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Regelwerk

Zusatzbestimmungen und ergänzende Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie mit Formblatt "Jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen BOS-Landfunkstellen"
- Bayern -

Vom 16. November 2009
(AllMBl. Nr. 13 vom 18.12.2009 S. 389)


Siehe Fn. *

1. Allgemeines

Für den Betrieb von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sind nach § 55 Telekommunikationsgesetz (TKG) Frequenzzuteilungen erforderlich. Die Frequenzzuteilungen gestatten anerkannten Berechtigten des BOS-Funks ( § 4 BOS-Funkrichtlinie) die Frequenznutzung durch Funkanlagen der BOS für Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Eine Frequenznutzung für andere Zwecke ist ausgeschlossen (vgl. §§ 1 und 7 BOS-Funkrichtlinie).

Diese Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweise zur BOS-Funkrichtlinie regeln Einzelheiten des Gebrauchs von BOS-Funkanlagen, des Fernmeldebetriebs der BOS, des Antragsverfahrens auf Frequenzzuteilungen, der Anerkennung als Berechtigte und des Widerrufs der Anerkennung der staatlichen und nichtstaatlichen BOS in Bayern.

2. Funkanlagen der BOS

vgl. § 9 BOS-Funkrichtlinie

Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat beschlossen, dem Betrieb von Funkanlagen nur zuzustimmen, wenn sie einer gültigen Technischen Richtlinie (TR BOS) entsprechen. Dies gilt auch für reine Empfangsfunkanlagen (Nr. 2.1). In Nr. 2 der Bekanntmachung vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) hat das Bundesministerium des Innern nochmals darauf hingewiesen.

Das Staatsministerium des Innern informiert die Betreiber der Funkverkehrskreise (Nr. 3.1) über die geprüften und zugelassenen Funkanlagen der BOS in Bayern. Der Betrieb nicht für die BOS zugelassener Funkanlagen auf Frequenzen der BOS in Bayern bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

2.1 Empfangsfunkanlagen

Empfangsfunkanlagen der BOS sind:

Der Betrieb von Empfangsfunkanlagen ist keine Frequenznutzung im Sinn des TKG und bedarf deshalb auch keiner Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur, BNetzA). Wesentliche Änderungen im Bestand der Empfangsfunkanlagen sind jedoch dem Betreiber des jeweiligen Funkverkehrskreises mitzuteilen, damit die Alarmierung bedarfsgerecht geplant werden kann.

Tonrufkombinationen für die analoge und Adressen für die digitale Alarmierung werden den Betreibern der Funkverkehrskreise vom Staatsministerium des Innern - in der Regel blockweise - zugeteilt. Die Weitergabe an die berechtigten Nutzer und Betreiber erfolgt ohne Mitwirkung des Staatsministeriums des Innern.

Über die zugeteilten Tonrufkombinationen/Adressen hinaus dürfen keine Tonrufkombinationen/Adressen verwendet werden. Bei begründetem Bedarf können weitere Tonrufkombinationen/Adressen formlos beim Staatsministerium des Innern angefordert werden.

Die Zuteilung der Tonrufkombinationen für den Rettungsdienst und den Sanitätsdienst erfolgt durch die Betreiber der Funkverkehrskreise des Rettungsdienstes.

Für Vorführzwecke sind ausschließlich die Tonrufkombinationen - 29.999 im Fuenftonfolgeverfahren und - 999 im Dreitonfolgeverfahren zu verwenden.

Es liegt in der besonderen Verantwortung der Betreiber der Funkverkehrskreise, dafür zu sorgen, dass die Alarmierung (Auslösung der "Schleifen" bei den alarmauslösenden Stellen) und die Weitergabe der Tonrufkombinationen/Adressen auf die Berechtigten des BOS-Funks (§ 4 BOS-Funkrichtlinie) beschränkt bleibt. In Zweifelsfällen ist Rücksprache mit dem Staatsministerium des Innern zu nehmen.

2.2 Sende- und Empfangsfunkanlagen

Jede planmäßig genutzte Frequenz bedarf der vorherigen Frequenzzuteilung durch die BNetza ( § 15 BOS-Funkrichtlinie) und ist rechtzeitig vorher zu beantragen, auch um Fehlbeschaffungen zu vermeiden. Dies gilt z.B. auch für den Sendebetrieb im Oberband einer ortsfesten Landfunkstelle des 4-m-Wellenbereichs beim beabsichtigten Betrieb eines Alarmumsetzers. Die funkbetriebliche Zusammenarbeit der BOS (Nr. 3.3) bleibt hiervon unberührt.

2.2.1 Ortsfeste Landfunkstellen und Relaisfunkstellen

Durch die verhältnismäßig großen Reichweiten können ortsfeste Landfunkstellen schädliche Störungen in anderen Funkverkehrskreisen verursachen. Zustimmungen zu Anträgen auf Frequenzzuteilungen für ortsfeste Landfunkstellen insbesondere der nichtpolizeilichen BOS werden deshalb nur erteilt, wenn die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Funkstelle im Einzelfall ausreichend gegeben und begründet ist. Weitere Regelungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Im Bereich der Polizei verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensweise.

Ortsfeste Landfunkstellen und Relaisfunkstellen sind nach den Bestimmungen des § 12

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