umwelt-online: Eichordnung 8
zurück

zur Nachfolgeregelung .

Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand Anlage 4

Abschnitt 1
Flüssigkeitsmaße, Messwerkzeuge und deren Zusatzeinrichtungen

1 Zulassung

1.1 Flüssigkeitsmaße, Messwerkzeuge und deren mechanische Zusatzeinrichtungen sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

1.2 Die Bauarten der Messwerkzeuge mit elektrischen Einrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Bei Flüssigkeitsmaßen wird der Maßraum durch den Rand des Gefäßes oder durch Begrenzungsmarken in einen oder mehrere Volumenabschnitte abgegrenzt.

2.2 Bei Messwerkzeugen ist die Messkammer zur Erleichterung der Messung oder der Füllung und Entleerung mit besonderen Einrichtungen (Hähne, Überlaufrohre, Schwimmeranzeigeeinrichtungen) versehen. Die Messkammer ist in einen oder mehrere Volumenabschnitte abgegrenzt.

3 Aufschriften

3.1 Flüssigkeitsmaße und Messwerkzeuge müssen mit Volumenangaben versehen sein. An Zusatzeinrichtungen muss die Volumeneinheit aufgebracht sein.

3.2 An Messwerkzeugen müssen angegeben sein

3.3 Auswechselbare Teile der Messwerkzeuge und einsetzbare Verdrängungskörper der Überlaufmesswerkzeuge müssen mit mindestens den drei letzten Ziffern der Fabriknummer versehen sein.

4 Fehlergrenzen

4.1 Maße

Volumen V l Eichfehlergrenze
0,01 0,2 ml
0,02 0,4 ml
0,05 0,5 ml
0,1 und 0,2 1,0 ml
0,25 1,25 ml
0,5

1 oder mehr

1,5 ml

0,0025 V

4.2 Messgläser, Messeimer und Messwerkzeuge

Volumen einer Füllung abgegebenes Volumen V l Eichfehlergrenze
bis 0,025 0,04 V
von 0,025 bis 0,05 1 ml
von 0,5 bis 0,1 0,02 V
von 0,1 bis 0,2 2 ml
von 0,2 bis 0,5 0,01 V
von 0,5 bis 1,0 5 ml
von 1,0 oder mehr 0,005 V

Die Eichfehlergrenzen betragen jedoch nicht weniger als die Hälfte der Fehlergrenze für das Gesamtvolumen oder für den vollen messenden Kolbenhub.

5 Stempelstellen

Die Hauptstempelstelle muss an der Maßraumbegrenzung der Flüssigkeitsmaße und Messwerkzeuge vorhanden sein.

Bei Messeimern, deren Skalenbleche durch Niete mit dem Gefäß verbunden sind, muss für jedes Skalenblech ein Niet als Sicherungsstempelstelle ausgebildet sein.

Bei Messwerkzeugen müssen Stempelstellen zur Sicherung der Unveränderlichkeit des Maßraums, der Funktion und der Anzeige vorhanden sein.

Abschnitt 2
Lagerbehälter und deren Messgeräte

1 Zulassung

1.1 Lagerbehälter und deren Messeinrichtungen

sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

1.2 Die Bauarten der Füllstandsmessgeräte und Tauchtiefenmessgeräte sowie deren Zusatzeinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Als Lagerbehälter werden ortsfest aufgestellte Behälter verstanden, die als Messbehälter verwendet werden. Das vermessene Volumen eines Lagerbehälters (Behälterkammer) ist das Volumen von der unteren bis zur oberen Maßraumbegrenzung.

2.2 Mit Füllstandsanzeigern (Peileinrichtungen oder Füllstandsmessgeräten) wird die Füllhöhe der in einem Behälter enthaltenen Flüssigkeit gemessen.

2.3 Mit Tauchtiefenmessgeräten wird die Eintauchtiefe eines Schwimmdaches oder einer Schwimmdecke in der Flüssigkeit gemessen.

3 Aufschriften

3.1 An Lagerbehältern muss ein Schild vorhanden sein, auf dem die Nummer des Behälters und die Nummer des Eichscheins angegeben sind.

3.2 An Fässern muss der Hersteller oder sein Firmenzeichen angegeben sein.

3.3 Auf Peilstäben und Skalen, die nach Volumen eingeteilt sind, muss die Volumeneinheit oder deren Einheitenzeichen angegeben sein.

3.4 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muss auf Füllstandsmessgeräten mit Schwimmer angegeben sein

4 Fehlergrenzen

4.1 Eichfehlergrenzen sind für Lagerbehälter nicht festgesetzt.

4.2 Das Volumen wird bei der Eichung ermittelt und angegeben. Die Unsicherheit der Volumenermittlung muss so klein sein, dass bei Volumenmessungen mit Hilfe der bei der Vermessung festgestellten Zahlenwerte (Skale, Peilstab, Füllungstafel) die Unsicherheit kleiner ist als 0,5 % des jeweiligen Volumens. Die Unsicherheit braucht jedoch nicht kleiner zu sein als 0,5 % des Kleinstraums.

Der Kleinstraum des Behälters (Behälterkammer) ist das Volumen, das sich aus dem größten horizontalen Querschnitt und 200 mm Höhe ergibt.

Der Kleinstraum der Lagerbehälter mit Schwimmdecke entspricht dem Volumen von 500 mm Höhe.

Der Kleinstraum der Lagerbehälter mit Schwimmdach entspricht dem Volumen von 1000 mm Höhe.

