AnerkV - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen
Vom 11. Januar 2016 (BGBl. Nr. 3 vom 22.01.2016 S. 77; 18.07.2016 S. 16661616a; 14.12.2016 S. 287916b; 27.06.2017 S. 194717) Gl.-Nr.: 9022-11-4
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund
des § 8 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879).
jeweils in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):
Anlage 1 Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von (zu § 11) Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation
Anlage 2 Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von (zu § 13) Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit
Anlage 3 Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von (zu § 15) notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
im Hinblick auf Funkanlagen für
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde für
die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung als notifizierte Stelle und Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten und
die Einrichtung und Durchführung der Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten.
(2) Die Bundesnetzagentur gewährleistet, dass
ausreichend kompetente Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen Prüfung und Notifizierung zur Verfügung stehen, so dass die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, nicht identisch ist mit der Person, die über die Anerkennung und Notifizierung entscheidet,
es zu keinem Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt,
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit gewahrt sind und
weder sie noch mit der Notifizierung betraute Mitarbeiter Konformitätsbewertungen, oder Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Europäische Kommission über das Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie über das Verfahren zur Überwachung notifizierter Stellen einschließlich diesbezüglicher Änderungen.
(4) Die Bundesnetzagentur beschreibt ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden über einzelne Entscheidungen von notifizierten Stellen.
(1) Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss
ein schriftlicher Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden und
der Antragsteller muss in Deutschland seinen Hauptsitz haben.
Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden.
(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragsteller Folgendes bei:
eine Beschreibung
der Konformitätsbewertungstätigkeiten,
des Konformitätsmoduls oder der Konformitätsmodule und
des Geräts für das oder der Funkanlage für die der Antragsteller Kompetenz beansprucht und
wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, und in der diese bescheinigt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt.
(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt sind.
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