgrößen

  • Wirkdruck (Differenzdruck)
0,3 % der Ausgangsspanne jedoch nicht mehr als 1,5 % des Messwerts
  • Dichte im Betriebszustand
0,5 % des Messwerts
  • Dichte im Normzustand
0,5 % des Messwerts
  • statischer Druck
 
    • für die Dichtebestimmung
    • 0,5 % des Messwerts
    • für die Berechnung von ε
    • 1,5 % des Messwerts
  • Temperatur
0,5 °C
  • Brennwert
wie in Abschnitt 6 Nr. 4

4.3 Rechner

Für den Rechner einschließlich etwa eingebauter Analog/Digital-Umsetzer beträgt die Eichfehlergrenze 0,5 % des angezeigten Volumens im Normzustand bzw. der Masse oder der Energie

4.4 Signalübertragung

Ein gegebenenfalls durch die Übertragungseigenschaften der Trennglieder in der Signal-Übertragungsstrecke zwischen Messaufnehmer und Rechner verursachter Fehler des Messwerts ist zu dem Fehler des jeweiligen Messaufnehmers oder des Rechners zu addieren.

4.5 Einseitigkeit der Fehler

Wenn alle bei der Eichung des Rechners oder eines Messaufnehmers festgestellten Fehler das gleiche Vorzeichen haben, dürfen diese nicht sämtlich die Hälfte der zulässigen Fehlergrenzen überschreiten.

5 Eichung

5.1 Die Teilgeräte nach Nummer 2.2 müssen einer Vorprüfung zur Eichung unterzogen werden.

5.2 Die Vorprüfung der Messstrecke kann am Ort des Herstellers der Messstrecke oder am Gebrauchsort vorgenommen werden.

5.3 Am Gebrauchsort ist eine Funktionsprüfung des gesamten Wirkdruckgaszählers vorzunehmen.

Abschnitt 3
Zusatzeinrichtungen

1 Zulassung

1.1 Die Bauarten der Zusatzeinrichtungen für Messgeräte für Gas, mit Ausnahme der unter Nummer 1.2 genannten Geräte, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Elektrische Impulsgeber und Schalteinrichtungen sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Elektrische Impulsgeber

2.1 Anforderungen

2.1.1 Bei elektrischen Impulsgebern, die hinter der Justierstufe des Gaszählers eingebaut oder angeschlossen sind, muss der Impulswert so gewählt sein, dass er als ganze Zahl oder Dezimalbruch fehlerfrei angegeben werden kann.

2.1.2 Bei elektrischen Impulsgebern, die vor der Justierstufe des Gaszählers eingebaut sind, muss der Impulswert auf 6 Ziffern genau berechnet und angegeben sein, sofern er nicht mit weniger Ziffern exakt angegeben werden kann.

2.2 Aufschriften

Auf dem Hauptschild der Impulsgeber müssen angegeben sein

2.3 Fehlergrenzen

Elektrische Impulsgeber müssen den Impulswert fehlerfrei darstellen.

2.4 Stempelstellen

Zusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen an den Anschlüssen der Impulsleitungen vorgesehen sein.

3 Schalteinrichtungen

3.1 Begriffsbestimmungen

3.1.1 Umschalteinrichtungen für Gaszähler sind Zusatzeinrichtungen, die bei mehreren parallel angeordneten Gaszählern selbsttätig eine Umschaltung der Gaszähler in Abhängigkeit vom Durchfluss vornehmen.

3.1.2 Zuschalteinrichtungen für Gaszähler sind Zusatzeinrichtungen, die bei mehreren parallel angeordneten Gaszählern selbsttätig eine Zu- bzw. Abschaltung der Gaszähler in Abhängigkeit vom Durchfluss vornehmen.

3.2 Aufschriften

Auf dem Hauptschild von Umschalteinrichtungen und Zuschalteinrichtungen müssen angegeben sein:

3.3 Stempelstellen

Zusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein

4 Mess- und Registriergeräte

4.1 Begriffsbestimmungen

Nachfolgend wird unter Durchfluss der Momentanwert des Volumenstromes, unter Belastung dagegen der Mittelwert des Volumenstromes in einem Zeitintervall (Messperiode) verstanden.

Zu den Mess- und Registiergeräten gehören

4.1.1 Fernzählwerke und Tarifzählgeräte,

4.1.2 Datenregistriergeräte,

4.1.3 Belastungsanzeigegeräte wie Belastungsschreiber, Höchstbelastungsschreiber und Höchstbelastungsdrucker,

4.1.4 durchfluss- oder belastungsgesteuerte Wechsel- und Zuschaltzählgeräte,

4.1.5 Mengen- und Belastungsschreiber mit Zeitvorschub sowie Belastungsregistriergeräte.

4.2 Aufschriften

4.2.1 Auf dem Hauptschild der durchflussgesteuerten Zählgeräte müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein

An jedem Zählwerk muss ein Hinweis auf den Zweck der besonderen Zählung angegeben sein. Er kann in einer der Formen "Grundverbrauch", "Spitzenverbrauch" oder "Verbrauch bei hohem Durchfluss" erfolgen.

Ist der Wert des Durchflusses, bei dem die Schaltung erfolgen soll, nicht einstellbar, so muss er in der Form "Schaltdurchfluss ... m3/h" auf dem Hauptschild angegeben sein.

4.2.2 Auf dem Hauptschild der Belastungsanzeiger und -schreiber müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein

4.2.3 Bei mechanisch angetriebenen Zusatzeinrichtungen muss zusätzlich die Drehrichtung und der Umdrehungswert der Eingangswelle angegeben sein. Die Eingangswelle muss außerdem mit der Angabe des erforderlichen Antriebs-Drehmomentes in der Form "M = ... Nmm" gekennzeichnet sein.

4.2.4 Mess- und Registriergeräte, die an Impulsgeber angeschlossen werden, müssen eine Anzeigeeinrichtung für die den Eingangsimpulsen entsprechende Gasmenge haben. Der Impulswert muss in der Form "1 imp = ... m3" (oder dm3) oder "1 m3 = .... imp" angegeben sein.

4.3 Fehlergrenzen

4.3.1 Die Fehlergrenzen gelten bei durchflussgesteuerten Zählgeräten für die Abweichung des Durchflusses, bei der die Schaltung erfolgen soll, in Hundertsteln des größten Schaltdurchflusses, bei Belastungsanzeigegeräten und bei Belastungsschreibern für die Abweichung der angezeigten oder aufgeschriebenen Belastung von der wahren Belastung in Hundertsteln des Skalenendwertes.

4.3.2 Die Fehlergrenzen für Belastungsanzeigegeräte und für Belastungsschreiber gelten von dem 0,3 fachen des Anzeige- bzw. Schreibbereichs ab.

4.3.3 Die Eichfehlergrenzen für durchflussgesteuerte Zählgeräte, Belastungsanzeigegeräte, Belastungsschreiber und Belastungsdrucker betragen 1 %.

4.3.4 Die Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten, wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.

4.4 Stempelstellen

Zusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein

5 Gebergeräte und Hilfseinrichtungen

5.1 Begriffsbestimmungen

Zu den Gebergeräten und Hilfseinrichtungen gehören

5.1.1 Elektrische Spannungsgeber,

5.1.2 Impulswandler und Summiergeräte,

5.1.3 Impulsgesteuerte Antriebsgeräte.

5.2 Aufschriften

Auf dem Hauptschild der Zusatzeinrichtungen müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein

"1 imp = ... m3" (oder dm3) oder "1 m3 = ... imp".

5.3 Fehlergrenzen

Impulswandler und Summiergeräte müssen die entsprechenden Impulswerte, impulsgesteuerte Antriebsgeräte den Impulswert und den entsprechenden Umdrehungswert fehlerfrei übertragen bzw. erzeugen.

5.4 Stempelstellen

Zusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein

6 Übergangsvorschriften

Zusatzeinrichtungen für Messgeräte für Gas, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie müssen bis spätestens 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet nachgeeicht werden. Für allgemeine zur Eichung zugelassenen Zusatzeinrichtungen gelten die in Nummer 4.3 angegebenen Eichfehlergrenzen von 1 %.

Abschnitt 4 07
Mengenumwerter

Teil 1
EG - Anforderungen

1 Begriffsbestimmung

1.1 Mengenumwerter

Ein Mengenumwerter ist eine am Gaszähler angeschlossene Einrichtung, die automatisch die im Messzustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand umrechnet. Ein Mengenumwerter ist ein Teilgerät.

1.2 Basiszustand

Der festgelegte Gaszustand, auf den die gemessene Menge Brenngas umgerechnet wird.

1.3 Mengenumwerter sind als Temperatur- oder Zustands-Mengenumwerter ausgeführt.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Mengenumwerter an einen im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendeten Gaszähler angeschlossen wird.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten der Mengenumwerter, die nicht unter Teil 1 Nr. 2 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.

2.2 Die Umwertung des Volumens im Betriebszustand erfolgt 2.2.1 bei Zustands-Mengenumwertern

2.2.2 bei Dichte-Mengenumwertern

2.2.3 bei Brennwert-Mengenumwertern mit dem Brennwert des Gases und der Zustandszahl auf die Energie,

2.2.4 bei Temperatur-Mengenumwertern mit der Temperatur des Gases auf das Volumen bei der Basistemperatur.

3 Anforderungen

3.1 Es gelten die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2, soweit sich nicht aus den Nummern 3.2 bis 6 etwas anderes ergibt.

3.2 Als Basiszustand für die Versorgung mit Brenngasen ist der Normzustand p = 1013,25 mbar und T = 273,15 K zu verwenden.

4 Aufschriften

Auf dem Hauptschild der Mengenumwerter müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 die Art des Mengenumwerters, die jeweiligen Messbereiche und die für den Anschluss an die Gaszähler erforderlichen Daten angegeben sein.

5 Fehlergrenzen

5.1 Die Fehlergrenzen gelten bei Mengenumwertern für die Abweichung der angezeigten Menge von der rechnerisch ermittelten Menge.

5.2 Die Eichfehlergrenzen betragen für das umgewertete Volumen oder die Masse bei:

5.3 Die Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten, wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.

6 Stempelstellen

Zusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein

Abschnitt 5 07
Gas-Druckregelgeräte

1 Zulassung

Gas-Druckregelgeräte mit DIN-DVGW-Registernummer sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Begriffsbestimmungen

Gas-Druckregelgeräte halten ihren Ausgangs-Gasdruck (Überdruck am Messort) innerhalb der Eichfehlergrenzen nach Nummer 4.4 konstant, schaffen einen definierten Bezugsdruck für die Volumenanzeige des angeschlossenen Gaszählers und ermöglichen so eine Umrechnung auf den Normzustand des durch den Zähler geströmten Gases ohne besondere messtechnische Erfassung des Gasdruckes.

3 Aufschriften

Auf dem Hauptschild der Druckregelgeräte müssen angegeben sein

4 Fehlergrenzen

4.1 Der relative Fehler eines Gas-Druckregelgerätes ist das Verhältnis der Abweichung zwischen angezeigtem und richtigem Wert des Ausgangsdruckes zu diesem richtigen Wert, ausgedrückt in Prozent.

4.2 Die Fehlerkurve eines Gas-Druckregelgerätes ergibt sich aus den arithmetischen Mittelwerten der bei steigendem und abnehmendem Durchfluss festgestellten Werte des relativen Fehlers in Abhängigkeit vom Durchfluss.

4.3 Die Hysterese ist die Differenz des bei steigendem und abnehmendem Durchfluss festgestellten relativen Fehlers. Die Hysterese wird wie der relative Fehler in Prozent des richtigen Wertes des Ausgangsdrucks ausgedrückt.

4.4 Eichfehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen, die zulässige Hysterese, die Genauigkeitsklasse und die Schließdruckgruppe sind in Abhängigkeit vom richtigen Wert des Ausgangsdruckes in der folgenden Tabelle festgelegt: 

richtiger Wert des
Ausgangsdrucks Pas in mbar
Genauigkeits-
klasse
Schließdruck-
gruppe
Eichfehlergrenzen bei Durchflüssen Zulässige
Hysterese
Q < 0,1 Qmax 0,1 Qmax
< Q< Qmax
untere Eichfehlergrenze obere Eichfehlergrenze Eichfehlergrenze
> 500 bis 1000

> 100 bis 500

> 30 bis 100

AC 2,5

AC 5

AC 10

SG 10

SG 10

SG 20

2,5 %

5 %

10 %

10 %

10 %

20 %

2,5 %

5 %

10 %

4 %

8 %

10 %

Die Eichfehlergrenzen gelten für die Mittelwerte nach Nummer 4.2. Haben die Mittelwerte bei niedrigstem und höchstem Eingangsdruck im Bereich 0,1 Qmax bis Qmax alle das gleiche Vorzeichen, so dürfen sie nicht sämtlich die Hälfte der Eichfehlergrenzen überschreiten.

5 Stempelstellen

Zusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen an der Einstelleinrichtung für den richtigen Wert des Ausgangsdruckes vorgesehen sein.

Abschnitt 6
Brennwertmessgeräte

1 Zulassung

Die Bauarten der Brennwertmessgeräte für Gase einschließlich der Brennwertschreiber und anderer Geräte wie Messumformer, Halteverstärker, Trennverstärker, Analog-Digitalwandler und Fernanzeigen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Brennwertmessgeräte für Gase können selbsttätige Gas-Kalorimeter (Verbrennungskalorimeter) oder Messgeräte sein, die den Brennwert von Gasen auf andere Weise ermitteln.

2.2 Folgende Bestandteile der Brennwertmessgeräte für Gase, die unmittelbar an der Ermittlung des Brennwerts beteiligt sind, werden als "messende Einrichtungen" bezeichnet:

3 Aufschriften

3.1 Zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 muss der Brennwert-Messbereich angegeben sein.

3.2 An den in Nummer 2.2 bezeichneten messenden Einrichtungen müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein

3.3 Der angegebene Brennwert muss mit dem Zusatz "trockenes Gas im Normzustand" versehen sein.

4 Fehlergrenzen

4.1 Allgemeines

Die Fehlergrenzen eines Brennwertmessgerätes gelten

4.1.1 für die Abweichung des vom Brennwertmessgerät angezeigten Brennwerts vom amtlich bestätigten Brennwert eines kalorimetrischen Kalibriergases und

4.1.2 für die Abweichung des errechneten Brennwerts (sofern eine "Handbestimmung" des Brennwerts möglich ist) vom amtlich bestätigten Brennwert eines kalorimetrischen Kalibriergases.

Der errechnete Brennwert ergibt sich

a) bei Gas-Kalorimetern aus der Temperaturerhöhung des Wärmeträgers und dem Verhältnis Wärmeträgervolumen zu Gasvolumen unter Berücksichtigung von. Druck und Temperatur des Gases,

b) bei anderen Brennwertmessgeräten aus anderen, vorgegebenen und vom Messgerät gelieferten Teilergebnissen.

4.1.3 Die messenden Einrichtungen der Brennwertmessgeräte müssen einer Vorprüfung zur Eichung unterzogen werden.

4.2 Eichfehlergrenzen

4.2.1 Die Eichfehlergrenzen für die Fehler nach Nummer 4.1 - bezogen auf den

Messbereichsendwert -betragen 0,8 %

4.2.2 Bei Gaskalorimetern mit abschaltbarem Umwerter darf der Unterschied
zwischen dem Fehler der Anzeige des Brennwerts und dem Fehler der Anzeige
bezogen auf den Betriebszustand des Gases bei der Messung, jeweils bezogen

auf den Messbereichsendwert, dem Betrage nach nicht größer sein als 1,0 %

4.2.3 Die Fehlergrenzen für die messenden Einrichtungen nach Nummer 2.2 betragen

  • für das Verhältnis des Volumens des Wärmeträgers zum Volumen des Gases
0,3 %
  • für den Gasmesser bei dem festgesetztem Durchfluss
0,2 %
  • für die durch den Umwerter zur Wirkung gebrachte Zustandszahl
0,4 %
  • für die Anzeige des Brennwertschreibers bezogen auf den Messbereichsendwert
0,5 %
  • für Messumformer (soweit in der Zulassung nichts anderes festgelegt ist) bezogen auf den Messbereichsendwert
0,2 %
  • für Halteverstärker, Trennverstärker und Analog-Digitalwandler bezogen auf den Messbereichsendwert
0,2 %
  • für Fernanzeigen bezogen auf den Messbereichsendwert
0,3 %

Abschnitt 7
Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen

1 Zulassung

Die Bauarten der Messgeräte für den CO 2 -Anteil in Brenngasen der öffentlichen Gasversorgung, deren Messwerte kontinuierlich in festangeschlossenen Mengenumwertern zur Ermittlung der Kompressibilitätszahl nach anerkannten Verfahren dienen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil sind:

3 Messbereich

Der Messbereich für den CO2 -Anteil muss mindestens 0 bis 5 Stoffmengenanteile in Prozent betragen. Die Anzeige kann auch in Volumenanteilen in Prozent erfolgen.

4 Aufschriften

Auf dem Hauptschild des Messgerätes oder der Messeinrichtung ist der jeweilige CO2 -Messbereich anzugeben.

5 Fehlergrenzen

Die Fehlergrenzen für Messgeräte und Messeinrichtungen für den CO2 -Anteil betragen 0,5 Stoffmengenanteile in Prozent.

6 Stempelstellen

Zusätzliche Stempelstellen müssen vorgesehen sein:


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