4.3 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen 1 % des jeweiligen Volumens, jedoch nicht weniger als 1 % des Kleinstraums.

4.4 Für die Längeneinteilung der Peilstäbe und Skalen gelten die Fehlergrenzen der Genauigkeitsklasse II nach Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 Nr. 2.

4.5 Bei Füllstandsmessgeräten betragen die Eichfehlergrenzen für die Füllstandsanzeige 0,03 % des Schwimmerweges, jedoch nicht weniger als 1 mm.

4.6 Bei Tauchtiefenmessgeräten betragen die Eichfehlergrenzen für die Tauchtiefenanzeige 1 mm.

5 Stempelstellen

Sicherungsstempelstellen müssen vorhanden sein

5.1 bei Lagerbehältern

5.2 bei Füllstandsmessgeräten

Abschnitt 3
Transport-Messbehälter

1 Zulassung

Transport-Messbehälter sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Aufschriften

2.1 Das Volumen der Behälter oder der einzelnen Behälterkammern ist an der oberen Maßraumbegrenzung in Litern anzugeben.

2.2 An Transport-Messbehältern muss ein Schild mit folgenden Angaben angebracht sein:

2.3 Die Volumenangaben sind wie folgt zu runden:

Volumen V l auf l
100 bis 200 0,2
> 200 bis 500 0,5
> 500 bis 1000 1
> 1000 bis 2000 2
> 2000 bis 5000 5
> 5000 10

Sind mehrere Kammern vorhanden, so ist als Gesamtvolumen die Summe der gerundeten Einzelvolumen anzugeben.

3 Fehlergrenzen

Soweit die Volumenangabe nicht bei der Eichung aufgebracht wird, betragen die Eichfehlergrenzen für jede Behälterkammer 0,5 % des durch die obere Maßraumbegrenzung bestimmten Volumens.

4 Stempelstellen

Sicherungsstempelstellen müssen vorhanden sein

Abschnitt 4
Fässer

1 Zulassung

Fässer sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Begriffsbestimmungen

Das Volumen des Fasses ist der Raum, den die Flüssigkeit einnimmt, wenn sie das gesamte Luftvolumen im Innern des Fasses verdrängt hat und die innere Fasswand an der Füllöffnung berührt.

3 Aufschriften

3.1 Das Volumen der Fässer ist in Litern anzugeben, wobei die Ziffern mindestens 10 mm hoch sein müssen.

3.2 An Fässern müssen angegeben sein

3.3 An Fässern für kohlensäurehaltige Getränke muss in der Nähe der Volumenbezeichnung in mindestens gleicher Schrifthöhe der Buchstabe B aufgebracht sein, sofern das Messgut nicht bereits aus einer anderen Aufschrift zu entnehmen ist.

3.4 Bei Fässern aus massivem Holz, deren Dauben und Böden nur durch spanabhebende Bearbeitung geformt sind (Holzfässer), wird die Volumenbezeichnung bei der Eichung aufgebracht. Für die Aufbringung der Volumenbezeichnung darf ein auf dem Faß befestigter Rahmen mit auswechselbaren Ziffern vorhanden sein (Fasseichplatte). Das Volumen in l ist nach unten gerundet anzugeben, und zwar bei Holzfässern für

  bei Holzfässern für
bei einem Volumen V von l kohlensäurehaltige Getränke auf l kohlensäurefreie Flüssigkeiten auf l
2 bis 5 0,05 0,05
> 5 bis 10 0,1 0,1
> 10 bis 15 0,2 0,1
> 15 bis 20 0,2 0,2
> 20 bis 40 0,5 0,2
> 40 bis 150 1 0,5
> 150 bis 400 2 1
> 400 bis 800 5 2
> 800 bis 1500 5 5
> 1500 bis 3000 10 10
> 3000 20 20

4 Fehlergrenzen

4.1 Die Eichfehlergrenzen für Fässer, mit Ausnahme der Holzfässer nach Nr. 3.4, betragen;

Volumen V l Eichfehlergrenze
2 bis 5 0,02 V
5 bis 10 0,1 l
10 bis 20 0,01 V
20 bis 40 0,2 l
40 oder mehr 0,005 V

Bei der Nacheichung betragen die Fehlergrenzen bei Volumenabweichungen nach Plus das Doppelte der Beträge.

4.2 Für Holzfässer sind keine Eichfehlergrenzen festgesetzt

4.3 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen bei Holzfässern:

4.3.1 für kohlensäurehaltige Getränke

Volumen V l Verkehrsfehlergrenze
2 bis 50 0,04 V
50 bis 100 2 l
100 bis 600 0,02 V
600 bis 800 12 l
800 oder mehr 0,015 V

4.3.2 für kohlensäurefreie Flüssigkeiten

Volumen V l Verkehrsfehlergrenze
2 bis 5 0,04 V
5 bis 10 0,2 l
10 bis 50 0,02 V
50 bis 100 1 l
100 oder mehr 0,01 V

5 Stempelstellen

Die Hauptstempelstelle muss in der Nähe der Volumenbezeichnung vorhanden sein.

Bei Fasseichplatten muss die Hauptstempelstelle die Platte gegen Abnehmen und die Ziffern und Zeichen gegen Auswechseln sichern.

Besteht die Stempelstelle aus Aluminium oder Stahl, so muss sie mindestens 50 mm mal 40 mm groß sein. Bei Fässern mit einem Volumen von 10 l oder weniger dürfen die Abmessungen 25 mm mal 20 mm betragen.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.10.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion