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Änderungstext
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Vom 16. August 2023
(BGBl. Nr. 217 vom 18.08.2023 EU; 20.12.2023 Nr. 390 23; 21.02.2024 Nr. 54 24)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 18f werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 18g Blaue Karte EU
§ 18h Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
§ 18i Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU".
b) Die Angabe zu § 19f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e | " § 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e". |
c) Die Angabe zu § 91f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 91f Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2009/50/EG innerhalb der Europäischen Union | " § 91f Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union". |
1a. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Begrenzung" gestrichen.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a wird die Angabe " § 18b Absatz 2" durch die Angabe " § 18g" ersetzt.
3. § 9b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde, wenn sich der Ausländer
|
"Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer im Besitz
war, wenn sich der Ausländer bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält und unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat." |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für Voraufenthalte mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechend."
c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Sätze 1 bis 3" durch die Wörter "Sätze 1 bis 4" ersetzt.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe " § 18b Absatz 1" durch die Angabe " § 18b" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt. |
(Stand: 05.03.2024)
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