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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Vom 12. April 2024
(BGBl. I Nr. 125 vom 17.04.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Passverordnung

Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe f, g und h wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Für" durch das Wort "für" ersetzt und hinter der Angabe "15 Euro" ein Punkt eingefügt.

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "Buchstabe a bis f" durch die Angabe "Buchstabe a bis f und h" ersetzt und hinter der Angabe "6 Euro" ein Punkt eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bis h und Nummer 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und Nummer 2" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Buchstabe e und i" durch die Angabe "Buchstabe e und h" ersetzt.

d) In Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

2. Die Anlage 1 und 1a werden neu gefasst.

3. Die Anlage 4 und 5 werden neu gefasst.

4. Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden im letzten Satz die Wörter "bzw."geb."" gestrichen.

bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld "Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag. "8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Reise-, Dienst- und Diplomatenpass in dem Datenfeld "Doktorgrad", im vorläufigen Reise-, Diplomaten- und Dienstpass in dem Datenfeld "Name" eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld "Name" vorgenommen wird."

b) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

Alt:

14. Ordens- oder Künstlername (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) Nicht zulässig

Neu:

"14 [a] Doktorgrad
(Seite 1)
[a] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile [a] Nicht zulässig
[b] Ordens- oder Künstlername (Seite 1) [b] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 62 Zeichen) [b] Nicht zulässig".

bb) Die Zeile zum Datenfeld "Behörde bzw. Ausstellungsort" wird wie folgt gefasst:

Alt:

ohne

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(Stand: 18.04.2024)

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