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Änderungstext
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 7. März 2024
(BGBl. I Nr. 91 vom 13.03.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147; 2023 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 4, § 9 Absatz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 50 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Innern und für Heimat" ersetzt.
4. Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Bekanntmachung und Neubeschreibung von Wahlkreisen
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, in der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) zum Bundeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 4)
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
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ID: 240499
ENDE |
(Stand: 13.03.2024)
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